Gesetzgebung
   BGBl. I 1971 S. 1166   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1971,4601
BGBl. I 1971 S. 1166 (https://dejure.org/1971,4601)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1971,4601) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1971 Teil I Nr. 73, ausgegeben am 31.07.1971, Seite 1166
  • Neufassung des Bundesministergesetzes
  • vom 27.07.1971

Gesetzestext

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)

  • BVerfG, 11.10.1977 - 2 BvR 407/76

    Witwengeld

    Während nach dem Bundesministergesetz (BGBl. 1971 I S. 1166) und dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre (BGBl. 1974 I S. 1538) - vgl. § 7 dieses Gesetzes - der Grundsatz gilt, daß bei dem Zusammentreffen von Amtsbezügen mit Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, eines Versorgungsanspruchs aus einem früheren Dienstverhältnis mit Amtsbezügen, Übergangsgeld oder Ruhegehalt, oder Ruhegehalt oder Übergangsgeld mit Einkünften aus einer Wiederverwendung im öffentlichen Dienst die Höchstgrenze die jeweils höheren Bezüge bilden (§§ 19, 20 Abs. 1, Abs. 2), bestimmt das Abgeordnetengesetz (BGBl. 1977 I S. 297), daß bei Zusammentreffen von Abgeordnetenentschädigung mit Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder aus der Verwendung im öffentlichen Dienst die Entschädigung um 50 %, höchstens jedoch um 30 % des Einkommens zu kürzen ist (§ 29 Abs. 1); ähnlich großzügige Regelungen enthalten § 29 Abs. 2 bis Abs. 6.
  • VGH Hessen, 01.10.2009 - 8 A 1891/09

    Umfang der Ruhensregelung des BMinG § 20 Abs 1

    Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Ruhensvorschrift des § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung (Bundesministergesetz) i.d.F. der Bekanntmachung vom 27. Juli 1971 (BGBl. I S. 1166) - BMinG - auf diesen früheren, gegen die beklagte Stadt gerichteten Versorgungsanspruch des Klägers anzuwenden und die Klage deshalb abzuweisen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht