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   BGBl. I 1975 S. 1542   

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BGBl. I 1975 S. 1542 (https://dejure.org/1975,4923)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1975 Teil I Nr. 71, ausgegeben am 28.06.1975, Seite 1542
  • Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
  • vom 25.06.1975

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82

    Arbeitnehmerüberlassung

    Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vom 25. Juni 1975 (BGBl. I S. 1542) erweiterte erneut die Sanktionsrahmen; die Strafbarkeit illegaler Ausländerbeschäftigung zu deutlich schlechteren Bedingungen als denen deutscher Arbeitnehmer wurde auf die Entleiher erstreckt.
  • BVerfG, 17.01.1979 - 1 BvR 241/77

    Ausweisung I

    Die Rechtsstellung der Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland ist vor allem im Ausländergesetz vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vom 25. Juli 1975 (BGBl. I S. 1542) - im folgenden: AuslG - geregelt.
  • BVerwG, 13.11.1979 - 1 C 31.78

    Haftung des Arbeitgebers für Abschiebungskosten - Haftung für Abschiebungskosten

    Die Neufassung dieser Vorschrift auf Grund des Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vom 25. Juni 1975 (BGBl. I S. 1542) erfaßt den vorliegenden Fall noch nicht.

    Das Arbeitsförderungsgesetz bezeichnet die Tätigkeit eines Arbeitgebers in bezug auf den Arbeitnehmer als "beschäftigen" (§§ 19 Abs. 1 Satz 4, 229 Abs. 1 Nr. 2 AFG; ferner § 227 a Abs. 1 AFG in der Fassung des Gesetzes vom 25. Juni 1975, BGBl. I S. 1542).

    Nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, durch dessen Art. 5 die Vorschrift des § 24 Abs. 6 a in das Ausländergesetz eingefügt wurde, wird der Einsatz eines Leiharbeitnehmers durch den Entleiher dagegen nicht als "beschäftigen", sondern als "tätig werden lassen" umschrieben (Art. 1 § 16 Abs. 1 Nr. 2 AÜG, Art. 1 § 15 a AüG in der Fassung des Gesetzes vom 25. Juni 1975, BGBl. I S. 1542); der Verleiher bleibt Arbeitgeber des von ihm dem Entleiher überlassenen Arbeitnehmers (Art. 1 § 1 Abs. 1 AÜG, §§ 317 a Abs. 1, 393 Abs. 3 RVO in der Fassung des Artikels 3 AÜG).

  • BVerwG, 15.12.1981 - 1 C 145.80

    Ansparung der Kosten für die Rückreise in die Heimat als Auflage gegenüber einem

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  • BVerwG, 16.09.1980 - 1 C 28.78

    Ausländerin - Zulässigkeit der Erwerbstätigkeit - Unerlaubte Ausübung einer

    Gegen Ausländer, die vorsätzlich oder fahrlässig ohne erforderliche Arbeitserlaubnis eine Beschäftigung ausüben, kann eine Geldbuße bis zu 1.000 DM verhängt werden (§ 229 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 AFG i.d.F. des Gesetzes vom 25. Juni 1975, BGBl. I S. 1542).
  • BVerwG, 23.10.1979 - 1 C 48.75

    Erstattung der Abschiebungskosten durch den Arbeitgeber - Vereinbarkeit von § 24

    Die auf Grund des Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vom 25. Juni 1975 (BGBl. I S. 1542) mit Wirkung vom 1. Juli 1975 erfolgte Neufassung des § 24 Abs. 6 a AuslG ist in vorliegendem Falle noch nicht anwendbar.
  • BVerwG, 13.09.1988 - 1 B 22.88

    Mündliche Verhandlung - Aktenbeiziehung - Subunternehmer - Arbeitnehmer -

    Das Verschulden muß sich auch auf das Tatbestandsmerkmal des Beschäftigens (BVerwGE 59, 117 [BVerwG 13.11.1979 - 1 C 31/78]) und, wie sich nach dieser Rechtsprechung von selbst versteht, seit der Neufassung des § 24 Abs. 6 a AuslG durch das Gesetz vom 25. Juni 1975 (BGBl. I S. 1542) darauf beziehen, daß der Ausländer eine erforderliche Arbeitserlaubnis nicht besitzt.
  • VGH Baden-Württemberg, 16.09.2015 - 11 S 1711/15

    Ehegattennachzug zu türkischem Arbeitnehmer ohne Einholung eines nationalen

    Auf der Grundlage der DVAuslG i.d.F. v. 25.06.1975 (BGBl. I, S. 1542) mussten türkische Staatsangehörige gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 DVAuslG die Aufenthaltserlaubnis nur dann in der Form des Sichtvermerks vor der Einreise einholen, wenn sie eine Erwerbstätigkeit ausüben wollten.
  • BVerwG, 03.11.1987 - 1 C 37.84

    Arbeitgeber - Kostentragungslast - Arbeitnehmer - Arbeitserlaubnis - Prostitution

    Rechtsgrundlage für die vom Kläger geforderte Kostenerstattung ist § 24 Abs. 6 a Satz 1 AuslG in der hier maßgebenden Fassung des Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vom 25. Juni 1975 (BGBl. I S. 1542).
  • BVerwG, 03.11.1987 - 1 C 2.87

    Ausländer - Auslagenerstattung - Abschiebungskosten - Illegaler Aufenthalt -

    Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, beurteilt sich die Kostenpflicht des Klägers nach § 24 Abs. 6 a AuslG in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vom 25. Juni 1975 (BGBl. I S. 1542).

    Die Neufassung des § 24 Abs. 6 a AuslG durch das Gesetz vom 25. Juni 1975 (BGBl. I S. 1542) hat bezüglich des Umfangs der von dem Arbeitgeber zu erstattenden Kosten nichts geändert.

  • BGH, 14.04.1981 - 1 StR 676/80

    Steuerhinterziehung durch illegale Arbeitnehmerüberlassung - Vorliegen einer

  • BVerwG, 03.11.1987 - 1 C 38.84

    Heranziehung eines Gastwirts zu den Kosten der Abschiebung einer thailändischen

  • BVerwG, 28.09.1976 - 1 B 87.75

    Asylrecht der politisch Verfolgten im Sinne des Grundgesetzes (GG) - Erneute

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