Gesetzgebung
   BGBl. I 1974 S. 1881   

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BGBl. I 1974 S. 1881 (https://dejure.org/1974,8137)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1974 Teil I Nr. 92, ausgegeben am 15.08.1974, Seite 1881
  • Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation
  • vom 07.08.1974

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (262)

  • BSG, 12.03.2019 - B 13 R 27/17 R

    Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

    § 1237a RVO bzw § 14b AVG idF des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (vom 7.8.1974, BGBl I 1881 - RehaAnglG) umschrieben die berufsfördernden Leistungen, darunter auch Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes sowie berufliche Anpassung, Fortbildung, Ausbildung und Umschulung (§ 1237a Abs. 1 S 1 Nr. 1 und Nr. 3 RVO bzw § 14 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 AVG idF des RehaAnglG; § 11 Abs. 2 S 1 Nr. 1 und Nr. 3 RehaAnglG) .
  • BSG, 07.05.2019 - B 2 U 34/17 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallkausalität - stationäre

    Nach § 539 Abs. 1 Nr. 17 Buchst a RVO (in der hier anwendbaren Fassung der Gesetze vom 7.8.1974, BGBl I 1881, und vom 26.2.1986, BGBl I 324 - vgl nunmehr § 2 Abs. 1 Nr. 15 Buchst a SGB VII) sind versichert Personen, denen von einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung oder der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre Behandlung im Sinne des § 559 RVO gewährt wird.

    Gemäß § 559 RVO (idF des Gesetzes vom 7.8.1974, BGBl I 1881) ist stationäre Behandlung die Heilbehandlung mit Unterkunft und Verpflegung in einem Krankenhaus oder einer Kur- oder Spezialeinrichtung.

  • BGH, 05.05.2009 - VI ZR 208/08

    Anspruchsübergang gem. § 116 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch ( SGB X ) bei

    Das ergab sich für die Zeit bis zum 31. Dezember 1997 aus der Vorschrift des § 57 AFG, nach der die Bundesanstalt für Arbeit berufsfördernde und ergänzende Leistungen nur gewähren durfte, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger im Sinne des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1881) zuständig war.
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