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   BGBl. I 1969 S. 141   

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BGBl. I 1969 S. 141 (https://dejure.org/1969,6506)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1969 Teil I Nr. 15, ausgegeben am 26.02.1969, Seite 141
  • Gesetz zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 1968)
  • vom 20.02.1969

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (39)

  • BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

    a) Da nach Auffassung des Gesetzgebers diese steuerliche Behandlung der eigenen Ausbildungskosten den Anforderungen einer fortschrittlichen Bildungspolitik nicht mehr gerecht wurde (vgl. BTDrucks V/3430, S. 8), wurde durch das Steueränderungsgesetz 1968 (BGBl I 1969 S. 141) mit dem damaligen § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG (später überführt in § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG) eine Vorschrift geschaffen, durch die die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder seine Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf bis zu einem Höchstbetrag als Sonderausgaben berücksichtigt wurden.
  • FG Düsseldorf, 27.08.2001 - 17 K 4198/98

    Fortbildungskosten; Erststudium; Sozialarbeit; Studium; Altenpflege;

    Zur Berufsausbildung zählen alle Maßnahmen, durch die das für den Beruf typische Können und schließlich eine selbstständige, gesicherte Lebensstellung erworben werden soll (Bundestagsdrucksache V/3430, Seite 8; BFH vom 06.03.1992, VI R 163/88 BStBl. II 1992, 661, 662).

    Der Unterscheidung zwischen Ausbildungskosten und Fortbildungskosten sollte vor dem Hintergrund des wirtschaftlichen Strukturwandels, der von den Arbeitskräften eine große Anpassungsfähigkeit verlangte, weitgehend die Bedeutung genommen werden (Bundestagsdrucksache V/3430, 8, 9).

    Gleichzeitig enthält § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG eine Konkretisierung des § 9 EStG , indem die Vorschrift Ausbildungskosten typischerweise nicht als Werbungskosten ansieht; anders als den Fortbildungskosten fehlt den Aufwendungen für die Berufsausbildung nach der gesetzgeberischen Wertung des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG typischerweise der unmittelbare Zusammenhang mit den künftigen Einnahmen (amtliche Begründung in Bundestagsdrucksache V/3430, 8; bestätigt durch BVerfG vom 08.07.1993, 2 BvR 773/93, DStR 1993, 1403 ).

  • BFH, 18.04.1996 - VI R 5/95

    Aufwendungen für die berufliche Fortbildung als Werbungskosten, wenn der

    Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften vom 20. Februar 1969 - Steueränderungsgesetz 1968 - (BGBl I 1969, 141, BStBl I 1969, 116) als § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG mit Wirkung ab 1. Januar 1969 in das EStG eingefügt worden.

    Vielmehr sollten nach der Gesetzesbegründung rechtsbegründend zusätzlich solche Aufwendungen zum Abzug als Sonderausgaben zugelassen werden, die nach der damaligen Rechtslage überhaupt nicht hätten abgezogen werden können (vgl. BTDrucks V/3602 S. 3).

  • BFH, 23.01.1981 - VI R 214/77

    Eheschließung - Veranlagung - Veranlagungszeitraum - Ehegatte

    Einspruch und Klage, mit denen die Kläger die Durchführung einer Veranlagung nach § 26 c EStG i. d. F. des Steueränderungsgesetzes 1968 vom 20. Februar 1969 (BGBl I 1969, 141, BStBl I 1969, 116) - im folgenden: EStG a. F. - begehrten, sind erfolglos geblieben.

    Die Kläger übersehen auch, daß zur seinerzeitigen Einführung des § 26 c EStG a. F. durch das Gesetz zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften vom 20. Februar 1969 - StÄndG 1968 - (BGBl I 1969, 141, BStBl I 1969, 116) aus verfassungsrechtlichen Gründen keine zwingende Veranlassung bestand.

    Sie hätte - statt durch Einfügung des § 26 c in das Einkommensteuergesetz - jedoch auch dadurch beseitigt werden können, daß für die Besteuerung im Heiratsjahr - entsprechend dem jetzigen Rechtszustand - allgemein die Anwendung der schon bisher für Verheiratete gültigen Grundsätze angeordnet worden wäre (vgl. hierzu auch die Begründung zu Art. 1 Nr. 2 zu § 26 Abs. 1 EStG Abs. 2 des Entwurfs zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften vom 28. Oktober 1968, Bundestags-Drucksache V/3430 S. 11).

