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   BGBl. I 1970 S. 1846   

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BGBl. I 1970 S. 1846 (https://dejure.org/1970,6590)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1970 Teil I Nr. 118, ausgegeben am 30.12.1970, Seite 1846
  • Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Vorschriften über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung
  • vom 22.12.1970

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (64)

  • BSG, 20.05.2020 - B 13 R 9/19 R

    Begriff des Ghettos iS des ZRBG - Beschäftigung in einem Ghetto

    Zugleich ergänzt das ZRBG - wie in § 1 Abs. 2 ZRBG ausdrücklich angeordnet - die rentenrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG vom 22.12.1970, BGBl I 1846) , wodurch die Anwendung der dort zugunsten von Verfolgten enthaltenen zusätzlichen Regelungen zu den allgemeinen Vorschriften des SGB VI ermöglicht wird (Gesetzentwürfe der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP bzw PDS, BT-Drucks 14/8583 S 6, bzw BT-Drucks 14/8602 S 6) .
  • BVerfG, 17.01.1979 - 1 BvR 446/77

    Verfassungsmäßigkeit des Art. 2 § 9a Abs. 2 AnVNG

    Das Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung vom 22. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1846) sowie seine gesetzlichen Vorläufer fanden daher auf sie keine Anwendung.

    Nur für diesen Personenkreis unter den Verfolgten gilt nämlich das Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung vom 22. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1846), das ebenso wie bereits das Gesetz über die Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung vom 22. August 1949 (WiGBl. S. 263) darauf abzielt, verfolgungsbedingte Benachteiligungen in der Sozialversicherung auszugleichen.

  • BSG, 09.08.1995 - 13 RJ 25/94

    Verfolgteneigenschaft iS. des § 20 WGSVG bei Flucht in das Innere der Sowjetunion

    In der Begründung der Bundesregierung zu § 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Vorschriften über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (BT-Drucks VI/715, S 9) wird ausgeführt, Verfolgte iSd BEG seien "die im § 1 Abs. 1 BEG genannten Verfolgten und die Personen, die diesen gleichgestellt sind oder als Verfolgte gelten (§ 1 Abs. 2 und 3 aaO)".

    Auch in den Beratungen des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung wurden im Hinblick auf den Verfolgtenbegriff keine abweichenden Ansichten geäußert und auch keine Änderungen vorgeschlagen (vgl. den Ausschußbericht, BT-Drucks VI/1449).

    Das LSG wird schließlich zu beachten haben, daß die Anwendung des WGSVG nicht davon abhängt, daß der Verfolgte entschädigungsberechtigt iSd BEG ist (vgl. Begründung der Bundesregierung zu § 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Vorschriften über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung <BT-Drucks VI/715, S 9>; BSG Urteil vom 15. März 1968 - 4 RJ 551/64 = SGb 1968, 413).

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