Gesetzgebung
BGBl. I 1972 S. 2381 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1972 Teil I Nr. 136, ausgegeben am 16.12.1972, Seite 2381
- Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk
- vom 12.12.1972
Verordnungstext
Wird zitiert von ... (8)
- LSG Rheinland-Pfalz, 08.09.2003 - L 2 RJ 160/02
Berufsunfähigkeit - selbstständiger Bäckermeister - Facharbeiter - Verweisbarkeit …
Selbstständige Handwerksmeister, die eine Meisterprüfung nach der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk (MeistPrAnfV) vom 12.12.1972 (BGBl I 1972, 2381) abgelegt haben, verfügen über die notwendigen kaufmännischen Grundkenntnisse.Auch selbstständige Handwerksmeister, die eine Meisterprüfung nach der Verordnung über die gemeinsamen Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom 12.12.1972 (BGBl I S. 2381) abgelegt haben, verfügen nach ständiger Rechtsprechung des Landessozialgerichts über die notwendigen kaufmännischen Grundkenntnisse.
- BVerwG, 12.09.1989 - 1 C 25.87
Rechtsbehelfsverfahren - Handwerk - Meisterprüfungsausschuss - Kostenträger
Bei der mündlichen Prüfung in den Teilen III und IV (vgl. §§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 2 und 4 der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom 12. Dezember 1972 <BGBl. I S. 2381>) kann sich der Prüfungsausschuß selbst von der Zumutbarkeit der äußeren Bedingungen überzeugen. - OLG Koblenz, 26.07.1993 - 1 Ws 356/93
Rechtsbeugung; Tauglicher Täter; Amtsträgereigenschaft
Regelungen ergeben sich aus der nach § 50 HandwO von der Handwerkskammer erlassenen Meisterprüfungsordnung der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom 12. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2381) und der Verordnung über das Berufsbild und die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk vom 11. Mai 1977 (BGBl. I S. 725).
- VGH Baden-Württemberg, 12.07.1994 - 14 S 1032/94
Nachträglicher Rücktritt von der Meisterprüfung
Nach § 3 der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom 12.12.1972 (BGBl. I S. 2381) und nach § 30 MPA kann eine Meisterprüfung nur zweimal wiederholt werden. - LSG Rheinland-Pfalz, 08.09.2003 - L 2 RI 160/02
Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit; Inanspruchnahme des Berufsschutzes …
Auch selbstständige Handwerksmeister, die eine Meisterprüfung nach der Verordnung über die gemeinsamen Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom 12.12.1972 (BGBl I S. 2381) abgelegt haben, verfügen nach ständiger Rechtsprechung des Landessozialgerichts über die notwendigen kaufmännischen Grundkenntnisse. - LSG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2006 - L 14 RJ 81/04
Rentenversicherung
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Verordnung über die gemeinsamen Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom 12.12.1972 (Bundesgesetzblatt I, Seite 2381) sind die für den Handwerksmeister als Unternehmer notwendigen Kenntnisse in den folgenden 3 Prüfungsfächern nachzuweisen:. - VGH Baden-Württemberg, 31.05.1994 - 14 S 177/93
Meisterprüfung: Gebräuchlichkeit einer Prüfungsarbeit; hier: Schieferdeckung …
Neben dieser Prüfungsordnung sind für die Prüfung zusätzlich die auf § 45 Nr. 2 HwO beruhende BVO-Dachdecker sowie die VO über gemeinsame Anforderungen der Meisterprüfung im Handwerk vom 12.12.1972 (BGBl. I S. 2381; bei Honig, Handwerksordnung, 1993, Anh. 8) zu berücksichtigen, die jedoch nicht das Prüfungsverfahren regeln, sondern - ausweislich ihrer Ermächtigungsgrundlage - die sachlichen Prüfungsanforderungen (Prüfungsstoff) bestimmen. - VGH Baden-Württemberg, 16.04.1999 - 7 S 3016/98
Ausbildungsförderung für den Besuch einer Meisterschule
Nach §§ 45, 46 der Handwerksordnung i.V.m. der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom 12.12.1972 (BGBl. I 1972, 2381) und der Verordnung über das Berufsbild und die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk vom 11.5.1977 (BGBl. I, 725) ist die Meisterprüfung eine eigenständige Prüfung, welche den vorherigen Besuch einer Schule nicht voraussetzt.