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   BGBl. I 1974 S. 137   

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BGBl. I 1974 S. 137 (https://dejure.org/1974,4024)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1974 Teil I Nr. 11, ausgegeben am 06.02.1974, Seite 137
  • Neufassung des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz - WoBindG)
  • vom 31.01.1974

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (17)

  • BVerwG, 18.05.1977 - 8 C 44.76

    Voraussetzungen für die Revisibilität von Landesrecht; Abbruch von Wohnraum als

    Soweit in früheren Gesetzen (vgl. auch § 12 Abs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes - WoBindG -, jetzt geltend in der Fassung vom 31. Januar 1974 [BGBl. I S. 137]) der Ausdruck "Zweckentfremdung" in einem engeren Sinne verwendet wurde, war dies dadurch gerechtfertigt, daß die Beseitigung von Wohnraum - der es gleichsteht, wenn er unbrauchbar für Wohnzwecke gemacht wird - auf Grund anderer Vorschriften (§ 22 WBewG, § 12 Abs. 2 WoBindG) grundsätzlich verboten und nur auf Grund behördlicher Erlaubnis zulässig war.
  • BVerwG, 18.09.1981 - 8 C 72.80

    Schuldhafte Verletzung - Fehlbelegungsverbot - Hauseigentümer - Pflicht des

    Ob der Bescheid seinem Inhalt nach rechtmäßig ist, richtet sich nach der auch für die Zeit vom 1. November 1975 bis 31. Dezember 1976 geltenden Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz - WoBindG -) vom 31. Januar 1974 (BGBl. I S. 137), geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Förderung von Wohnungseigentum und Wohnbesitz im sozialen Wohnungsbau vom 23. März 1976 (BGBl. I S. 737), der jedoch die hier einschlägigen Vorschriften nicht berührt.
  • BVerwG, 18.05.1977 - 8 C 110.76

    Einordnung eines Wohnungsabbruchs - Ausübung des Ermessens bei der Entscheidung

    Soweit in früheren Gesetzen (vgl. auch § 12 Abs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes - WoBindG -, jetzt geltend in der Fassung vom 31. Januar 1974 [BGBl. I S. 137]) der Ausdruck "Zweckentfremdung" in einem engeren Sinne verwendet wurde, war dies dadurch gerechtfertigt, daß die Beseitigung von Wohnraum - der es gleichsteht, wenn er unbrauchbar für Wohnzwecke gemacht wird - auf Grund anderer Vorschriften (§ 22 WBewG, § 12 Abs. 2 WoBindG) grundsätzlich verboten und nur auf Grund behördlicher Erlaubnis zulässig war.
  • BFH, 12.05.1978 - III R 18/76

    Verfassungsrechtsfrage - Einheitsbewertung - Ertragswertverfahren -

    Als einen solchen Grund erkennt der Senat die Bindung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus durch das Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1974 (BGBl I 1974, 137) an, wonach die Eigenschaft als öffentlich geförderter Wohnraum während der gesamten Tilgungsdauer der öffentlichen Wohnungsbaudarlehen bestehen bleibt und selbst bei vorzeitiger Tilgung noch für 10 Jahre besteht (§§ 15 und 16 WoBindG).
  • BVerwG, 17.01.1986 - 8 C 90.83

    Öffentlich geförderter Wohnungsbau - Eigentumswohnung - Verfügungsberechtigung

    Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 WoBindG in der hier anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1974 (BGBl. I S. 137) darf der Verfügungsberechtigte die öffentlich geförderte Wohnung einem Wohnungsuchenden nur zum Gebrauch überlassen, wenn dieser ihm vor der Überlassung eine Bescheinigung über die Wohnberechtigung im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau (§ 5 WoBindG) übergibt.
  • BVerwG, 08.03.1985 - 8 C 88.82

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Wohnung - Öffentliche Förderung - Behördliche

