Gesetzgebung
   BGBl. I 1971 S. 152   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1971,5868
BGBl. I 1971 S. 152 (https://dejure.org/1971,5868)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1971,5868) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1971 Teil I Nr. 17, ausgegeben am 06.03.1971, Seite 152
  • Verordnung über die Arbeitserlaubnis für nichtdeutsche Arbeitnehmer (Arbeitserlaubnisverordnung)
  • vom 02.03.1971

Verordnungstext

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (34)

  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

    Außerdem steht ihnen eine von der Arbeitsmarktlage unabhängige und unbefristete Arbeitserlaubnis zu (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über die Arbeitserlaubnis für nichtdeutsche Arbeitnehmer [Arbeitserlaubnisverordnung] vom 2. März 1971 [BGBl. I S. 152], zuletzt geändert durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Arbeitserlaubnisverordnung vom 30. Mai 1980 [BGBl. I S. 638]).
  • BVerwG, 19.02.2015 - 1 C 9.14

    Assoziationsrecht EWG-Türkei; Beratungstätigkeit; Besuchs- und

    Der Verordnungsgeber hatte sich bei dieser Bestimmung im Wesentlichen an dem Personenkreis orientiert, der gemäß § 9 Nr. 3 und 4 der Verordnung über die Arbeitserlaubnis für nichtdeutsche Arbeitnehmer (Arbeitserlaubnisverordnung) vom 2. März 1971 (BGBl. I S. 152) auch von dem Erfordernis der Arbeitserlaubnis befreit war (Kloesel/Christ, Deutsches Ausländerrecht, 2. Aufl., A 2 § 1 DVAuslG Nr. 9).
  • BSG, 08.10.1981 - 7 RAr 23/80

    Unbeschränkte befristete Arbeitserlaubnis - Widerspruchsverfahren - Ablehnung

    Nach 5 2 Abs. 1 Nr. 1 AEVO in der insoweit unverändert geltenden Fassung der Verordnung vom 2. März 1971 (BGBl I 152) ist die AE zu erteilen, wenn der Arbeitnehmer in den letzten fünf Jahren vor dem Beginn der Geltungsdauer der AE ununterbrochen eine unselbständige Tätigkeit rechtmäßig im Geltungsbereich der Verordnung ausgeübt hat.

    Nach 5 2 Abs. 5 AEVO idF vom 2. März 1971 (BGBl I 152, = 5 2 Abs. 6 idF der Änderungs-VO vom 29. August 1978, BGBl I 1531, = 5 2 Abs7 idF der Änderungs-vo.

    2 Abs. 3 AEVO idF vom 2. März 1971 (BGBl I 152) verlbren haben; aufgrund dieser AE hätte er ggf bis Herbst 1981 einer unselbständigen Beschäftigung nachgehen und die Voraussetzungen für eine weitere AE erwerben können.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht