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   BGBl. I 1975 S. 705   

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BGBl. I 1975 S. 705 (https://dejure.org/1975,4574)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1975 Teil I Nr. 30, ausgegeben am 20.03.1975, Seite 705
  • Gesetz zur Anpassung gesetzlich festgelegter Zuständigkeiten an die Neuabgrenzung der Geschäftsbereiche von Bundesministern (Zuständigkeitsanpassungs-Gesetz)
  • vom 18.03.1975

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BSG, 29.11.1995 - 3 RK 25/94

    Widerruf der Zulassung von Leistungserbringern in § 126 Abs. 4 SGB V

    Für den hier betroffenen Beruf des Optikers galt das Erfordernis einer mehrjährigen Berufserfahrung schon nach § 49 Handwerksordnung (HwO) idF durch Gesetz vom 18. März 1975 (BGBl I 705).
  • BGH, 11.06.1976 - I ZR 55/75

    Wettbewerbswidrigkeit des Handelns eines Baubetreuers; Wahrnehmung fremder

    Das Berufungsgericht hat andererseits außer Acht gelassen, daß nach § 34 c GewO, eingefügt durch Änderungsgesetz vom 16. August 1972 (BGBl I 1465) und geändert durch Gesetze vom 13. Juni 1974 (BGBl I 1281), 15. August 1974 (BGBl I 1937) und 18. März 1975 (BGBl I 705), der Erlaubnis bedarf, wer gewerbsmäßig Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen und für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen will (Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b).
  • BSG, 08.10.1987 - 9a RVs 6/87

    Die Ausgabe einer Wertmarke an außergewöhnlich Gehbehinderte nur gegen eine

    3 57 Abs. 1 Satz S Schwa gestattet die Ausgabe einer Wertmarke ohne Kostenbeteiligung an Schwerbehinderte, die entweder blind iS des 3 2A Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) oder entsprechender Vorschriften oder hilflos iS des 3 33b des Einkommensteuergesetzes oder entsprechender Vorschriften sind (Ziffer 1) oder Arbeitslosenhilfe oder für den Lebensunterhalt laufende Leistungen nach dem BSHG, Jugendwohlfahrtsgesetz oder den $S 27a und 27d des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) erhalten (Ziffer 2) oder am 1. Oktober 1979 die Voraussetzungen nach 5 2 Abs. 1 Nr. 1 bis A und Abs. 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr vom 27. August 1965 (BGBl I 978), zuletzt geändert durch Art A1 des Zuständigkeitsanpassunesgesetzes vom 18. März 1975 (BGBl I 705) erfüllten, solange der Grad der MdB infolge der anerkannten Schädigung auf wenigstens 70 vH festgestellt ist oder auf wenigstens 50 vH festgestellt ist und sie infolge der Schädigung erheblich gehbehindert sind (Ziffer 3).
  • BVerwG, 14.12.1982 - 1 C 23.79

    Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 16 der Makler- und Bauträgerverordnung in

    Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, bildet § 34 c Abs. 3 Satz 3 GewO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1937) und des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) für § 16 MaBV eine Ermächtigungsgrundlage, die den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GG genügt.
  • LSG Baden-Württemberg, 20.09.2013 - L 8 SB 858/12

    Schwerbehindertenrecht - unentgeltliche Beförderung - kostenlose Wertmarke -

    Gemäß § 145 Abs. 1 Satz 9 - bis 31.12.2012: Satz 5 - SGB IX wird auf Antrag eine für ein Jahr gültige Wertmarke, ohne dass der Betrag nach § 145 Abs. 1 Satz 3 SGB IX in seiner jeweiligen Höhe zu entrichten ist, an schwerbehinderte Menschen ausgegeben, (1.) die blind im Sinne des § 72 Abs. 5 SGB XII oder entsprechender Vorschriften oder hilflos im Sinne des § 33b EStG oder entsprechender Vorschriften sind oder (2.) die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II oder für den Lebensunterhalt laufende Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII, dem SGB VIII oder den §§ 27a und 27d BVG erhalten oder (3.) die am 01.10.1979 die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr vom 27.08.1965 (BGBl. I S. 978), das zuletzt durch Artikel 41 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18.03.1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, erfüllten, solange ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 70 festgestellt ist oder von mindestens 50 festgestellt ist und sie infolge der Schädigung erheblich gehbehindert sind; das Gleiche gilt für schwerbehinderte Menschen, die diese Voraussetzungen am 01.10.1979 nur deshalb nicht erfüllt haben, weil sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu diesem Zeitpunkt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten.
  • BSG, 21.05.1980 - 7 RAr 22/79

    Selbständiger - Gewicht der ausgeübten Tätigkeit

    38h5) iVm 5 13h Abs. 3 AFG (idF des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 18° März 1975 - BGBl I 705) und 5 1 Nr. 3 der Alhi-VO vom 7" August 1974 (BGBl I 1929) nicht gegeben° Nach 5 134 Abs. 1 Satz 1 Nr & Buchst b AFG ist eine der Voraussetzungen des Anspruchs auf Alhi" daß der Antragsteller "innerhalb eines Jahres vor der Arbeitslosmeldung" die dem Antrag auf Alhi vorausgeht, mindestens zehn Wochen ""; in entlohnter Beschäftigung gestanden hat° Außer Betracht -6.
  • SG Hamburg, 21.06.2018 - S 54 SB 58/18

    Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe

    Von der Entrichtung des Betrages befreit sind nach § 145 Abs. 1 S. 10 SGB IX a.F. / § 224 Abs. 4 SGB IX nur diejenigen schwerbehinderten Menschen, die 1. blind im Sinne des § 72 Abs. 5 des Zwölften Buches oder entsprechender Vorschriften oder hilflos im Sinne des § 33b des Einkommensteuergesetzes oder entsprechender Vorschriften sind oder 2. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch oder für den Lebensunterhalt laufende Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des Zwölften Buches, dem Achten Buch oder den §§ 27a und 27d des Bundesversorgungsgesetzes erhalten oder 3. am 1. Oktober 1979 die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr vom 27. August 1965 (BGBl. I S. 978), das zuletzt durch Artikel 41 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, erfüllten, solange ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 70 festgestellt ist oder von mindestens 50 festgestellt ist und sie infolge der Schädigung erheblich gehbehindert sind; das Gleiche gilt für schwerbehinderte Menschen, die diese Voraussetzungen am 1. Oktober 1979 nur deshalb nicht erfüllt haben, weil sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu diesem Zeitpunkt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten.
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