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   BGBl. I 1972 S. 2076   

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BGBl. I 1972 S. 2076 (https://dejure.org/1972,6152)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1972 Teil I Nr. 119, ausgegeben am 14.11.1972, Seite 2076
  • Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (FörderungshöchstdauerV)
  • vom 09.11.1972

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (19)

  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

    Für Studierende, die ihr Studium der Humanmedizin nach dem 1. Januar 1970 aufgenommen hatten, galt zunächst eine Förderungshöchstdauer von dreizehn Semestern (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 38 und 39 FörderungshöchstdauerV i.d.F. vom 9. November 1972 <BGBl I S. 2076>).
  • BVerwG, 13.04.1978 - 5 C 54.76

    Gewährung einer Ausbildungsförderung als Zuschuss oder als Darlehen -

    Der Kläger hatte demnach, wie der Beklagte und auch das Berufungsgericht zutreffend angenommen haben, bezüglich des Jurastudiums mit Ablauf seines 9. Studiensemesters am 31. März 1973 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 52 der Förderungshöchstdauerverordnung in der hier anzuwendenden Fassung vom 9. November 1972 (BGBl. I S. 2076) die Förderungshöchstdauer erreicht.
  • BVerwG, 08.09.1983 - 5 C 26.81

    Förderungshöchstdauer - Zusatzsemester - Mindeststudienzeit - Ausbildungsordnung

    Nach der Begründung zu der von der Bundesregierung beschlossenen Förderungshöchstdauerverordnung in ihrer ursprünglichen Fassung vom 9. November 1972 (BGBl. I S. 2076) ist bei der Bestimmung der Förderungshöchstdauer für die Fachrichtungen (Studiengänge) an Wissenschaftlichen Hochschulen über die Mindestausbildungsdauer (gegebenenfalls unter Einschluß eines Examenssemesters) generell ein weiteres Semester zur freieren Studiengestaltung hinzugefügt worden (vgl. BR-Drucks. 483/72, Anlage zum Schreiben des Bundeskanzlers vom 25. August 1972 an den Präsidenten des Bundesrats, Begründung zu §§ 4 und 5 S. 2).
  • BVerwG, 12.01.1984 - 5 C 1.82

    Abbruch des Studiums - Exmatrikulation - Ausnahmefall - Zwischenprüfung -

    Die Vorschriften über die Förderungshöchstdauer in § 15 Abs. 2 bis 4 BAföG und in der nach § 15 Abs. 4 BAföG erlassenen Förderungshöchstdauerverordnung vom 9. November 1972 (BGBl. I S. 2076) mit ihren späteren Änderungen bestimmen lediglich, für welche Zeitdauer eine Ausbildung regelmäßig gefördert werden kann.
  • BVerwG, 14.07.1977 - 5 C 51.76

    Anspruch auf Ausbildungsförderung - Gründe für einen Fachrichtungswechsel

    Anhaltspunkt für die Annahme verschiedener Fachrichtungen ist die unterschiedliche Zuordnung des bisherigen und des nunmehr begonnenen Studiengangs in den Bestimmungen der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (FörderungshöchstdauerV) vom 9. November 1972 (BGBl. I S. 2076).
  • BVerwG, 23.06.1983 - 5 C 50.81
    Nach der Begründung zu der von der Bundesregierung beschlossenen Förderungshöchstdauerverordnung in ihrer ursprünglichen Fassung vom 9. November 1972 (BGBl. I S. 2076) ist bei der Bestimmung der Förderungshöchstdauer für die Fachrichtungen (Studiengänge) an Wissenschaftlichen Hochschulen über die Mindestausbildungsdauer (gegebenenfalls unter Einschluß eines Examenssemesters) generell ein weiteres Semester zur freieren Studiengestaltung hinzugefügt worden (vgl. BR-Drucks. 483/72, Anlage zum Schreiben des Bundeskanzlers vom 25. August 1972 an den Präsidenten des Bundesrats, Begründung zu §§ 4 und 5 S. 2).
  • BVerwG, 08.11.1984 - 5 C 45.81

    Ausbildung - Förderungsfähig - Scheitern - Zwischenprüfung - Lehrerausbildung

    Für diesen Zeitraum ist die Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 2 und 4 BAföG in Verbindung mit der Förderungshöchstdauerverordnung - FörderungshöchstdauerV - in der anzuwendenden Fassung vom 9. November 1972 (BGBl. I S. 2076) unter Berücksichtigung der Anderungsverordnungen vom 5. August 1974 (BGBl. I S. 1861) und vom 18. Juli 1977 (BGBl. I S. 1309) noch nicht überschritten.
  • BVerwG, 10.11.1980 - 5 B 12.80

    Abgrenzung zwischen einer Verlagerung des Studienschwerpunkts und eines

    Nur wenn ein aus anderen Umständen abzuleitender wichtiger Grund vorliegt, tritt nach vollzogenem Fachrichtungswechsel die aus § 9 der Förderungshöchstdauerverordnung vom 9. November 1972 (BGBl. I S. 2076) sich ergebende Folge der Verkürzung der Förderungshöchstdauer für die neue Ausbildung ein.
  • BVerwG, 11.08.1983 - 5 C 95.81

    Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer

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  • BVerwG, 26.07.1984 - 5 C 130.81

    Ausbildungsförderung - Mehrfächerstudium - Leistungsnachweise - Bescheinigung -

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  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2015 - 12 A 1746/14

    Gewährung eines studiendauerabhängigen Teilerlasses der Darlehensschuld i.R.d.

  • BVerwG, 07.06.1983 - 5 C 5.81

    Abgrenzung des immatrikulationsrechtlichen Begriffs des Fachrichtungswechsels vom

  • VGH Bayern, 20.08.2012 - 12 BV 12.901

    Fachhochschulstudium der Fachrichtung "Management Sozialer Innovationen" als

  • BVerwG, 02.04.1987 - 5 C 31.85

    Bafög - Ausbildungsförderung - Ausbildungsstätte

  • BVerwG, 23.06.1983 - 5 C 123.81

    Festlegung der Förderungshöchstdauer für den Studiengang Soziologie (BAFöG) -

  • BVerwG, 23.09.1982 - 5 C 65.80

    Anforderungen an die Rückzahlung erhaltener Ausbildungsförderung - Anspruch auf

  • BVerwG, 02.04.1987 - 5 C 7.84

    Anspruch auf Ausbildungsförderung - Bestimmung des Begriffs Akademie

  • BVerwG, 08.09.1983 - 5 C 132.81

    Bewilligung einer Ausbildungsförderung - Bindung des Normgebers an

  • VGH Baden-Württemberg, 06.03.1980 - V 2297/79

    Ausbildungsförderung, Angabe des Förderungsendes im Bewilligungsbescheid

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