Gesetzgebung
   BGBl. I 1975 S. 1005   

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BGBl. I 1975 S. 1005 (https://dejure.org/1975,4905)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1975 Teil I Nr. 48, ausgegeben am 30.04.1975, Seite 1005
  • Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes und des Vertrauensmänner-Wahlgesetzes
  • vom 25.04.1975

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BVerwG, 21.01.2008 - 6 P 16.07

    Wahl von Personalvertretungen durch Soldaten; Soldaten in der

    Dieser Auslegung entsprach die Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 8. April 1974, wonach "die Soldaten wie bisher in Teileinheiten, Einheiten, Verbänden und vergleichbaren Gliederungen der Truppe Vertrauensmänner nach dem Vertrauensmänner-Wahlgesetz, in allen anderen Dienststellen und Einrichtungen dagegen Soldatenvertreter nach dem Personalvertretungsgesetz wählen" (vgl. BTDrucks 7/1968 S. 7).

    Es handelt sich um Dienststellen, die nicht zum mobilen Teil der Streitkräfte gehören und in denen die Soldaten zusammen mit Beamten und Arbeitnehmern ihre Aufgaben weitgehend in verwaltungsförmlicher Weise erledigen (vgl. Beschluss vom 23. Januar 2002 a.a.O. S. 20 unter Hinweis auf BTDrucks 7/1968 S. 7 und 9).

  • BVerwG, 24.09.1985 - 6 P 21.83

    Stufenvertretung im Bereich des Militärs - Mitbestimmungsrecht eines

    Das ist jedoch im vorliegenden Fall nicht möglich, da sich weder aus den Gesetzesmaterialien zu dem Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes und des Vertrauensmänner-Wahlgesetzes vom 25. April 1975 (BGBl. I S. 1005), durch dessen Art. 1 Nr. 2 die Vorschrift des § 35 a in das Soldatengesetz eingefügt wurde, noch aus dem Sinn und Zweck dieser Regelung der mutmaßliche Wille des Gesetzgebers eindeutig entnehmen läßt.

    Während nämlich einerseits in der Bundestags-Drucksache 7/1968 die Zielsetzung des Gesetzesvorhabens dahin bestimmt wird, daß "die Vertretung der Soldaten durch Vertrauensmänner oder Soldatenvertreter in den Personalräten in allen militärischen Bereichen sichergestellt und die Rechtsstellung der Interessenvertreter der Soldaten gestärkt werden" soll, wird andererseits zur Begründung der in § 35 a Abs. 5 SG enthaltenen Regelung ausgeführt, im militärischen Bereich müßten die Mittelbehörden besonders bestimmt werden, weil das Personalvertretungsrecht von einem dreistufigen Verwaltungsaufbau ausgehe, in den Streitkräften dagegen bis zu sechs Befehlsebenen bestünden.

    Hierbei seien vor allem Zweckmäßigkeitserwägungen zu beachten (vgl. BT-Drucks, 7/1968, S. 10).

  • BVerwG, 03.07.1991 - 6 P 18.89

    Personalratsfähigkeit einer Dienststelle - Bildung von Personalräten - Ausübung

    Hauptanliegen beider Bestimmungen war die Sicherstellung der Interessenvertretung aller Soldaten durch Vertrauensmänner oder Soldatenvertreter in den Personalräten (vgl. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und des Vertrauensmänner-Wahlgesetzes - BT-Drucks. 7/1968 - vom 8. April 1974, S. 7).

    Es handelt sich hierbei vor allem um Dienststellen, die nicht zum mobilen Teil der Streitkräfte gehören und in denen die Soldaten zusammen mit Beamten und Arbeitnehmern ihre Aufgabe weitgehend in verwaltungsförmlicher Weise erledigen (vgl. Begründung zu BT-Drucks. 7/1968, S. 9).