  • BFH, 13.11.1979 - VIII R 193/77

    Zusammenveranlagung von Ehegatten für das Kalenderjahr des Todes des Ehegatten.

    Es ist aber richtig, daß der überlebende Ehegatte, also die Klägerin, gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 EStG i. d. F. des StÄndG 1968 vom 20. Februar 1969 (BGBl I 1969, 141, BStBl I 1969, 116) für das Todesjahr die Zusammenveranlagung mit dem verstorbenen Ehegatten wählen kann.
  • BFH, 09.07.1970 - IV R 16/69

    Erfindung - Betriebsaufspaltung der Betriebs-GmbH - Verwertung durch fremden

    Eine etwaige Begünstigung kommt nur im Rahmen der ErfVO in Betracht; denn die Verordnung erhielt nach Art. 3 § 1 StÄndG 1968 (BGBl I 1969, 141, BStBl I 1969, 116) Gesetzeskraft.
  • BFH, 11.07.1989 - VIII R 151/85

    Voraussetzungen für die faktische Beherrschung einer GmbH - Besonderheiten bei

    Nutzt ein Erfinder die ihm aus einem Patent zustehenden Rechte (vgl. § 9 PatG n. F., § 6 PatG a. F.) durch Vergabe von Lizenzen (§ 15 PatG n. F., § 9 PatG a. F.), so sind die hierbei erzielten Einkünfte grundsätzlich solche aus selbständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - § 2 der Verordnung über die einkommensteuerrechtliche Behandlung der freien Erfinder vom 30. März 1951, BGBl 1, 387, BStBl I, 181 i. V. m. dem Gesetz zur Überleitung steuerrechtlicher Vorschriften für Erfinder i. d. F. des Art. 3 des Steueränderungsgesetzes 1968 vom 20. Februar 1969, BGBl I, 141, 144, BStBl I, 116, 119; Urteile des BFH vom 26. Januar 1989 IV R 151/86, BFHE 156, 138, BStBl II 1989, 455; vom 14. März 1985 IV R 8/84, BFHE 143, 355, BStBl II 1985, 424; vom 13. Oktober 1976 I R 261/70, BFHE 120, 225, BStBl II 1977, 76).
  • BVerfG, 03.06.1987 - 1 BvL 5/81

    Verfassungsmäßigkeit des § 26 Abs. 1 Satz 2 EStG

    Dieses Wahlrecht ist durch das Gesetz zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 1968) vom 20. Februar 1969 (BGBl I S. 141) beseitigt worden.
  • BFH, 22.09.1995 - VI R 13/93

    Beim Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG muß es sich um eine dem

    Unter Berufung auf die Begründung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf (BTDrucks V/3430, S. 8, 9) hat der Senat gefordert, daß es sich um Maßnahmen handeln muß, die eine Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen vorbereiten (BFH-Urteil vom 17. November 1978 VI R 139/76, BFHE 126, 437, BStBl II 1979, 180) und nicht nur sein Interesse an Allgemeinbildung im weitesten Sinne bzw. seine persönlichen Neigungen befriedigen sollen.
  • BFH, 11.09.1969 - IV 304/65

    Rückwirkende Gesetzeskraft - Zusammenveranlagung - Tätigkeit von gewisser Dauer -

    Die Verordnung über die einkommensteuerliche Behandlung der freien Erfinder -- ErfVO -- vom 30. Mai 1951 (BGBl I 1951, 387, BStBl I 1951, 181) hat durch das StÄndG 1968 vom 20. Februar 1969 (BGBl I 1969, 141, BStBl I 1969, 116) rückwirkend Gesetzeskraft erlangt.

    Durch Art. 3 § 1 des StÄndG 1968 vom 20. Februar 1969 (BGBl I 1969, 141, BStBl I 1969, 116) ist ihr jedoch rückwirkend Gesetzeskraft verliehen worden.