    Bei der Beurteilung der materiellen Rechtslage ist - mit dem Berufungsgericht - auszugehen von dem Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz - WoBindG -) in der seit dem 1. Januar 1974 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1974 (BGBl. I S. 137) sowie der Verordnung über die Ermittlung der zulässigen Miete für preisgebundene Wohnungen (Neubaumietenverordnung 1970 - NMV 1970 -) in der ab 1. Januar 1975 geltenden Fassung vom 21. Februar 1975 (BGBl. I S. 594).
  • BVerwG, 27.09.1982 - 8 C 96.81

    Wohnungsrecht - Darlehn - Widerruf

    Die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme beurteilt sich nach der für den Zeitabschnitt einschlägigen, vom 1. Januar 1974 geltenden Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindurigsgesetz - WoBindG -) vom 31. Januar 1974 (BGBl. I S. 137), die durch das Gesetz zur Förderung von Wohnungseigentum und Wohnbesitz im sozialen Wohnungsbau vom 23. März 1976 (BGBl. I S. 737) und das Wohnungsbauänderungsgesetz 1980 (WoBauÄndG 1980) vom 20. Februar 1980 (BGBl. I S. 159) geändert worden ist.
  • BGH, 09.05.1979 - III ZR 54/78

    Anforderungen an die Bestimmtheit eines Zug-um-Zug-Urteils

    In ähnlichem Sinne war in § 25 Abs. 1 des früheren WoBindG 1965 (BGBl I 945) idF des Gesetzes vom 1. August 1968 (BGBl I 889) die Befugnis des Gläubigers festgelegt, vom Verfügungsberechtigten bei schuldhaften Verstößen gegen die Zweckbindung der Wohnungen für die Dauer des Verstoßes zusätzliche Strafleistungen in Höhe von jährlich bis zu 5 % des ursprünglichen Darlehensbetrages zu verlangen (vgl. dazu das Senatsurteil in BGHZ 61, 296; sowie zur heutigen Rechtslage: § 25 WoBindG in der Neufassung vom 31. Januar 1974, BGBl I 137).
  • BVerwG, 25.06.1982 - 8 C 74.80

    Gewährung eines Darlehens aus öffentlichen Mitteln zur Schaffung von Wohnungen -

    Die Wohnungen im Hause der Kläger sind neugeschaffene öffentlich geförderte Wohnungen, für die - am 31. Dezember 1974 - das Wohnungsbindungsgesetz - WoBindG - in der Fassung vom 31. Januar 1974 (BGBl. I S. 137) galt (§ 1 Abs. 1 WoBindG).
  • BVerwG, 23.04.1975 - VIII C 93.70

    Ausbau eines Wohnhauses

    Auszugehen ist deshalb von dem Wohnungsbindungsgesetz - WoBindG - in der Fassung vom 31. Januar 1974 (BGBl. I S. 137); dessen hier anzuwendende Vorschriften waren bereits in dem vom Berufungsgericht angewendeten Wohnungsbindungsgesetz 1965 in der Fassung vom 1. August 1968 (BGBl. I S. 889) - WoBindG 1965 (1968) - enthalten und sind sodann in das Wohnungsbindungsgesetz 1965 in der Fassung vom 28. Januar 1972 (BGBl. I S. 93) - WoBindG 1965 (1972) - und schließlich in das erstgenannte Gesetz übergegangen.
  • BGH, 28.10.1981 - VIII ZR 152/80

    Gültigkeit einer Abstandsvereinbarung

  • BFH, 29.11.1995 - II R 17/93
  • BVerwG, 26.08.1975 - 8 B 7.75

    Revisionsrechtliche Klärungsbedürftigkeit der Abgrenzung der "öffentlichen

  • BVerwG, 17.02.1981 - 8 B 66.80

    Kriterien für die Bestimmung der als Maßstab heranzuziehenden Durchschnittsmiete

  • BGH, 09.05.1979 - III ZR 52/78

    Zwangsvollstreckung aus einem notariellen Schuldversprechen - Freie Auslegung des

  • BGH, 09.05.1979 - III ZR 55/78

    Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus notariellen Schuldversprechen - Anspruch

  • BGH, 09.05.1979 - III ZR 53/78

    Revision gegen Vollstreckungsabwehrklage - Teilweise Unzulässigkeit einer

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