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   BGBl. I 1973 S. 1681   

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BGBl. I 1973 S. 1681 (https://dejure.org/1973,4071)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1973 Teil I Nr. 96, ausgegeben am 23.11.1973, Seite 1681
  • Neufassung des Umsatzsteuergesetzes
  • vom 16.11.1973

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerwG, 03.12.1976 - 7 C 73.75

    Privater Schularbeitskreis - Besondere Förderung der Schüler - Allgemeinbildende

    Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO), weil es den § 4 Nr. 21 Buchst. b) UStG vom 29. Mai 1967 (BGBl I S. 545) in der Fassung vom 16. November 1973 (BGBl I S. 1681) unrichtig auslegt.
  • BGH, 19.05.1989 - 3 StR 590/88

    Steuerhinterziehung - Vorsatz - Steueranspruch - Verkürzung des Steueranspruchs -

    Es hätte demnach - ausgehend von den zur Tatzeit geltenden Fassungen des Umsatzsteuergesetzes 1967 (vom 29. Mai 1967, BGBl 1, 545) und des Umsatzsteuergesetzes 1973 (Neufassung vom 16. November 1973, BGBl. I S. 1681) - erwägen müssen, was steuerrechtlich Gegenstand der Leistungen war, welche die Landwirte nach Umstellung der Verträge von Lohnmast auf Eigenmast gegen Entgelt im Rahmen ihres Betriebes an die Genossenschaft ausführten (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1, Abs. 8 UStG 1967 und 1973), ob es sich um Lieferungen oder sonstige Leistungen handelte, worin das die Bemessungsgrundlage bildende Entgelt (§ 10 Abs. 1 UStG 1967 und 1973) lag und ob der Angeklagte dies erkannte, wenn auch aus laienhafter Sicht.
  • OLG Hamburg, 25.02.1977 - 2 Ss 311/76

    Zulässigkeit des Ankaufs und Verkaufs von Geldsorten außerhalb der allgemeinen

    Zwar hatte bereits Düringer-Hachenburg-Geiler, Handelsgesetzbuch 1930, Anm. 22 zu § 1 auf die Doppeleigenschaft des Geldes bei Geldwechselgeschäften hingewiesen: "Geld ist nur denn ausnahmsweise Ware, wenn es nicht Zahlungsmittel, sondern Gegenstand des Umsatzes ist, wie z.B. beim Kauf von Devisen." Andererseits ist der Umsatz von gesetzlichen Zahlungsmitteln seit jeher von der Umsatzsteuer ausgenommen (§§ 1, 4 Nr. 8) Umsatzsteuergesetz vom 16. Oktober 1934 i. d. Bekanntmachung vom 1. September 1951 (BGBl I S. 791) und Umsatzsteuergesetz vom 16. November 1973 (BGBl I S. 1681); außerdem waren Wechselstuben nach der bei Erlaß des Ladenschlußgesetzes geltenden Regelung der Bankenaufsicht unterworfene Kreditinstitute, da sie Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 Buchst. a KWG (1939) betrieben (BVerwG NJW 57, 643).
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