Gesetzgebung
   BGBl. I 1973 S. 1725   

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BGBl. I 1973 S. 1725 (https://dejure.org/1973,6258)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1973 Teil I Nr. 98, ausgegeben am 27.11.1973, Seite 1725
  • Viertes Gesetz zur Reform des Strafrechts (4. StrRG)
  • vom 23.11.1973

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (82)

  • OLG Bamberg, 22.02.2011 - 3 Ss 136/10

    Subjektiver Tatbestand bei exhibitionistischer Handlung und Erregung öffentlichen

    Bezüglich der Erregung des Ärgernisses muss der Täter jedoch in der Absicht handeln, Ärgernis zu erregen, d.h. es muss ihm entweder gerade darauf ankommen, dass er Ärgernis erregt, oder er muss wissen , also als sicher voraussehen , dass dies geschieht, weshalb es auch im Rahmen des § 183 a StGB nicht ausreichend ist, wenn der Täter die Möglichkeit des Zusehens durch andere lediglich in Kauf nimmt ( Fischer § 183 a Rn. 6; Schönke/Schröder- Perron/Eisele § 183 a Rn. 6; MüKo/ Hörnle § 183 a Rn. 9 und LK- Laufhütte/Roggenbuck § 183 a Rn. 6 unter Hinweis auf BTDrucks. VI/3521 S. 57; vgl. auch LG Koblenz NStZ-RR 1997, 104 f.).
  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

    § 21 Abs. 4 GjS in der Fassung, welche diese Vorschrift durch Art. 5 Nr. 8 des 4. StrRG vom 23. November 1973 (BGBl. I S. 1725) erhalten hat, gewährleistet dabei, daß Eltern ihre Entscheidung frei von jeder Strafandrohung treffen und ihren Erziehungsbefohlenen daher grundsätzlich auch Schriften im Sinne des § 6 GjS überlassen dürfen (vgl. zum Vorstehenden: Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit zum Gesetzentwurf BTDrucks. 10/722, BTDrucks. 10/2546, S. 16 rechte Spalte).

    Die zur Vorbereitung des Vierten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (4. StrRG) vom 23. November 1973 (BGBl. I S. 1725) durchgeführte ausführliche wissenschaftlich-empirische Bestandsaufnahme hat gezeigt, daß die Möglichkeit einer Jugendgefährdung durch Schriften zwar nicht erhärtet, trotz überwiegend in die Gegenrichtung weisender Stellungnahmen aber auch nicht ausgeschlossen werden kann.

    Die maßgeblichen Vorarbeiten zu diesem Gesetz waren schon in der 6. Wahlperiode geleistet worden (vgl. BTDrucks. 7/80, S. 14).

    Bei aller Uneinigkeit im übrigen herrschte Einmütigkeit in der Einschätzung, daß die Beurteilung der eingeholten wissenschaftlichen Stellungnahmen über mögliche Wirkungszusammenhänge von Lektüre und psychischer Entwicklung durch das Fehlen von systematischen Untersuchungen und Langzeitstudien erschwert werde (vgl. zum Vorstehenden: Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BTDrucks. VI/3521, S. 1, 3, 58 ff. sowie 65 f.; zum Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens siehe insbesondere Bericht und Antrag des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BTDrucks. 7/514, S. 10 f. und 12 f.).

  • BGH, 12.07.2007 - I ZR 18/04

    Jugendgefährdende Inhalte auf Internet-Auktionsplattformen

    Durch § 131 StGB soll auch der Einzelne vor einer aggressionsbedingten Fehlentwicklung bewahrt werden, wie sie etwa durch Aktivierung oder Verstärkung vorhandener Labilitäten oder Anlagemomente im Sinne einer Stimulierung oder Abstumpfung und Verrohung eintreten kann (vgl. MünchKomm.StGB/Miebach/Schäfer, § 131 Rdn. 1 f.; LK/v. Bubnoff, 12. Aufl., § 131 Rdn. 9 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien BT-Drucks. VI/3521, S. 6).
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