Gesetzgebung
BGBl. I 1969 S. 363 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1969 Teil I Nr. 37, ausgegeben am 14.05.1969, Seite 363
- Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
- vom 12.05.1969
Gesetzestext
Wird zitiert von ... (7)
- BVerfG, 27.07.2004 - 2 BvF 2/02
Juniorprofessur
a) Der Kompetenztitel des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a GG wurde auf Grund des 22. Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 12. Mai 1969 (BGBl I S. 363) in das Grundgesetz eingefügt. - BVerfG, 07.11.1979 - 2 BvR 513/74
Verfassungsrechtliche Prüfung des Liquidationsrechts von Chefärzten
Durch das Zweiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 12. Mai 1969 (BGBl I S 363) wurde dem Bund in Art. 74 Nr. 19a GG die konkurrierende Gesetzgebung auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und der Regelung der Krankenhauspflegesätze übertragen. - BSG, 31.07.1970 - 2 RU 222/67
Untersagung einer Weihnachtenzuwendung an die Angestellten einer Krankenkasse
Von seiner weitergehenden Kompetenz hat er selbst nach der Änderung des Art. 75 GG durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. c des 22. Gesetzes zur Änderung des GG vom 12. Mai 1969 (BGBl I S. 363) keinen Gebrauch gemacht, obwohl diese Grundgesetzänderung der Verwirklichung der Bestrebungen, eine Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse des öffentlichen Dienstes in Bund und Ländern zu erreichen, dienen soll.
- LAG Hamm, 18.06.1998 - 17 Sa 2414/97
Berufung des Nebenintervenienten; Anspruch auf Nebentätigkeitsgenehmigung; …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - LAG Hamm, 09.11.1995 - 17 Sa 285/95
Chefarztvertrag: Anspruch auf Abschluss vor dem zugesagten Termin
Durch Änderung des Grundgesetzes mit Gesetz vom 12.05.1969 (BGBl. I, S. 363) war dann dem Bund durch Art. 74 Nr. 19 a GG die Zuständigkeit zur konkurrierenden Gesetzgebung über "die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze" eingeräumt worden. - BVerwG, 06.10.1975 - 2 B 13.75 Die von der Beschwerde mehrfach als Maßstab auch für die Gewährung von Unterhaltszuschüssen an Beamte angesehene Ausbildungsförderung für jeden Staatsbürger aufgrund von Bundesgesetzen hat ihre verfassungsrechtliche Grundlage in dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG; die Befugnis zur gesetzlichen Regelung dieser Materie hat der Bund erst durch das 22. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 12. Mai 1969 (BGBl. I S. 363) erhalten, durch das in Art. 74 Nr. 13 die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes auf "die Regelung der Ausbildungsbeihilfen" erstreckt wurde.
- BGH, 19.11.1976 - IV ZR 209/75
Ruhegeld - Bundesbeamtenbereich - Besoldung
Entsprechend dieser vorab für die Versorgungsempfänger getroffenen Regelung wurde dann die sog. Regelbeförderung auf Grund des Zweiten Besoldungsneuregelungsgesetzes vom 14. Mai 1969 (BGBl I 363) auch Bestandteil des Bundesbesoldungsgesetzes.