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   BGBl. I 1971 S. 65   

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BGBl. I 1971 S. 65 (https://dejure.org/1971,5237)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1971 Teil I Nr. 8, ausgegeben am 27.01.1971, Seite 65
  • Gesetz zur Änderung sozial- und beamtenrechtlicher Vorschriften über Leistungen für verheiratete Kinder
  • vom 25.01.1971

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvL 4/74

    Waisenrente II

    § 44 Satz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes in den Fassungen des Artikels 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 88), des § 7 Nr. 4 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 640) und des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung sozial- und beamtenrechtlicher Vorschriften über Leistungen für verheiratete Kinder vom 25. Januar 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 65), ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit die Waisenrente für ein Kind, das infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt wird.

    Änderungen ergaben sich ferner aus der Nichtigerklärung des damaligen § 44 Absatz 2 durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 17, 1) und der ebenfalls durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 28, 324) notwendig gewordenen Streichung der Heiratsklausel (vgl. das Gesetz zur Änderung sozial- und beamtenrechtlicher Vorschriften über Leistungen für verheiratete Kinder vom 25. Januar 1971 -- BGBl. I S. 65 -).

  • BSG, 23.06.1977 - 12 RKg 7/77
    sich bereits aus dem Änderungsgesetz vom 25. Januar 1971 ( (BGBl I S. 65), daß eine Berücksichtigung von behinderten Kindern über die damals vorgesehene Höchstaltersgrenze des 25. Lebensjahres hinaus nur in Betracht kam, wenn die Behinderung in ihren objektiven Ausmaßen vor diesem Zeitpunkt eingetreten war (vgl. das Wort "hinaus" in 5 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3).
  • BSG, 10.12.1980 - 9 RV 11/80

    Unterhalt - Waisenrente

    Nach dieser zur Zeit der Antragstellung (April 1974) maßgebenden Gesetzesvorschrift (BSG SozR Nr. 1 zu @ 45 BVG) idF des 3. NOG-KOVvom 28. Dezember 1966 (BGBl I S. 750) und des Gesetzes zur Änderung sozial- und beamtenrechtlicher Vorschriften über Leistungen für verheiratete Kinder vom 25. Januar 1971 (BGBl I S. 65) ist Waisenrente nach Vollendung des 18. Lebensjahres für eine Waise zu gewähren, die infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen spätestens bei Vollendung des 27. Lebensjahres außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand dauert.
  • BVerwG, 21.04.1973 - VI C 27.70

    Anspruch eines Beamten auf Kinderzuschlag für ein verheiratetes Kind - Gewährung

    Für das Recht des Kinderzuschlags gilt jetzt in Rheinland-Pfalz § 18 BBesG; diese Vorschrift kennt seit der Änderung durch Art. 8 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung sozial- und beamtenrechtlicher Vorschriften über Leistungen für verheiratete Kinder vom 25. Januar 1971 (BGBl. I S. 65) weder eine absolute Heiratsklausel wie früher § 18 Abs. 6 BBesG (F. 1969) noch eine relative Heiratsklausel wie § 18 Abs. 5 Satz 1 LBesG (F. 1966), sondern unverheiratete und verheiratete Kinder werden jetzt insoweit gleichbehandelt (vgl. dazu Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung sozial- und beamtenrechtlicher Vorschriften über Leistungen für verheiratete Kinder, BT-Drucksache VI/1316, A [Allgemeiner Teil]).
  • BSG, 30.10.1985 - 11a RA 70/84

    Rentenerhöhung - Kinderzuschuß - Ersatzdienstleistung - Wehrdienstleistung -

    Denn nach 5 39 Abs. 3 Satz 2 AVG in der seit 1. Juni 1970 geltenden Fassung des Gesetzes vom 25. Januar 1971 (BGBl I 65) wurde der Kinderzuschuß für ein über 18 Jahre altes Kind nur bei Vorliegen der dort bestimmten Voraussetzungen (Schul- oder Berufsausbildung uä) gewährt.
  • BVerwG, 04.10.1977 - 2 B 64.75

    Anspruch auf Kinderreisebeihilfe durch einen im Ausland tätigen

    Danach erhält ein Bundesbediensteter im Ausland neben anderen Voraussetzungen dann eine Kinderreisebeihilfe, wenn ihm für ein Kind ein erhöhter Kinderzuschlag von monatlich 150 DM aufgrund oder in Anwendung von § 27 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes - hier einschlägig die Fassung vom 25. Januar 1971 (BGBl. I S. 65) - BBesG - gewahrt wird, weil "infolge der Versetzung des Beamten in das Ausland im Inland kein Hausstand eines sorgeberechtigten Elternteils des Kindes besteht" (§ 27 Abs. 2 Satz 2 BBesG).
  • BVerwG, 07.03.1975 - II B 41.74

    Rechtsmittel

    Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Fragen beziehen sich auf § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 14. Dezember 1969 (BGBl. I S. 2202, geändert durch das Siebente Gesetz zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970 - BGBl. I S. 339 - und das Gesetz zur Änderung sozial- und beamtenrechtlicher Vorschriften über Leistungen für verheiratete Kinder vom 25. Januar 1971 - BGBl. I S. 65) - BBesG -.
  • BSG, 26.07.1977 - 12 RKg 10/77
    In der Amtlichen Begründung zur Neufassung des 5 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BKGG (BT-Drucks. VI/1316 vom 27. Oktober 1970) wird gleichfalls nur darauf abgestellt, daß für gebrechliche Kinder keine Höchstaltersgrenze gilt, weil die Gebrechlichkeit und damit die Belastung der Eltern in der Regel zeitlich nicht begrenzt ist.
  • BSG, 24.04.1980 - 9 RV 1/79
    Maßgebend für die Beurteilung des Waisenrentenanspruches ist das ab Antragstellung - August 1974 - geltende Recht (BSG SozR Nr. 15 zu 5 45 BVG)° Nach der vorgenannten Gesetzesvorschrift idF des 50 NOG-KOVvom 28. Dezember 1966 (Bundesgesetzblatt I S 750) und des Gesetzes zur Änderung sozial- und beamtenrechtlicher Vorschriften über Leistungen für verheiratete Kinder vom 250 Januar 1971 (Bundesgesetzblatt I S 65) ist Waisenrente nach Vollendung des 18" Lebensjahres für eine Waise zu gewähren, die infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen spätestens bei Vollendung des 27° Lebensjahres außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand dauert.
  • BSG, 25.03.1971 - 9 RV 206/70
    zur Änderung sozial- und beamtenrechtlicher Vorschriften über Leistungen für verheiratete Kinder vom 25° Januar 1971 (BGBl I 65) - oder zumindest im Wege des Härteausgleiche nach 5 89 BVG zusteht° @ 45 Abso 5 Buchst° c° BVG aF machte die Gewährung von Waisenrente für eine unverheiratete Waise nach Vollendung des 180 Lebensjahres davon abhängig, daß die Waise bgi Vollendung des 12; Lebensjahres infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalteno @ 45 Abso 5 Buchst° 0 BVG nF schrieb unverändert.
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