Gesetzgebung
BGBl. I 1975 S. 1018 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1975 Teil I Nr. 49, ausgegeben am 03.05.1975, Seite 1018
- Achtzehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte (Achtzehntes Rentenanpassungsgesetz - 18. ...
- vom 28.04.1975
Gesetzestext
Wird zitiert von ... (6)
- BSG, 28.02.1984 - 12 RK 31/83
Herstellungsanspruch - Verfahrensmängel - Beratung von Amts - Aufklärung im …
Die Voraussetzungen für die Nachentrichtung von Beiträgen nach 55 9/10 WGSVG sind wegen Fristversäumnis nicht gegeben; denn nach 5 10 Abs. 1 Satz = WGSVG (in Kraft seit dem 4. Mai 1975, % 19 Nr. 1 des Gesetzes vom 28. April 1975, BGBl I 1018) hätte der Antrag bis zum 31. Dezember 1975 gestellt sein müssen. - BSG, 16.02.1984 - 1 RJ 34/83
Berufsunfähigkeitsrente - Erfüllung der erforderlichen Wartezeit - Eintritt des …
Nach dieser durch das Achtzehnte Rentenanpassungsgesetz (18. RAG) vom 29. April 1975 (BGBl. I S. 1018) mit Wirkung ab 4. Mai 1975 eingefügten Vorschrift können Verfolgte mit einer Versicherungszeit von mindestens 60 Kalendermonaten, die vor Beginn der Verfolgung für mindestens 12 Monate freiwillige Beiträge entrichtet haben, auf Antrag abweichend von der Regelung des § 1418 RVO und des § 140 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) für Zeiten vom 1. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 oder bis zu ihrer Rückkehr in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, längstens bis zum 31. Dezember 1955 Beiträge nachentrichten, soweit diese Zeiten nicht vor Vollendung des 16. oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres liegen und nicht bereits mit Beiträgen belegt oder als Ersatzzeiten anzurechnen sind, es sei denn, die Zeit der Verfolgung ist bereits in einer öffentlich-rechtlichen Versicherung oder einer Versorgung nach dienstrechtlichen Grundsätzen berücksichtigt oder zu berücksichtigen (§ 10 a Abs. 1 WGSVG). - BSG, 24.06.1980 - 1 RA 55/79
Gleichstellung von Pflichtbeiträgen - Pflichtbeitrag - Rentenversicherung
Im Jahre 1976 entrichtete der Kläger aufgrund des 5 10a Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) idF des Achtzehnten Rentenanpassungsgesetzes (18.RAG) vom 28. April 1975 (BGBl I 1018) für die Zeit vom 1. Februar 1940 bis zum 51. Mai 1945 und.
- BSG, 28.04.1987 - 12 RK 48/86
Härteausgleich - Entschädigung - Antragsfrist - Versäumung der Antragsfrist - …
Das Nachentrichtungsrecht für die beiden letzten Gruppen (5 10a WGSVG) ist erst nachträglich eingefügt (durch 5 19 Nr. 2 des 18. RAG vom 28. April 1975, BGBl I S 1018, 1778) und im Bericht des Aus- schusses für Arbeit und Sozialordnung des Bundestages damit begründet worden, das Recht zur Nachentrichtung solle "zwei weiteren Gruppen von Verfolgten" eingeräumt werden (BT-Drucks 7/3235, S 6 unter 7. zu Nummer 2 - 5 10a WGSVG -). - BSG, 23.09.1980 - 12 RK 69/79
Antragsfrist - Ablauf der Antragsfrist - Nachentrichtungsantrag - …
Nach Abs. 1 dieser Vorschrift in der hier maßgebenden Fassung (vgl Art I @ 2 Nr16 des Finanzänderungsgesetzes 1967 vom 21. Dezember 1967, BGBl I 1259, 1265; Art I 5 2 Nr. 29 des Rentenreformgesetzes vom 16. Oktober 1972, BGBl I 1965, 1976; 5 16 Nr. 2 des 18.Rentenanpassungsgesetzes vom 28.April 1975, BGBl I 1018, 1022) wurden für die freiwillige Versicherung Beitragsklassen mit den gleichen Monatsbeiträgen wie für die Pflichtversicherung gebildet: die Beitragsklassen waren in der nach 5 114 Abs. 1 AVG zu erlassenden Rechtsverordnung 31bestimmen. - BSG, 16.03.1979 - 11 RLw 4/78
Landwirt - Mehrfache Beitragspflicht - Vorzeitiges Altersgeld - Lückenlose …
Zum Vergleich sei noch auf den durch das 18. Rentenanpassungsgesetz vom 28.4.1975 (BGBl I S. 1018) in das GAL eingeführten % 3a verwiesen; auch diese Vorschrift, die das Waisengeld regelt, enthält zur Beitragszahlung zwei, dort nach Buchstaben getrennte Erfordernisse, nämlich a) Zahlung mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres mit den dort genannten Ausnahmen und b) Zahlung für mindestens 60 Kalendermonate.