  • BVerwG, 23.09.2004 - 6 P 2.04

    Soldatenbeteiligung; Vertrauenspersonen oder Personalvertretungen; Stäbe der

    § 35 a Abs. 5 des Soldatengesetzes - SG - i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 25. April 1975, BGBl I S. 1005, legte noch fest, dass der Bundesminister der Verteidigung durch Rechtsverordnung diejenigen militärischen Dienststellen bestimmen sollte, bei denen Bezirkspersonalräte zu bilden waren.
  • VG Arnsberg, 09.12.2005 - 21 K 4082/04

    Gültigkeit einer Wahl zum Personalrat; Abgrenzung von Wahlbereichen;

    Es handelt sich vor allen Dingen um Dienststellen, die nicht zum mobilen Teil der Streitkräfte gehören und in denen Soldaten zusammen mit Beamten und Arbeitnehmern ihre Aufgaben weitgehend in verwaltungsförmlicher Weise erledigen" (BT-Drucks. 7/1968 S. 9).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.04.2003 - 1 A 3361/02

    Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Bildung von Personalvertretungen zum Zweck

    Es handelt sich vor allen Dingen um Dienststellen, die nicht zum mobilen Teil der Streitkräfte gehören und in denen Soldaten zusammen mit Beamten und Arbeitnehmern ihre Aufgaben weitgehend in verwaltungsförmlicher Weise erledigen" (BT-Drucks. 7/1968 S. 9).
  • BVerwG, 20.06.1978 - 6 P 5.78

    Militärische Dienststellen - Personalräte für Zivilbeschäftigte -

    Die Prüfung, welche Einheiten im militärischen Bereich nach Aufgabenbereich und Organisation als Dienststellen anzusehen sind, erübrigt sich nicht deshalb, weil - wie der Antragsteller meint - das Gesetz über die Wahl und die Amtsdauer der Vertrauensmänner der Soldaten (Vertrauensmänner-Wahlgesetz) vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 1052) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und des Vertrauensmänner-Wahlgesetzes vom 25. April 1975 (BGBl. I S. 1005, 1007) eine ausreichende Bestimmbarkeit der militärischen Dienststellen, bei denen Personalvertretungen zu bilden sind, bietet.
  • VG Arnsberg, 09.12.2005 - 21 K 4094/04

    Ausgestaltung der Gültigkeit einer durchgeführten Wahl zum Gesamtpersonalrat beim

    Es handelt sich vor allen Dingen um Dienststellen, die nicht zum mobilen Teil der Streitkräfte gehören und in denen Soldaten zusammen mit Beamten und Arbeitnehmern ihre Aufgaben weitgehend in verwaltungsförmlicher Weise erledigen' (BT-Drucks. 7/1968 S. 9).
  • BVerwG, 21.12.1984 - 6 P 35.82

    Anordnung einer gestaffelten Regeldienstzeit für beim Materialamt des Heeres

    Zwar sind nach der - durch das Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes und des Vertrauensmännerwahlgesetzes vom 25. April 1975, BGBl. I S. 1005 in das Soldatengesetz eingefügten - Vorschrift des § 35 a Abs. 1 SG durch die Soldaten in anderen als den in § 35 Abs. 1 und 2 genannten Dienststellen und Einrichtungen der Bundeswehr Vertretungen nach den Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu wählen.
  • BVerwG, 20.06.1978 - 6 P 43.78

    Militärische Dienststellen - Personalräte für Zivilbeschäftigte -

    Die Prüfung, welche Einheiten im militärischen Bereich nach Aufgabenbereich und Organisation als Dienststellen anzusehen sind, erübrigt sich nicht deshalb, weil - wie der Antragsteller meint - das Gesetz über die Wahl und die Amtsdauer der Vertrauensmänner der Soldaten (Vertrauensmänner-Wahlgesetz) vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 1052) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und des Vertrauensmänner-Wahlgesetzes vom 25. April 1975 (BGBl. I S. 1005, 1007) eine ausreichende Bestimmbarkeit der militärischen Dienststellen, bei denen Personalvertretungen zu bilden sind, bietet.
  • VGH Bayern, 26.10.1977 - 127 III 77
  • BVerwG, 01.02.1978 - 1 WB 199.76

    Amtsenthebung eines Soldaten als Vertrauensmann wegen Einführung eines

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