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   BGBl. I 1972 S. 1965   

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BGBl. I 1972 S. 1965 (https://dejure.org/1972,3871)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1972 Teil I Nr. 112, ausgegeben am 18.10.1972, Seite 1965
  • Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)
  • vom 16.10.1972

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Wird zitiert von ... (167)

  • BAG, 13.01.2015 - 3 AZR 897/12

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtzusage - Gesamtversorgung

    Für männliche Versicherte gab es seit dem 1. Januar 1973 die Möglichkeit, bereits ab der Vollendung des 63. Lebensjahres ein Altersruhegeld zu beziehen, wenn sie 35 anrechnungsfähige Versicherungsjahre zurückgelegt hatten, in denen mindestens eine Versicherungszeit von 180 Kalendermonaten enthalten sein musste (§ 25 Abs. 1 AVG idF des Gesetzes zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung [Rentenreformgesetz - RRG] vom 16. Oktober 1972, BGBl. I S. 1965) .
  • BAG, 07.11.1989 - GS 3/85

    Vorrang des Individualvertrags bezüglich des Endes des Arbeitsverhältnisses vor

    Auch die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer berechtigt ist, vor Vollendung des 65. Lebensjahres Altersruhegeld der gesetzlichen Rentenversicherung zu beantragen, ist nicht als ein die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber bedingender Grund im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG anzusehen (Art. 6 § 5 Abs. 1 des Rentenreformgesetzes vom 16. Oktober 1972 - BGBl. I S. 1965).
  • BVerfG, 28.01.1987 - 1 BvR 455/82

    Altersruhegeld

    Ihre jetzt geltende Fassung erhielt die Vorschrift durch das Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen (Rentenreformgesetz - RRG ) vom 16. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1965):.
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