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   BGBl. I 1971 S. 541   

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BGBl. I 1971 S. 541 (https://dejure.org/1971,3593)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1971 Teil I Nr. 43, ausgegeben am 14.05.1971, Seite 541
  • Bekanntmachung der Fernmeldeordnung
  • vom 05.05.1971
 
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Wird zitiert von ... (17)

  • BVerfG, 12.10.1977 - 1 BvR 217/75

    Direktruf

    Die Reichweite des Begriffs Fernmeldewesen beschränkt sich nicht auf die Übertragungsleitungen einschließlich des Leitungsabschlusses, also auf den unmittelbaren Netzbereich, sondern sie erstreckt sich auf diejenigen Einrichtungen, die die Übertragung erst ermöglichen (vgl. BVerfGE 12, 205 (227)), wie im Fernsprechverkehr den Sprechapparat (vgl. § 2 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 und § 5 Abs. 1 der Fernmeldeordnung (FO) i.d.F. vom 5. Mai 1971 (BGBl. I S. 541) zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Juli 1977 (BGBl. I S. 1207)) und im Fernschreibverkehr die Fernschreibmaschine (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst (VFsDx) in der Fassung vom 26. Februar 1974 (BGBl. I S. 388), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Mai 1976 (BGBl. I S. 1208)).
  • BGH, 13.02.1985 - VIII ZR 154/84

    Formularmäßige Vereinbarung einer 10-jährigen Laufzeit eines Mietvertrages über

    Schließlich beträgt auch die Mindestüberlassungsdauer posteigener Nebenstellenanlagen der im vorliegenden Fall gegebenen Art nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 der Fernmeldeordnung (BGBl I 1971, 541, 552) zehn Jahre.
  • BGH, 10.11.1976 - VIII ZR 115/75

    Darlegungs- und Beweislast bei vereinbarter Schadenspauschalierung

    Nach § 24 der Fernmeldeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1971 (BGBl I S. 541), geändert durch die 1. Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung vom 7. März 1972 (BGBl I S. 306) werden von der Deutschen Bundespost bei Aufgabe von Teilnehmereinrichtungen mit mehr als einjähriger Mindestüberlassungsdauer Restgebühren bis zum Ablauf der Mindestüberlassungsdauer in Höhe der Hälfte der laufenden Gebühren berechnet.
  • BVerwG, 20.02.1987 - 7 C 25.85

    Fernmeldeordnung - Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden - Nahdienst

    Der Nahdienstbereich des jeweiligen Ortsnetzes umfaßte nach § 35 Abs. 2 der Fernmeldeordnung - FO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1971 (BGBl. I S. 541) die unmittelbar angrenzenden Ortsnetze sowie diejenigen Ortsnetze, deren Entfernungsmeßpunkte vom Entfernungsmeßpunkt des jeweiligen Ortsnetzes nicht mehr als 25 km entfernt waren.

    Sie ersetzt die bisherige Teilung der Gespräche in Ortsgespräche (Gespräche zwischen Sprechstellen desselben Ortsnetzes) und Ferngespräche (Gespräche zwischen Sprechstellen verschiedener Ortsnetze) durch die Dreiteilung Ortsgespräche-Nahgespräche-Ferngespräche, und zwar in der Weise, daß die Gespräche zwischen den in § 35 Abs. 2 FO bezeichneten Ortsnetzen, die technisch weiterhin wie Ferngespräche vermittelt wurden, aus dem Ferngesprächstarif herausgenommen und - unter der Bezeichnung "Nahgespräche" - dem Gebührentarif für Ortsgespräche zugeordnet wurden (vgl. die Fernmeldegebührenvorschriften in der Anlage 3 der Fernmeldeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1971, BGBl. I S. 541).

  • BVerwG, 27.11.1991 - 1 D 17.91

    Nebentätigkeit - Geringer Umfang - Definitionsgebundenheit der Gerichte

    In rechtlicher Hinsicht war für die Tatzeit (1981 bis 1987) maßgebend das Gesetz über Fernmeldeanlagen (FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. März 1977 (BGBl. I S. 459) und die Fernmeldeordnung (FO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1971 (BGBl. I S. 541) mit hier nicht interessierenden späteren Änderungen.

    Ein zweiter Sprechapparat war auch dann gebührenpflichtig, wenn es sich um eine teilnehmereigene Anlage handelte (Fernmeldeordnung i.d.F. vom 5. Mai 1971, BGBl. I S. 541, Anlage 3 - Fernmeldegebührenvorschriften, 3.3 Zusatzeinrichtungen Nr. 8 -).

