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   BGBl. I 1971 S. 1515   

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BGBl. I 1971 S. 1515 (https://dejure.org/1971,4919)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1971 Teil I Nr. 93, ausgegeben am 10.09.1971, Seite 1515
  • Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTA-G)
  • vom 08.09.1971

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BVerwG, 28.11.1973 - VIII C 166.71

    Antrag auf Zurückstellung vom Wehrdienst bis zum Abschluss der Ausbildung als

    Es hat im wesentlichen ausgeführt: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage sei die Sach- und Rechtslage zum vorgesehenen Gestellungszeitpunkt, so daß das Gesetz über technische Assistenten in der Medizin vom 8. September 1971 (BGBl. I S. 1515) zu beachten sei.

    Zwar könnte in der Änderung der Ausbildungsbestimmungen durch das am 1. Juli 1972 in Kraft getretene Gesetz über technische Assistenten in der Medizin vom 8. September 1971 (BGBl. I S. 1515) für sich allein keine besondere Härte gesehen werden.

  • BFH, 07.10.1987 - X B 54/87

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage - Arzt - Laboratoriumsmedizin -

    Indes geht der Gesetzgeber in § 9 Abs. 3 des Gesetzes über technische Assistenten in der Medizin (MTA-G) vom 8. September 1971 (BGBl I 1971, 1515) davon aus, daß bestimmte Tätigkeiten auf dem Gebiet der Humanmedizin (§ 9 Abs. 1 MTA-G), "die der Erkennung einer Krankheit dienen", von den in § 1 MTA-G genannten Personen "nicht in selbständiger Berufstätigkeit und nur im Auftrag eines Arztes ..." ausgeübt werden dürfen.
  • BFH, 10.06.1988 - III R 118/85

    Einkommensteuer - Freiberufliche Tätigkeit

    Insbesondere im Hinblick auf die Regelung in § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über technische Assistenten in der Medizin (MTA-G) vom 8. September 1971 (BGBl I 1971, 1515) hatte das FG Anlaß zu der Prüfung, welcher Art die Tätigkeit der von dem Kläger eingesetzten medizinisch-technischen Assistentinnen war; nach dieser Vorschrift sind für die medizinisch-technischen Assistentinnen auf dem Gebiet der zytologischen Untersuchungen - im Gegensatz zu den Arbeiten auf den anderen Gebieten - nur "Hilfsleistungen" zugewiesen.
  • BAG, 22.04.1998 - 4 AZR 28/97

    Eingruppierung - MTA für Funktionsdiagnostik

    Sie galten nach ihrem Wortlaut auch nicht für Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes über technische Assistenten in der Medizin (MTA-G) vom 8. September 1971 (BGBl I S. 1515).
  • BAG, 10.11.1982 - 4 AZR 109/80

    Medizinisch-technische Assistentinnen - Veterinärmedizinisch-technische

    VI b BAT Fallgruppe 27 von medizinisch-technischen Assistentinnen "nach erlangter staatlicher Erlaubnis" sprechen, so stellen sie damit klar, daß sie insoweit auf das Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTA-G) vom 8. September 1971 (BGBl. I S. 1515) zurückgreifen.
  • BAG, 24.02.1982 - 4 AZR 387/79

    Erste Lehrkräfte - Leitungsaufgaben - Organisation des Schulbetriebes -

    In der MTA-Schule wurde nach Maßgabe des Gesetzes über technische Assistenten in der Medizin vom 8. September 1971 (BGBl. I S. 1515) die bis dahin einheitliche Ausbildung in die beiden selbständigen Fachrichtungen für medizinisch-technische Laboratoriums assistenten (MTL) und medizinisch-technische Radio logieassistenten (MTR) aufgeteilt.
  • FG Baden-Württemberg, 12.10.2001 - 9 K 285/96

    Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit eines Laborarztes;

    Sie durften nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über technische Assistenten in der Medizin vom 8. September 1971 (MTAG 1971, BGBl I 1971, 1515) medizinische und chemische Untersuchungen, ohne auf untergeordnete Tätigkeiten beschränkt zu sein, vornehmen, nämlich Hilfeleistungen bei feingeweblichen und cytologischen Untersuchungen, Arbeiten auf dem Gebiet der klinischen Chemie, Arbeiten auf dem Gebiet der Hämatologie und Immunhämatologie, Arbeiten auf dem Gebiet der Mikrobiologie (einschließlich Parasitologie) und auf dem Gebiet der Serologie.
  • BSG, 09.08.1974 - 3 RK 67/73

    Unmöglichkeit der selbständigen Abrechnung medizinischer Laboruntersuchungen mit

    Diese Befugnis hat die Klägerin durch das Gesetz über technische Assistenten in der Medizin vom 8. September 1971 (BGBl I 1515) - MTA-Gesetz 1971 - nicht verloren.
  • OVG Niedersachsen, 17.08.1994 - 13 L 4856/93

    Ersatzschule: Genehmigung einer MTA-Lehranstalt; Anerkennung, staatliche;

    Während das MTA-G vom 8. September 1971 (BGBl. I S. 1515) in § 7 insoweit begriffsneutral noch von "Lehranstalten" sprach, bezeichnet nunmehr auch § 4 MTA-G 1993 diese Ausbildungsstätten ausdrücklich als "Schulen".
  • BAG, 02.04.1980 - 4 AZR 306/78

    Laboraufgaben - Medizinisch-technische Gehilfin - Vornahme serologischer

    Damit wird entgegen der Annahme der Klägerin nicht etwa auf die jeweilige praktische Übung in dem betreffenden Institut, Labor oder Krankenhaus Bezug genommen, sondern nach dem ersichtlichen Sinn und Zweck der Tarifnorm und angesichts der Bindung der Tarifvertragsparteien an das zwingende staatliche Recht, auch das zwingende Medizinalrecht, auf die §§ 9 und lo des Gesetzes über technische Assistenten in der Medizin (MTA-G) vom 8. September 1971 (BGBl. I S. 1515) verwiesen, wonach es 14.
  • VGH Baden-Württemberg, 14.09.1993 - 9 S 2526/91

    Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des MTAG § 4; hier: ungarische

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