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   BGBl. I 1974 S. 2356   

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BGBl. I 1974 S. 2356 (https://dejure.org/1974,6553)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1974 Teil I Nr. 112, ausgegeben am 27.09.1974, Seite 2356
  • Neufassung der Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten
  • vom 24.09.1974

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Wird zitiert von ... (10)

  • BVerwG, 01.04.2004 - 2 C 14.03

    Arbeitszeit; Schichtdienst; Wochenfeiertage; Dienstunfähigkeit.

    Der künftigen Berücksichtigung eines "Arbeitszeitüberhangs" aus dem Jahre 1998 steht § 3 der Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten (Arbeitszeitverordnung - AZV -), hier noch anzuwenden in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1974 (BGBl I S. 2356, mit späteren Änderungen) nicht entgegen.
  • VGH Baden-Württemberg, 15.05.2018 - 4 S 2069/17

    Arbeitszeit für Lehrkräfte im Schuldienst; Ausgleich für Bugwellenstunden

    Die Führung und Fortschreibung dieser oder ähnlicher Schuljahresarbeitszeitkonten fanden ihre Rechtsgrundlage wiederum in § 67 Abs. 1 LBG i.V.m. Teil A, Abschnitt IV, Satz 1 der VwV "Arbeitszeit der Lehrer an Öffentlichen Schulen", weil hierin eine längerfristige Abweichung von der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung zugelassen wird, die eine entsprechende Kontoführung erforderlich macht (vgl. zu § 3 AZVO i.d.F. der Bekanntmachung vom 24.09.1974 [BGBl. I, S. 2356] - a.F. - Senatsurteil vom 22.10.2002 - 4 S 676/01 -, nachgehend BVerwG, Urteil vom 01.04.2004 - 2 C 14.03 -, jeweils Juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.10.2002 - 4 S 676/01

    Arbeitszeitkonto - Jahresarbeitszeitsoll - Arbeitszeitgutschriften -

    Für die Beurteilung der vom Kläger als Beamten im Jahre 1998 zur Erfüllung seiner Dienstpflichten zu erbringenden Arbeitszeit sind allein § 72 des Bundesbeamtengesetzes in der hier maßgebenden Fassung der Bekanntmachung vom 27.02.1985 (BGBl. I S. 479, zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 06.08.1998 ) - BBG -, die Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten (Arbeitszeitverordnung - AZV) in der hier maßgebenden Fassung vom 24.09.1974 (BGBl. I S. 2356; zuletzt geändert durch die Zehnte ÄndVO vom 16.12.1996 ), die Verordnung zur Regelung der Arbeitszeit der der Deutschen Bahn AG zugewiesenen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens (Eisenbahnarbeitszeitverordnung -EAZV) vom 29.01.1997 (BGBl. I S. 178) und ergänzend die Dienstdauervorschrift für die der Deutschen Bahn AG zugewiesenen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens (DDV-DB AG; Stand Januar 1998) heranzuziehen.
  • BVerwG, 01.04.2004 - 2 C 18.03

    Arbeitszeit; Schichtdienst; Wochenfeiertage; Dienstunfähigkeit.

    Der künftigen Berücksichtigung eines "Arbeitszeitüberhangs" aus dem Jahre 1998 steht § 3 der Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten (Arbeitszeitverordnung - AZV -), hier noch anzuwenden in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1974 (BGBl I S. 2356, mit späteren Änderungen) nicht entgegen.
  • BVerwG, 23.10.1980 - 2 C 43.78

    Umfang einer Streitigkeit über die Rechtsstellung der Personalvertretung -

    Gegenstand des Rechtsstreits ist vielmehr, welche Folgen hieraus für die dienstrechtliche Stellung des Klägers, nämlich für seine nach Abschluß der Veranstaltung bestehende Pflicht zur Dienstleistung nach § 72 des Bundesbeamtengesetzes - BBG - und der dazu ergangenen Arbeitszeitverordnung in der Fassung vom 24. September 1974 (BGBl. I S. 2356), zu ziehen sind.
  • BSG, 18.02.1987 - 7 RAr 19/86

    Mehrarbeitszuschlag - Arbeitszeitdauer - Arbeitslosigkeit

    24. September 1974 (BGBl I 2356), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. September 1985 (BGBl I 1903).
  • BVerwG, 09.06.1983 - 2 C 80.81
    Die streitige Fahrzeit war kein Dienst im Sinne des Arbeitszeitrechts nach § 72 BBG und der Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten - AZVO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1974 (BGBl. I S. 2356).
  • BVerwG, 30.01.1986 - 2 C 19.83

    Anrechnung von Personalratstätigkeit als Arbeitszeit entsprechend ihrer

    Die arbeitszeitrechtliche Behandlung wie Dienst gleicher Dauer bedeutet auch, daß Pausen ebensowenig angerechnet werden wie Pausen zwischen der Arbeitszeit (§ 8 Abs. 3 der Arbeitszeitverordnung - AZV - in der Fassung vom 24. September 1974 <BGBl. I S. 2356> mit insoweit nicht einschlägiger Änderung vom 6. September 1985 <BGBl. I S. 1903>).
  • BVerwG, 09.06.1983 - 2 C 48.80

    Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils erster Instanz - Zurücklegung des

    Die streitigen Fahrzeiten waren kein Dienst im Sinne des Arbeitszeitrechts nach § 72 BBG und der Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten - AZV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1974 (BGBl. I S. 2356).
  • BVerwG, 11.02.1982 - 2 C 27.79

    Die Fahrtzeit eines Beamten als Arbeitszeit - Hinfahrt und Rückfahrt zu und von

    Die An- und Rückfahrt zum Ort einer auswärtigen Dienstverrichtung ist grundsätzlich - wovon insoweit zutreffend auch das Berufungsgericht ausgegangen ist - kein Dienst im Sinne des Arbeitszeitrechts nach § 72 BBG und der Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1974 (BGBl. I S. 2356) - AZVO -.
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