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   BGBl. I 1975 S. 1321   

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BGBl. I 1975 S. 1321 (https://dejure.org/1975,4594)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1975 Teil I Nr. 64, ausgegeben am 13.06.1975, Seite 1321
  • Siebentes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes (Siebentes Anpassungsgesetz-KOV - 7. AnpG-KOV)
  • vom 09.06.1975

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BSG, 11.12.2008 - B 9 VS 1/08 R

    Kriegsopferversorgung - Soldatenversorgung - Wehrdienstverhältnis -

    Wenn Art. 120 Abs. 1 GG - in Abweichung vom allgemeinen Konnexitätsprinzip (Siekmann in: Sachs, GG Kommentar, 4. Aufl 2007, Art. 104a RdNr 2, 25, Art. 120 RdNr 1, 3; Muckel in: v. Mangoldt/Klein/Strack, GG Kommentar Band 3 Art. 83-146, 5. Aufl 2005; Art. 120 RdNr 2; Jarass in: Jarass/Pieroth, GG Kommentar, 9. Aufl 2007, Art. 120 RdNr 1) - die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten dem Bund nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen zuordnet (vgl für die Kriegsopferversorgung § 1 Abs. 1 Nr. 8 Erstes Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund - Erstes Überleitungsgesetz - vom 28.11.1950 [BGBl I 773], idF des Art V § 1 Nr. 1 Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts vom 21.2.1964 [BGBl I 85] mit Wirkung vom 1.1.1964 und des Art. 3 Nr. 2 Siebtes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des BVG vom 9.6.1975 [BGBl I 1321] mit Wirkung vom 10.6.1975), so regelt er dabei nach Auffassung des Senats nur die Finanzierungsverantwortung, nicht jedoch die Verwaltungszuständigkeit.
  • BVerwG, 12.04.1984 - 5 C 95.80

    Zur Erstattungspflicht des Bundes hinsichtlich der Aufwendungen für die

    Nach der das Revisionsgericht bindenden Rechtsauslegung, die das Verwaltungsgericht dieser Vorschrift gegeben hat (§§ 137 Abs. 1 und 173 VwGO i.V.m. § 562 ZPO), ist der Anspruch jedoch davon abhängig, ob die Weihnachtsbeihilfen zu den Aufwendungen gehören, die der Bund nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 des Ersten Gesetzes zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund (Erstes Überleitungsgesetz) <- Erstes ÜberlG - i.d.F. der Bekanntmachung vom 28. April 1955 (BGBl. I S. 193), geändert durch das 2. Neuordnungsgesetz vom 21. Februar 1964 (BGBl. I S. 85), das 7. Anpassungsgesetz - KOV vom 9. Juni 1975 (BGBl. I S. 1321) und das Änderungsgesetz vom 8. Juni 1977 (BGBl. I S. 801)> zu tragen hat.
  • BSG, 11.09.1991 - 9a/9 RV 23/89

    Ende der Aussparung nach § 48 Abs. 3 SGB X

    Im vorliegenden Fall hatte der Senat nicht darüber zu befinden, ob die Aussparungs- oder Abschmelzungsregelung des § 48 Abs. 3 SGB X dann Anwendung finden kann, wenn im Versorgungsrecht einkommensabhängige Leistungen zunächst durch vorläufigen Bescheid und erst nachträglich endgültig festzustellen sind (§ 60a Bundesversorgungsgesetz (BVG) idF durch das 7. Anpassungsgesetz (AnpG) Die Kriegsopferversorgung (KOV) vom 9. Juni 1975 - BGBl I 1321); der Kläger hatte keine schwankenden Einnahmen.
  • BSG, 25.06.1985 - 9a RV 23/83

    Zuschuß - Krankenhausbehandlung - Verzinsliche Geldleistung

    Die Klägerin, die in beiden Fällen über die allgemeinen Krankenhausleistungen hinausgehende Unterbringungs- und Behandlungsarten in Anspruch nahm, erhielt den für die notwendige Krankenhausbehandlung erforderlichen Betrag als einen "Zuschuß" (% 18 Abs. 5 Satz 1 BVG idF des 3. Neuordnungsgesetzes vom 28. Dezember 1966 -BGBl I 750-/ 7. Anp-KOV vom 9. Juni 1975 -BGBl I 1321-/Bekanntmachung vom 22. Juni 1976 -BGBl I 1633-).
  • BSG, 03.09.1986 - 9a RV 16/85

    Fahrkostenersatz für Kriegsbeschädigte

    Eindeutig setzte % 20 Satz 1 BVG aF bis zur Änderung durch das Siebente Anpassungsgesetz-KOV (7. Aan-KOV) vom 9. Juni 1975 (BGBl I 1321) für den umfangreicheren Erstattungsanspruch voraus, daß die Krankenkassen "nur nach den Vorschriften dieses Gesetzes verpflichtet sind, Heilbehandlung, Krankenbehandlung und Einkommensausgleich durchzuführen...".
  • BSG, 19.09.1979 - 9 RV 30/78
    In diesem Rechtsverhältnis zum Beklagten müßte die Klägerin die erhaltenen Versorgungsbezüge, soweit ihr diese infolge der rechtsverbindlichen Neufeststellung rückwirkend nicht mehr zustehen, nach 5 47 Abs. 2 Buchstabe b) KOVVfG idF des 1. NOG (jetzt 5 47 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) idF des Siebenten Anpassungsgesetzes-KOV vom 9. Juni 1975 - BGBl I 1321 -) an den Beklagten zurückerstatten.
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