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   BGBl. I 1975 S. 967   

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BGBl. I 1975 S. 967 (https://dejure.org/1975,7553)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1975 Teil I Nr. 45, ausgegeben am 25.04.1975, Seite 967
  • Verordnung zur Erleichterung der Verwaltungsreform in den Ländern (Zuständigkeitslockerungsverordnung)
  • vom 18.04.1975

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BAG, 26.08.1998 - 5 AZR 727/97

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80 % oder 100 %

    Nach § 3 Ziff. 6 MTV muß "über die tägliche Arbeitszeit ... ein Nachweis gem. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Arbeitszeit in den Bäckereien und Konditoreien vom 30.6.1936 (RGBl. I, S. 527) sowie der Änderung vom 18.4.1975 (BGBl. I, S. 967) vom Betriebsinhaber oder einem von ihm Beauftragten geführt werden".
  • VGH Baden-Württemberg, 09.07.1991 - 9 S 961/90

    Untersagungsverfügung wegen unerlaubter Ausübung der Heilkunde, hier:

    Das Heilpraktikergesetz und die zu seiner Ausführung erlassenen Verordnungen beschränken die Tätigkeit der allgemeinen Verwaltungsbehörden auf die Erteilung oder Versagung der Heilpraktikererlaubnis, ihre Zurücknahme bei nachträglichem Eintritt oder Bekanntwerden von Gründen, die eine Versagung der Erlaubnis rechtfertigen würden, und das damit jeweils verbundene Verwaltungsverfahren (siehe § 3 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 der 1. Durchführungsverordnung vom 18.2.1939, RGBl. S. 259, zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.4.1975, BGBl. I S. 967, erlassen aufgrund von § 7 des Heilpraktikergesetzes vom 7.2.1939, RGBl. S. 251 und BGBl. III 21222-2 i.d.F. des Art. 53 EGStGB vom 2.3.1974, BGBl. I S. 469, 550 -- HPraktG --, sowie § 1 der Verordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit, Familie und Sozialordnung Baden-Württemberg vom 17.12.1985, GBl. 1986 S. 6).
  • VG Gießen, 09.02.1999 - 8 G 2161/98

    Zur Ausübung von Heilkunde iSv HeilprG § 1 Abs 2; hier: Piercing

    Denn der Landrat handelt als untere Verwaltungsbehörde i.S.d. § 11 Abs. 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (geändert durch Gesetz vom 18.04.1975 <BGBl. I S. 967>) und nimmt in dieser Eigenschaft die Aufgaben der Landesverwaltung auf der Kreisstufe wahr (§ 1 Nr. 15 der Verordnung über die Verteilung der Aufgaben der Landesverwaltung auf der Kreisstufe vom 24.03.1953, geändert durch Gesetz vom 15.05.1974 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.11.1992 - 9 S 2154/90

    Rücknahme einer Heilpraktikererlaubnis: maßgeblicher Zeitpunkt für die

    Nach § 7 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 18. Februar 1939 (RGBl. I S. 259, BGBl. III 2122-2-1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. April 1975 (BGBl. I S. 967) - HPG/DVO - ist die Erlaubnis zurückzunehmen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die eine Versagung der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 rechtfertigen würden.
  • VGH Bayern, 03.11.1995 - 7 CS 95.3110

    Rechtmäßigkeit einer Rücknahme der Heilpraktikererlaubnis bei Bestehen eines

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  • VGH Bayern, 15.06.1994 - 7 B 92.438
    Ein Hindernis für die Erteilung der Erlaubnis ist nach § 2 Abs. 1 Buchst. i) der 1. Durchführungs-Verordnung zum Heilpraktikergesetz vom 18.02.1939 (RGBl. I 967), geändert durch Verordnung vom 18.04.1975 (BGBl. I 967), wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, daß die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde.
  • OVG Bremen, 07.10.1980 - 1 BA 16/80

    Verwaltung von Eigentumswohnungen; Ankündigung der Entziehung der

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  • VGH Baden-Württemberg, 24.04.1980 - XI 2495/77

    Rücknahme der Erlaubnis zur Ausübung des Heilpraktikerberufes

    Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 1 der 1. Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz - 1. DVHPG - vom 18.2.1939 (RGBl I S 259) idF vom 18.4.1975 (BGBl I S 967) iV mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung über Zuständigkeiten im Gesundheitswesen vom 10.12.1975 (GBl 1976 S 59).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 10.11.1988 - 3 C 5/88
    Nach bisherigem Recht sind die Anfallbezirke von der höheren Verwaltungsbehörde nach näherer Weisung des Ministers festgesetzt worden (§ 9 der Ersten Durchführungsverordnung zum Tierkörperbeseitigungsgesetz vom 23.2.1939, RGBl I S. 332, geändert durch Artikel 17 der Zuständigkeitslockerungsverordnung vom 18.4.1975, BGBl I S. 967).
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