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   BGBl. I 1969 S. 1909   

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BGBl. I 1969 S. 1909 (https://dejure.org/1969,6128)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1969 Teil I Nr. 112, ausgegeben am 23.10.1969, Seite 1909
  • Neufassung des Lastenausgleichsgesetzes
  • vom 01.10.1969

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 28.01.2004 - XII ZR 221/01

    Restitutionsansprüche und vereinigungsbedingte Wertsteigerungen im

    Dies gilt auch, soweit die zur Berechnung der Hauptentschädigung maßgebenden Grundbeträge erst durch weitere Gesetzesänderungen (vgl. § 232 Abs. 2 LAG i.d.F. vom 1. Oktober 1969, BGBl. I 1909) angehoben wurden, da diese Ansprüche rückwirkend ab dem 1. April 1952 begründet worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1976 - IV ZR 187/75 - FamRZ 1977, 128, 129; Amtsgericht Celle, FamRZ 1986, 467, 468; Johannsen/Henrich/Jaeger, aaO § 1374 Rdn. 10; Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung anläßlich Scheidung und Trennung, 3. Aufl. Rdn. 238).
  • BVerfG, 20.06.1973 - 1 BvL 9/71

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Kostenerstattung im isolierten

    Die Kostenregelung für das isolierte Vorverfahren der Abgabenordnung verstößt auch nicht etwa deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil andere bundesrechtlich geregelte (nicht abgaberechtliche) Verwaltungsvorverfahren einem betroffenen Staatsbürger anders als im abgaberechtlichen Vorverfahren in verschiedenem Umfang einen Kostenerstattungsanspruch einräumen oder ihm keine Gebühr oder Kosten auferlegen, wie dies z. B. nach § 33 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1969 -- BGBl I S. 1773 --, nach § 334 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung vom 1. Oktober 1969 -- BGBl I S. 1909 -- und nach § 27 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der Fassung vom 2. September 1971 -- BGBl I S. 1545 -- der Fall ist.
  • BSG, 21.10.1980 - 3 RK 21/80

    Krankenkasse - Einkommensgrenze - Befreiung

    vom 1. Oktober 1969 (BGBl I 1909) wird die Grundrente nach dem BVG nicht als Einkommen berücksichtigt.
  • BVerwG, 11.02.1981 - 3 B 34.80
    Das hier angefochtene Urteil erachtet dagegen einen Klageantrag der Kläger auf Verpflichtung des Beklagten zur Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des § 342 LAG i.d.F. vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1909) bereits wegen Fehlens des erforderlichen Vorverfahrens für unzulässig; Voraussetzung für die Wiederaufnahme des Verfahrens sei ein entsprechender Antrag beim zuständigen Ausgleichsamt.
  • BVerwG, 16.09.1977 - 5 B 58.75

    Rechtsmittel

    Dadurch, daß das Verwaltungsgericht bei der durchgeführten Prüfung auf das Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG -) und das Gesetz über die Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegsschäden (Feststellungsgesetz - FG) - beide in der Fassung vom 1. Oktober 1969 - (BGBl. I S. 1909 und 1885) abgestellt hat, hat es nicht überholtes Recht angewendet, sondern die für die erhobene Anfechtungsklage maßgeblichen Gesetzesfassungen der angezogenen Rechtsvorschriften.
  • BGH, 18.12.1969 - IX ZR 135/67

    Entschädigungsrenten - Offenbare Unrichtigkeiten - Rückforderung

    Nr. 61 vom 28. März 1969; für den Lastenausgleich: §§ 290 Abs. 1, 350 a LAG i.d.F. vom 1. Oktober 1969, BGBl I S. 1909; Sammelrundschreiben des Bundesausgleichsamtes zur Kriegsschadensrente i.d.F. vom 1. Dezember 1964, abgedruckt bei Harmening, LAG Bd. IV Anl. 2 zu § 290; zu den Voraussetzungen der Rückforderung ferner BVerwG, NJW 1964, 563 und RLA 1962, 142).
  • BSG, 09.04.1970 - 8 RV 283/69
    Demgegenüber hält die Revision die Voraussetzungen des 5 12 Abs" 6 b Satz ) DVG zu @ 35 BVG nur dann für erfüllt, wenn der Versorgungsberechtigte das infolge des Krieges verlorene Hausgrundstück "als Eigentümer genutzt" habe° Eine derartige Einschränkung ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen° Dieser stellt lediglich darauf ab, daß ein Wohnhaus kriegsbedingt aufgegeben und an seiner Stelle ein neues errichtet worden ist, das zu 66 2/3 V°H" Wohnzwecken dient, Dem Gesetz geht es also in erster Linie darum, die ersatzweise Schaffung von Wohnraum zu begünstigen° Während @ 7 b Abs, 1 des Eink0mmensteuergesetzes (EStG) lediglich v0m Wiederaufbau eines kriegszerstörten Hauses spricht, danach auf die Eigentums- und Nutzungsverhältnisse vor der Zerstörung unzweifelhaft nicht abstellt, ergibt sich für die Anwendung des 5 12 DVO zu 5 }} BVG nicht eindeutig, in welchem Verhältnis der Versorgungsberechtigte zu dem verlorenen Haus gestanden haben muß° Aueh aus den 3% 254, 253 Abs, 2 LAG idF vom 1, Oktober 1569 (BGBl I 1909), die ausdrücklich die Erben des Vertriebenen oder Kriegssachgeschädigten als AnspruChsberechtigte nennen, läßt sich nichts herleiten° Der Senat hat keine Bedenken, die Rechtsstellung der Klägerin, die das verloren- Grundstück als Ehefrau des Eigentümers und nach gegangene.
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