  • BFH, 15.03.1974 - VI R 252/71

    Tilgungsraten von Studiendarlehen keine als Sonderausgaben abzugsfähigen

  • FG Baden-Württemberg, 14.05.2003 - 13 K 222/01

    Verböserung bei Änderungsbescheid - Aufwendungen für Philosophiestudium als

  • BFH, 28.03.1974 - IV R 42/71

    Steuerliche Begünstigung patentierter Erfindungen

  • BFH, 07.05.1993 - VI R 113/92

    Anschaffungskosten für abnutzbare Wirtschaftsgüter von mehrjähriger

  • FG Berlin, 16.05.2002 - 9 K 9208/99

    Kosten eines Promotionsstudiums als vorweggenommene Werbungskosten

  • BFH, 24.04.1997 - IV R 18/95

    Gewährung der Vergünstigung - Übergangsregelung

  • BVerfG, 25.04.1972 - 1 BvL 38/69

    Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes bei der Regelung von Kinderfreibeträgen im

  • BFH, 10.11.1994 - IV R 76/93

    § 4 Nr. 3 ErfVO ist nicht anwendbar auf Einkünfte aus Neuentwicklung von

  • BFH, 20.03.1992 - VI R 40/89

    Anforderungen an Sonderausgabenabzug gem. § 10 Abs. 1 Nr. 7 S. 2 EStG

  • BFH, 10.07.1991 - X R 71/88

    Begünstigungszeitraum nach § 4 Nr. 3 ErfVO

  • BFH, 18.02.1977 - VI R 78/75

    Kosten eines Studiums an der Pädagogischen Hochschule sind Ausbildungskosten i.

  • BFH, 03.12.1974 - VI R 31/74

    Ausbildungskosten: Studium eines Volksschullehrers mit dem Ziel des Abschlusses

  • BFH, 18.03.1977 - VI R 2/76

    Aufwendungen einer Diplom-Psychologin - Teilnahme an Veranstaltungen eines

  • BFH, 29.05.1974 - VI R 182/71

    Kosten eines Kaufmannsgehilfen für Studium an Höherer Wirtschaftsfachschule sind

  • FG Köln, 06.08.2002 - 2 K 4523/01

    Jurastudium eines Postbeamten des gehobenen Dienstes und Entrichtung einer

  • BFH, 22.09.1977 - IV R 80/76

    Aufwendungen - Errichtung eines Fabrikhallenanbaus - Sofortige Abzugsfähigkeit -

  • BFH, 04.07.1975 - VI R 43/74

    Akademie für angewandte Betriebswirtschaft - Besuch der Akademie - Aufwendungen -

  • BFH, 26.05.1971 - IV R 61/66

    Erfinder - Herstellung des Gegenstandes - Vertrieb des Gegenstandes -

  • BFH, 16.11.1973 - VI R 122/70

    Arbeitnehmer - Erfindervergütung - Auszahlungsweise - Arbeitnehmererfindung -

  • BFH, 23.04.1971 - IV 99/65

    Freier Erfinder - Überlassung gegen Lizenzzahlung - Herstellung des erfundenen

  • BFH, 05.11.1970 - IV 210/65

    Verwertung einer Erfindung - Zeitpunkt des Beginns - Erzielte Einkünfte - Zahlung

  • BFH, 30.07.1971 - VI R 78/69

    Ehegattenbesteuerung - Tod eines Ehegatten - Anwendung des Splittingtarifs -

  • BVerwG, 19.06.1969 - I C 13.66

    Voraussetzungen für die steuerliche Begünstigung eines Wasserkraftwerks -

  • FG Rheinland-Pfalz, 27.04.2001 - 4 K 1817/99

    Steuerrechtlicher Begriff der Berufsausbildung; Abgrenzung

  • BVerwG, 03.07.1969 - I C 14.66

    Steuerliche Begünstigung eines Wasserkraftwerks - Anerkennung einer allgemeinen

  • OVG Hamburg, 01.08.1988 - Bf VI 60/87
  • BFH, 29.01.1970 - IV R 196/68

    Rückwirkende Inkraftsetzung - Einkommensteuerliche Behandlung - Freie Erfinder

  • FG Rheinland-Pfalz, 30.08.2002 - 6 K 3175/99

    Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Diplomarbeit

  • FG Münster, 21.05.1996 - 2 K 3127/94

    Aufwendungen eines Bierbrauingenieurs (Dipl.-Ing. TU) für ein Aufbaustudium zum

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