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   BGBl. I 1975 S. 1365   

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BGBl. I 1975 S. 1365 (https://dejure.org/1975,7235)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1975 Teil I Nr. 67, ausgegeben am 21.06.1975, Seite 1365
  • Neufassung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG)
  • vom 16.06.1975

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvL 4/74

    Waisenrente II

    Im Versorgungsrecht wird Waisen, die infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, Waisenrente gewährt, solange dieser Zustand dauert, über das 27. Lebensjahr hinaus allerdings nur, wenn ihr Ehegatte sie nicht unterhalten kann; entsprechendes gilt für den Kinderzuschlag (vgl. § 45 Abs. 3 Satz 1 Buchst. c, § 33 b Abs. 4 Satz 2 Buchst. c Bundesversorgungsgesetz i.d.F. vom 16. Juni 1975, BGBl. I S. 1365).
  • BSG, 15.07.1992 - 9a RV 40/91

    Witwenbeihilfe - Rechtsvermutung - Berufsschadensausgleich für fünf Jahre -

    Das trifft vor allem für den Bezug der Erwerbsunfähigkeitsrente und den Bezug einer Pflegezulage zu, dh für die einzigen Tatbestände, die ursprünglich zu einer Witwenbeihilfe führten (§ 48 Abs. 1 S 1 und 2 Bundesversorgungsgesetz (BVG) idF des Vierten Anpassungsgesetz (AnpG) Die Kriegsopferversorgung (KOV) vom 24. Juli 1972 - BGBl I 1284; vgl Bek der Neufassung vom 16. Juni 1975 - BGBl I 1365).
  • BVerwG, 11.03.1993 - 3 C 18.90

    Pflegezulage wegen Impfschadens und Eingliederungshilfe für Behinderte (hier:

    Sie wird von der Hauptfürsorgestelle im Rahmen der Kriegsopferfürsorge als "Hilfe in besonderen Lebenslagen" gewährt (soweit es sich um den Zeitraum bis zum 1. Januar 1979 handelt: nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BSeuchG in Verbindung mit §§ 9 Nr. 2, 27 b Abs. 1 BVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1975 <BGBl. I S. 1365>, erneut bekanntgemacht unter dem 22. Juni 1976 <BGBl. I S. 1633> - a.F. -und §§ 39 ff. BSHG; soweit es sich um den Zeitraum vom 1. Januar 1979 bis zum 31. August 1980 handelt: nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BSeuchG in Verbindung mit §§ 9 Nr. 2, 25 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 27 d Abs. 1 Nr. 6 BVG in der Bekanntmachung der Neufassung vom 22. Januar 1982 <BGBl. I S. 21> - n.F. - und §§ 39 ff. BSHG).
  • BSG, 28.01.1981 - 9 RV 20/80

    Ermittlung des Übergangsgeldes - Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen

    Nach 5 16 Abs. 1 BVG idF des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 70 August 1974 (BGBl I 11881) sowie der Bekanntmachung vom 16° Juni 1975 (BGBl I 1365) wird den Beschädigten Übergangsgeld gewährt, wenn sie aus schädigungsbedingten Gründen arbeitsunfähig iS der Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung werden° Dabei ist auch derjenige Berechtigte als arbeitsunfähig anzusehen, der wegen der Durchführung einer Badekur keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben kann (@ 16 Abs. 2 BVG)° Unselbständig Tätige erhalten als Übergangsgeld 80 vH des entgangenen regelmäßigen Entgelts" jedoch nicht mehr als das entgangene regelmäßige Nettoarbeitsentgelt (@ 16a Abs. 1 BVG)° Hat dagegen der Beschädigte unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ua Einkünfte aus selbständiger Arbeit (5 18 Abs. 1, 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes -EStG-) erzielt, ist 5 168 entsprechend anzuwenden (@ 16b Abs. 1 Satz 1 BVG)° Als Regellohn gelten dann die im Bemessungszeitraum (= letztes Kalenderjahr" für das ein Einkommensteuerbescheid vorliegt) erzielten Gewinne" die der Veranlagung zur Einkommensteuer zugrundegelegt werden sind (@ 16b Abs. 1 Satz 4 BVG)° Nach der im Ergebnis zutreffenden Beurteilung des LSG erzielte der Kläger im maßgeblichen Zeitraum Einkünfte aus selbständiger Arbeit iS des @ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG° Zu den in dieser Vorschrift aufgeführten sogenannten "Katalogberufen" rechnet ua die selbständige Berufstätigkeit eines Architekten° Diesen Beruf hatte der Kläger nach den nicht angegriffenen und somit für das Bundessozialgericht (BSG) bindenden Feststellungen - 5.
  • LSG Bayern, 18.07.2001 - L 18 V 47/98

    Bewertung von Schädigungsfolgen mit einer Minderung der Erwerbstätigkeit

    Als gesetzliche Grundlage für die Herabsetzung der MdE kam § 62 BVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.06.1975 (BGBl I S 1365) in Betracht.
  • BVerwG, 13.06.1983 - 5 CB 94.79

    Möglichkeit zur Abweichung von den Grundsätzen des Individualisierungsgebotes im

    Keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gibt dem Rechtsstreit die Frage, unter welchen Voraussetzungen Vermögen "alsbald" für die in § 88 Abs. 2 Nr. 2 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - in der hier anzuwendenden Fassung vom 18. September 1969 (BGBl. I S. 1688) naher umschriebenen Zwecke verwendet wird, so daß es nicht zum einzusetzenden Vermögen nach § 25 a Abs. 7 des Bundesversorgungsgesetzes - BVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1975 (BGBl. I S. 1365) gehört.
  • BVerwG, 12.12.1984 - 5 CB 9.84

    Voraussetzungen für das Wiederaufgreifen eines rechtsbeständig abgeschlossenen

    Denn der Bescheid, mit dem dem Kläger für die Heizungsperiode 1975/76 nach § 27 a Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes - BVG - in der hier anzuwendenden Fassung vom 16. Juni 1975 (BGBl. I S. 1365) in Verbindung mit den Vorschriften des Abschnitts 2 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - eine bestimmte Heizkostenbeihilfe gewährt und konkludent eine höhere Beihilfe abgelehnt worden ist, ist bestandskräftig geworden.
  • VG Koblenz, 12.05.1976 - 7 K 52/76

    Anrechnung von häuslichen Einsparungen bei einer Erholungsfürsorge;

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  • BVerwG, 12.11.1975 - 8 C 1.75

    Antrag eines Wehrpflichtigen auf Befreiung vom Wehrdienst

    In dieser Fassung galten die versorgungsrechtlichen Vorschriften im Oktober 1973 und gelten sie unverändert auch in der jüngsten Bekanntmachung der Neufassung des Bundesversorgungsgesetzes vom 16. Juni 1975 (BGBl. I S. 1365).
  • BSG, 25.01.1984 - 9a RV 48/82
    Bei der Berechnung der Ausgleichsrente und des Schadensausgleichs der Witwe sind wie bei einem Beschädigten als eigenes Einkommen ua Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz zu berücksichtigen (55 M1, 33 Abs. 1, 5 und 6, 55 40a, 30 Abs. 8 BVGidF der Bekanntmachung vom 16. Juni 1975 -BGBl I 1365-/22. Juni 1976 -BGBl I 1633-; 5 12 DV zu 5 30 Abs. 3 und & BVG vom 11. April 197M -BGBI I 927-/18. Januar 1977 -BGBl I 162-; 55 1" und 1 Abs. 1 und 3 DV zu 5 33 BVG idF vom 23. Dezember 197" -BGBl 1975 I.
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