Gesetzgebung
BGBl. I 1969 S. 1897 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1969 Teil I Nr. 111, ausgegeben am 22.10.1969, Seite 1897
- Neufassung des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes
- vom 01.10.1969
Gesetzestext
Wird zitiert von ... (4)
- BVerfG, 21.10.1987 - 2 BvR 373/83
Teso
Im Rahmen des von ihm angestrengten Verfahrens auf Feststellung von Vermögensschäden nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. 1969 I S. 1897) kommt es darauf an, ob er deutscher Staatsangehöriger zum gesetzlich erheblichen Zeitpunkt war; seine Einbürgerung nach den Vorschriften der §§ 8 ff. RuStAG, zu der die zuständigen Behörden sich bereit gezeigt haben, gewährte ihm, da nur für die Zukunft wirksam, nicht die gewünschte Rechtsstellung. - BVerwG, 20.05.1999 - 3 C 29.98
Feststellung von Kriegssachschäden; unmittelbar Geschädigter; wirtschaftlicher …
Ausgangspunkt für die rechtliche Beurteilung des Feststellungsbegehrens der Kläger ist § 9 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes - BFG - vom 1. Oktober 1969 (BGBl I S. 1897). - BVerwG, 06.09.1979 - 5 C 71.77 Denn nach § 44 Abs. 1, 1, Halbsatz des Gesetzes über die Beweissicherung und Feststellung von Vermögensschäden in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und im Sowjetsektor von Berlin vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1897) - BFG - kann die Ausschließung von dem Feststellungs- und dem besonderen Beweisverfahren unbeachtet der Ausschließung von Ausgleichsleistungen vorgenommen werden.
- BVerwG, 20.05.1999 - 3 C 30.98
Atypische stille Gesellschaft.
Ausgangspunkt für die rechtliche Beurteilung des Feststellungsbegehrens der Klägerin ist § 9 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes - BFG - vom 1. Oktober 1969 (BGBl I S. 1897).