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   BGBl. I 1969 S. 257   

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BGBl. I 1969 S. 257 (https://dejure.org/1969,8318)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1969 Teil I Nr. 27, ausgegeben am 01.04.1969, Seite 257
  • Sechstes Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
  • vom 31.03.1969

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 15.11.2007 - RiZ(R) 3/06

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Gewährung von Teilzeitbeschäftigung eines

    Das war ersichtlich nicht gewollt, als der Gesetzgeber mit dem sechsten Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. März 1969 (BGBl. I 257) die Zuständigkeit des Dienstgerichts auf Anregung des Innenausschusses vorgesehen hat (Schriftlicher Bericht des Innenausschusses zu Drucksache V/3831 S. 3).

    Die Prüfung, ob dienstliche Belange der beantragten Teilzeitbeschäftigung eines Richters entgegenstehen, ist nach Auffassung des Gesetzgebers, wie sie bei Einfügung des § 48 a in das Deutsche Richtergesetz durch das sechste Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. März 1969 (BGBl. I 257) zum Ausdruck gebracht worden ist, aus Gründen nicht möglich, die in der Unabhängigkeit des Richters liegen (Schriftlicher Bericht des Innenausschusses zu BT-Drucksache V/3831, S. 2; vgl. dazu Finkelnburg, DRiZ 1971, 367, 370).

  • BVerwG, 15.06.1971 - II C 44.69

    Anerkennung von Dienstzeiten als ruhegehaltfähig - Ableistung von

    In diesem Zusammenhang sei auch auf die hier zwar nicht unmittelbar anwendbare, durch das Sechste Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. März 1969 (BGBl. I S. 257) neugeschaffene Vorschrift des § 48 a Abs. 1 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes hinzuweisen.

    Demgegenüber greift schon wegen der besonderen Dauer der hier umstrittenen Unterbrechung der Hinweis des Berufungsgerichts auf die Vorschrift des § 48 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 30. März 1969 (BGBl. I S. 257) nicht durch.

  • BVerwG, 23.09.1975 - II C 19.71

    Gleichzeitige Tätigkeit bei einer Berufsschule und bei der Bundespost -

    Der Gesetzgeber hält sich hierüber hinaus - anscheinend in der Erwägung, die Alimentation sei eine Gegenleistung des Dienstherrn in dem schon dargelegten Sinne, und unter Berücksichtigung der Modifikation, welche die beamtenrechtlichen Beziehungen durch die Arbeitszeitvorschriften erfahren haben - in Fällen von Teilzeitbeschäftigung der Beamten (vgl. § 48 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes und § 79 a des Bundesbeamtengesetzes, beide in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. März 1969 [BGBl. I S. 257]) für berechtigt, die Dienstbezüge des teilzeitbeschäftigten Beamten im gleichen Maße zu vermindern, wie seine regelmäßige Arbeitszeit vermindert wurde (vgl. § 2 a und § 24 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des vorbezeichneten Gesetzes vom 31. März 1969).
  • BVerwG, 27.08.1979 - 6 C 74.78

    Berufung in das Beamtenverhältnis - Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses -

    Diese Vorschrift ist erst durch Art. 2 Nr. 1 des Sechsten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. März 1969 (BGBl. I S. 257) mit Wirkung vom 2. April 1969 in das Bundesbeamtengesetz eingefügt worden und bleibt auf in der Vergangenheit abgeschlossene Sachverhalte nach ihrem Wortlaut wie nach Sinn und Zweck ohne Einfluß.
  • BVerwG, 10.07.1984 - 1 WB 121.83

    Betreuungsurlaub für männliche Offiziere - Gleichberechtigung - Sonderurlaub -

    Die allgemeine Behinderung des reibungslosen Ablaufs der Dienstgeschäfte, wie sie mit jeder außerplanmäßigen Beurlaubung verbunden ist, hätte angesichts der übergeordneten Gesichtspunkte, die 1969 der Einführung der Möglichkeit eines Betreuungsurlaubs zunächst für Beamtinnen (Art. 2 Nr. 1 des Sechsten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. März 1969 - BGBl. I S. 257), dann auch für männliche Beamte (Art. 2 des Gesetzes zur Änderung beamten- und richterrechtlicher Vorschriften vom 31. Januar 1974 - BGBl. I S. 131), schließlich 1975 für Frauen in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes der Bundeswehr zugrunde lagen, auch nicht berücksichtigt werden können (vgl. OVG Saarland a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz DÖD 1978, 59; VG Berlin DÖD 1980, 260; VG Stuttgart NVwZ 1983, 569 [VG Stuttgart 27.05.1982 - VRS 1 K 1700/82]).
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