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   BGBl. I 1976 S. 1477   

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BGBl. I 1976 S. 1477 (https://dejure.org/1976,4979)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1976 Teil I Nr. 69, ausgegeben am 19.06.1976, Seite 1477
  • Gesetz zur Änderung beamtenversorgungsrechtlicher Vorschriften
  • vom 14.06.1976

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • VGH Bayern, 25.09.2012 - 14 B 11.1233

    Nach Zahlung des vollen Kapitalbetrags zur Abwendung der Kürzung der

    § 58 BeamtVG wurde gemeinsam mit § 57 BeamtVG im Zusammenhang mit der Einführung des Versorgungsausgleichs im Ehescheidungsrecht erstmals mit Gesetz vom 24. August 1976 (BGBl I S. 2485) auf der Grundlage eines Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 22. April 1974 zur Änderung beamtenversorgungsrechtlicher Vorschriften (BT-Drs. 7/2015) in das Beamtenversorgungsrecht aufgenommen.

    Die Entwurfsfassung (zu Absatz 2 des damaligen § 161a Abs. 2 BBG) hatte folgenden Wortlaut: "Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag angesetzt, der auf Grund des Beschlusses im Verfahren nach § 621 f der Zivilprozessordnung zur Begründung der Anwartschaft auf die bestimmte Rente zu leisten gewesen wäre, erhöht um die Hundertsätze der nach dem Tage, an dem der Beschluß erlassen worden ist, bis zum Tag der Zahlung des Kapitalbetrages eingetretenen Erhöhungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind." Nach der Begründung (BT-Drs. 7/2015, S. 11) sollte auch der Beamte ähnlich dem Versicherten (erg.: in der gesetzlichen Rentenversicherung) die Möglichkeit haben, die Kürzung der Versorgungsbezüge durch entsprechende Zahlung an den Dienstherrn abzuwenden.

  • OVG Hamburg, 10.05.2010 - 1 Bf 45/09

    Gleichzeitiger Bezug von Ruhegehalt und Witwengeld

    Der ab 1. Juli 1977 geltende Versorgungsausgleich in Form des "(Quasi-)Splittings" war aber bereits im Juni 1976 auch in die Beamtenversorgung eingeführt worden (Änderungsgesetz zum Bundesbeamtengesetz v. 14.6.1976, BGBl. I S. 1477).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2002 - L 14 RJ 84/01

    Übertragung von Rentenanwartschaften - Erstattung durch den Träger der

    Die aufgrund des Art. 4 des Gesetzes zur Änderung beamtenversorgungsrechtlicher Vorschriften vom 14.06.1976 (BGBl. I S. 1477) erlassene Verordnung regele Berechnung und Durchführung der nach § 1304 b Abs. 2 Satz 2 RVO durchzuführenden Erstattung.
  • BVerwG, 18.03.1993 - 2 C 20.92

    Beamtenversorgung - Altfälle - Geschiedene Ehefrau - Unterhaltsbeitrag - Witwen-

    Eine derartige flexible Regelung bei der Aufteilung war nach Auffassung der Bundesregierung und ihr folgend des Gesetzgebers auf der Grundlage der Neuregelung der Rechtsgrundlage für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags in § 22 Abs. 2 BeamtVG nicht mehr geboten (vgl. die ursprüngliche Neufassung des § 125 Abs. 2 BEG durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung beamtenversorgungsrechtlicher Vorschriften vom 14. Juni 1976 <BGBl. I 1477>, der am 1. Juli 1977 in Kraft treten sollte und vom Erlaß des Beamtenversorgungsgesetzes überholt worden ist).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.08.2016 - 4 N 23.15

    Verfassungsmäßigkeit der Nichtberücksichtigung von auf § 1587b BGB beruhenden

    Dass Art. 33 Abs. 5 GG den Dienstherrn dazu verpflichtete, für die besagten Konsequenzen der Ehescheidung des Beamten bzw. Richters einzustehen und damit zugleich dazu beizutragen, dass die Wirkungen des Versorgungsausgleichs - übrigens entgegen der gesetzgeberischen Intention (vgl. zur ursprünglichen Bestimmung des § 115 Abs. 2 Satz 3 BBG a.F. BT-Drs. 7/2015, S. 10, Zu Nummern 2, 3 und 5) - rückgängig gemacht werden (vgl. dazu Zahn, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Loseblatt-Kommentar, Stand: Juni 2015, § 55 Rn. 147; Brinktrine, in: Kugele, BBG, BeamtVG, Kommentar, 1. Aufl. 2011, § 55 Rn. 8; s. auch Stadler, in: GKÖD I, Loseblatt-Kommentar, Stand: Juli 2016, O § 55 Rn. 14 a.E.), lässt sich nicht erkennen und erschließt sich auch nicht nachvollziehbar aus dem Rechtsbehelfsvorbringen.
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