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   BGBl. I 1969 S. 1897   

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BGBl. I 1969 S. 1897 (https://dejure.org/1969,5777)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1969 Teil I Nr. 111, ausgegeben am 22.10.1969, Seite 1897
  • Neufassung des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes
  • vom 01.10.1969

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerfG, 21.10.1987 - 2 BvR 373/83

    Teso

    Im Rahmen des von ihm angestrengten Verfahrens auf Feststellung von Vermögensschäden nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. 1969 I S. 1897) kommt es darauf an, ob er deutscher Staatsangehöriger zum gesetzlich erheblichen Zeitpunkt war; seine Einbürgerung nach den Vorschriften der §§ 8 ff. RuStAG, zu der die zuständigen Behörden sich bereit gezeigt haben, gewährte ihm, da nur für die Zukunft wirksam, nicht die gewünschte Rechtsstellung.
  • BVerwG, 20.05.1999 - 3 C 29.98

    Feststellung von Kriegssachschäden; unmittelbar Geschädigter; wirtschaftlicher

    Ausgangspunkt für die rechtliche Beurteilung des Feststellungsbegehrens der Kläger ist § 9 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes - BFG - vom 1. Oktober 1969 (BGBl I S. 1897).
  • BVerwG, 06.09.1979 - 5 C 71.77
    Denn nach § 44 Abs. 1, 1, Halbsatz des Gesetzes über die Beweissicherung und Feststellung von Vermögensschäden in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und im Sowjetsektor von Berlin vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1897) - BFG - kann die Ausschließung von dem Feststellungs- und dem besonderen Beweisverfahren unbeachtet der Ausschließung von Ausgleichsleistungen vorgenommen werden.
  • BVerwG, 20.05.1999 - 3 C 30.98

    Atypische stille Gesellschaft.

    Ausgangspunkt für die rechtliche Beurteilung des Feststellungsbegehrens der Klägerin ist § 9 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes - BFG - vom 1. Oktober 1969 (BGBl I S. 1897).
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