  • BVerwG, 16.09.1977 - 7 C 13.76

    Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Pfändung

    Darüber hinaus würde die Unzulässigkeit der Vollstreckung im Verwaltungsverfahren dem Fernsprechteilnehmer in der Regel deshalb nichts nützen, weil nach § 20 Abs. 1 der Fernmeldeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1971 (BGBl. I S. 541) die Beklagte den Fernsprechanschluß bei nicht fristgerechter Bezahlung der Fernmelderechnung sperren kann.
  • BVerwG, 12.09.1980 - 7 C 23.79

    Klagebefugnis der Gemeinde gegen die Ablehnung des Zusammenschlusses mehrerer das

    Soweit sie als Fernsprechteilnehmerin klage, sei es zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen, daß sie in einem ihr zustehenden Recht auf ermessensfehlerfreie Anwendung der Bestimmung über Einteilung und Abgrenzung von Netzbereichen in § 2 Abs. 3 Satz 3 der Fernmeldeordnung (FO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 5. Mai 1971 (BGBl. I S. 541) verletzt sei.

    Sie ist denkbar, weil die beklagte Bundespost die Erfüllung der ihr in § 2 Abs. 3 Satz 3 der Fernmeldeordnung (FO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 5. Mai 1971 (BGBl. I S. 541) gestellten Aufgabe, die Netzbereiche des öffentlichen Fernsprechnetzes einzustellen und gegenseitig abzugrenzen, nicht nur der Allgemeinheit schuldet.

  • BVerwG, 16.12.1988 - 7 C 61.87

    Deutsche Bundespost - Teilnehmerverhältnis - Kündigung - Fernsprechteilnehmer -

    Durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (2. ÄndVFO) vom 12. Februar 1974 (BGBl. I S. 185) wurden unter anderem die Vorschriften der Fernmeldeordnung (FO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1971 (BGBl. I S. 541) über Nebenstellenanlagen geändert.

    Diese galt im Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 1981, der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide maßgeblich ist, in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1971 (BGBl. I S. 541) mit den bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Änderungen, zuletzt durch die Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (15. ÄndVFO) vom 11. Juli 1960 (BGBl. I S. 921).

  • BVerfG, 12.10.1977 - 1 BvR 216/75
    Die Reichweite des Begriffs Fernmeldewesen beschränkt sich nicht auf die Übertragungsleitungen einschließlich des Leitungsabschlusses, also auf den unmittelbaren Netzbereich, sondern sie erstreckt sich auf diejenigen Einrichtungen, die die Übertragung erst ermöglichen (vgl. BVerfGE 12, 205 [227]), wie im Fernsprechverkehr den Sprechapparat (vgl. § 2 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 und § 5 Abs. 1 der Fernmeldeordnung [FO] i.d.F. vom 5. Mai 1971 [BGBl. I S. 541] zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Juli 1977 [BGBl. I S. 1207]) und im Fernschreibverkehr die Fernschreibmaschine (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst [VFsDx] in der Fassung vom 26. Februar 1974 [BGBl. I S. 388], zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Mai 1976 [BGBl. I S. 1208]).
  • BGH, 15.03.1979 - III ZR 140/77

    Verweis auf anderweitige Ersatzmöglichkeit bei Teilnahme am allgemeinen

    Einrichtung und Überwachung der Betriebssicherheit sowie Unterhaltung des öffentlichen Fernsprechnetzes sind der Beklagten als hoheitliche Aufgabe zugewiesen (Gesetz über Fernmeldeanlagen vom 14. Januar 1928, RGBl S. 8; Fernmeldeordnung vom 5. Mai 1971, BGBl I S. 541).
  • BVerwG, 12.03.1985 - 7 C 46.84

    Vorschrift - Rechtsgültig - Post - Fernsprechanschluss -

  • BVerwG, 18.10.1984 - 7 C 10.81

    Umfang der Verpflichtung der Deutschen Bundespost zur Veröffentlichung oder zur

  • BVerwG, 21.12.1987 - 7 B 241.87

    Anspruch auf individuelle Eintragung des Familiennamens in das Telefonbuch

  • BVerwG, 18.09.1981 - 7 C 62.79

    Fernsprechwesen - Bundespost - Teilnehmereinrichtungen - Private

  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.08.1989 - 6 A 33/88

    Kündigung eines Anschlusses an das Breitbandkabelnetz; Zugang zum

  • BGH, 26.06.1980 - III ZR 159/78

    Fernsprechteilnehmereigenschaft der Muttergesellschaft oder der

  • BGH, 07.12.1978 - III ZR 70/77

    Verrechnung eines von der Deutschen Bundespost erhobenen Gebührenvorschusses -

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