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   BGBl. I 1969 S. 781   

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BGBl. I 1969 S. 781 (https://dejure.org/1969,7258)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1969 Teil I Nr. 60, ausgegeben am 19.07.1969, Seite 781
  • Gesetz über Wein, Dessertwein, Schaumwein, weinhaltige Getränke und Branntwein aus Wein (Weingesetz)
  • vom 16.07.1969

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BVerfG, 22.05.1979 - 1 BvL 9/75

    Schloßberg

    Dies veranlaßte die Bundesregierung im April 1967, den Entwurf eines Weingesetzes vorzulegen, welches das Weingesetz vom 25. Juli 1930 (RGBl. I S 356) ablösen sollte (BTDrucks V/1636).

    Der Ausschuß für Gesundheitswesen des Deutschen Bundestages sah jedoch keinen Anlaß, den Einwendungen Rechnung zu tragen (BTDrucks V/4072 S 2 und 3).

    Der Schriftliche Bericht des Ausschusses für Gesundheitswesen (BTDrucks V/4072 S 8) führt hierzu aus:.

  • BVerwG, 24.05.1984 - 3 C 1.83

    Weingesetz - Verkehrsverbot - Herstellungsverbot - Allgemeines Bezeichnungsverbot

    Hieraus ist zu schließen, daß der Regelungszweck der Verordnungsermächtigung in § 31 Abs. 5 WeinG 1971 und damit notwendigerweise auch der ausführenden Verordnung nicht etwa - wie z.B. in § 51 WeinG 1971 - der absolute Verkehrsschutz gewisser Getränkebezeichnungen ist, sondern lediglich die an bestimmte Voraussetzungen gebundene Auflockerung der allein traubenweinhaltige Getränke betreffenden Bezeichnungsregelungen (vgl. hierzu den Schriftlichen Bericht des 11. Ausschusses zum Entwurf WeinG 1969, BT-Drucks. V/4072 zu § 39 Abs. 4; ferner die Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf, BT-Drucks. V/1636 Nr. 33 Buchst. c).
  • BGH, 21.06.1972 - I ZR 140/70

    Doppelbedeutung von "Trollinger" als Rebsorte und Wein aus Baden-Württemberg -

    Es hätte ferner darauf verweisen können, daß weder das Weingesetz vom 16. Juli 1969 (BGBl. I S. 781) noch das Weingesetz vom 14. Juli 1971 (BGBl. I S. 893) die Verwendung deutscher Rebsortenbezeichnungen zur Kennzeichnung der Rebsorten ausländischer Weine untersagen, vielmehr ist in § 23 Abs. 5 Weingesetz vom 16. Juli 1969 die für den inländischen Wein geltende Bestimmung des § 10 Abs. 1 bis 3 über die Rebsortenbezeichnung für entsprechend anwendbar erklärt worden, während § 20 Abs. 7 Weingesetz vom 14. Juli 1971 den Gesetzgeber - ähnlich wie für inländischen Wein (§ 16) - zum Erlaß diesbezüglicher Rechtsverordnungen ermächtigt.
  • BVerwG, 26.02.1980 - 1 C 43.76

    Bezeichnungsregelungen für Weine - Qualitätsweine

    Das Verbot dieser zusätzlichen Qualitätsbezeichnungen innerhalb der einzelnen Prädikatsstufen war auch das erklärte Ziel des Gesetzgebers, wie die in der Gesetzesberatung in diesem Punkte nicht beanstandete Begründung der Regierungsvorlage zu dem in § 15 WeinG übernommenen § 17 des Weingesetzes von 1969 deutlich macht (BT-Drucks. V/1636, § 18 des Regierungsentwurfs), in der es unter anderem heißt:.
  • BVerwG, 08.06.1971 - I C 36.69

    Verbot der Kennzeichnung schaumweinähnlicher Getränke unter Verwendung des

    Das während des Revisionsverfahrens erlassene Gesetz über Wein, Dessertwein, Schaumwein, weinhaltige Getränke und Branntwein aus Wein (Weingesetz) vom 16. Juli 1969 (BGBl. I S. 781) - WeinG 1969 -, das nunmehr in § 59 Abs. 2 Satz 2 ausdrücklich bestimmt, daß das Wort Sekt, auch in Verbindung mit anderen Worten, ausschließlich dem Qualitätsschaumwein vorbehalten ist (gleichlautend: § 49 Abs. 2 Satz 2 des Regierungsentwurf es eines neuen Weingesetzes, BT-Drucks. VI/1963), ist noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 97 Abs. 1 WeinG 1969).
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