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   BGBl. I 1970 S. 1504   

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BGBl. I 1970 S. 1504 (https://dejure.org/1970,3981)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1970 Teil I Nr. 100, ausgegeben am 07.11.1970, Seite 1504
  • Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für Heilhilfsberufe
  • vom 02.11.1970

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BVerwG, 02.02.1989 - 5 C 2.86

    Krankenpfleger - Ausbildung - Berufsfachschule - Ausbildungsförderung

    Er hat im Hinblick auf § 2 Abs. 3 Nr. 1 BAföG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 der Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für Heilhilfsberufe - HeilhilfsberufeV - vom 2. November 1970 (BGBl. I S. 1504) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 25. Juni 1974 (BGBl. I S. 1346) weiterhin ausgesprochen, daß diese Ausbildung nach ihren abstrakten Merkmalen eine im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG förderungsfähige Ausbildung ist, die förderungsrechtlich als Ausbildung an einer Berufsfachschule zu werten ist (S. 258 f., 262; s. auch schon BVerwGE 61, 342 [BVerwG 12.02.1981 - 5 C 57/79]).
  • BVerwG, 05.05.1983 - 5 C 13.81

    Wohnen bei den Eltern - Erreichbarkeit einer entsprechenden zumutbaren

    Wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, hat der Kläger an der Massageschale in dem hier streitigen Bewilligungszeitraum die Klasse 10 einer Berufsfachschale besucht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 BAföG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 11, § 2 der Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für Heilhilfsberufe vom 2. November 1970 [BGBl. I S. 1504], geändert durch die Verordnung vom 25. Juni 1974 [BGBl. I S. 1346]).
  • BVerwG, 12.02.1981 - 5 C 57.79

    Voraussetzungen für die Förderungsfähigkeit nicht lediglich einer, sondern auch

    Das trifft auf den Besuch der Schwesternschule zu (§§ 2 Abs. 3, 66 Abs. 2 BAföG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für Heilhilfsberufe vom 2. November 1970 [BGBl. I S. 1504]).
  • BVerwG, 28.11.1985 - 5 C 70.82

    Anspruch auf Weiterzahlung der Ausbildungsförderung nach Abbruch einer

    Die Krankenpflegeausbildung, die der Kläger abgebrochen hat, ist nach ihren abstrakten Merkmalen eine förderungsfähige Ausbildung (§ 7 Abs. 1 BAföG i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 1 BAföG und § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 der Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für Heilhilfsberufe - HeilhilfsberufeV - vom 2. November 1970 <BGBl. I S. 1504> in der Fassung der Änderungsverordnung vom 25. Juni 1974 <BGBl. I S. 1346>).
  • BVerwG, 12.03.1987 - 5 C 22.85

    Geringe Dauer des Alternativstudiums - Öffentliches Interesse an der Fortsetzung

    Denn der Kläger hatte vor der Aufnahme eines Hochschulstudiums eine nach ihren abstrakten Merkmalen förderungsfähige Ausbildung zum Krankenpfleger (vgl. BVerwGE 72, 257 [BVerwG 28.11.1985 - 5 C 70/82]) mit einer Gesamtdauer von drei Jahren (§ 9 Abs. 1 des Krankenpflegegesetzes in der Fassung vom 20. September 1965 <BGBl. I S. 1443>) an einer einer Berufsfachschule gleichgestellten Ausbildungsstätte (vgl. § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für Heilhilfsberufe vom 2. November 1970 <BGBl. I S. 1504> in der Fassung vom 11. Juli 1980 <BGBl. I S. 1001>) berufsqualifizierend abgeschlossen und dadurch den zeitlichen Mindestumfang einer berufsbildenden Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 BAföG ausgeschöpft.
  • BAG, 23.02.1999 - 9 AZR 222/98
    Diesem Verständnis entsprechend können auch die Schülerinnen und Schüler, denen Kenntnisse und Fertigkeiten für technische Berufe wie die des medizinisch-technischen oder pharmazeutisch-technischen Assistenten vermittelt werden, nach der Verordnung über die Ausbildungsförderung über den Besuch von Ausbildungsstätten für Heilhilfsberufe vom 2. November 1970 (BGBl I S. 1504) staatliche Unterstützungsleistungen erhalten.
  • BAG, 23.02.1999 - 9 AZR 238/98
    Diesem Verständnis entsprechend können auch die Schülerinnen und Schüler, denen Kenntnisse und Fertigkeiten für technische Berufe wie die des medizinisch-technischen oder pharmazeutisch-technischen Assistenten vermittelt werden, nach der Verordnung über die Ausbildungsförderung über den Besuch von Ausbildungsstätten für Heilhilfsberufe vom 2. November 1970 (BGBl I S. 1504) staatliche Unterstützungsleistungen erhalten.
  • VGH Baden-Württemberg, 09.12.1996 - 7 S 389/96

    Nachweis des Elterneinkommens - Auskunftsverweigerung der Eltern - Folge der

    Es handelt sich mithin um eine - wie auch seitens der Beklagten nicht in Frage gestellt wird - nach § 2 BAföG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Ausbildungsförderung für den den Besuch von Ausbildungsstätten für Heilhilfsberufe vom 2.11.1970 (BGBl I 1504), die im vorliegenden Falle noch Anwendung findet, förderungsfähige Ausbildungsstätte.
  • BVerwG, 28.11.1985 - 5 C 7.83

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Da beide Ausbildungen nach ihren abstrakten Merkmalen förderungsfähig im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sind (für die Ausbildung zur Krankenschwester ergibt sich das aus den §§ 7 Abs. 1, 2 Abs. 3 Nr. 1 BAföG und § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 der Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für Heilhilfsberufe - HeilhilfsberufeV - vom 2. November 1970 <BGBl. I S. 1504> in der Fassung der Änderungsverordnung vom 25. Juni 1974 <BGBl. I S. 1346>), kann die Klägerin für das Medizinstudium nur Ausbildungsförderung erhalten, wenn für beide Fachrichtungswechsel ein wichtiger Grund nach § 7 Abs. 3 BAföG anzuerkennen ist (vgl. BVerwGE 67, 250 [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 122/81]) Mit den vorinstanzlichen Gerichten ist das anzunehmen.
  • BFH, 25.11.1971 - V R 92/71

    Keine Steuerfreiheit für die Umsätze einer medizinisch-technischen Assistentin

    Sie bereitet Diagnosen vor und übt lediglich einen Heilhilfsberuf aus (vgl. u. a. Verordnung über die Ausbildungsförderung vom 2. November 1970, BGBl I 1970, 1504).
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