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   BGBl. I 1976 S. 1783   

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BGBl. I 1976 S. 1783 (https://dejure.org/1976,6379)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1976 Teil I Nr. 80, ausgegeben am 10.07.1976, Seite 1783
  • Verordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (Vollstreckungsvergütungsverordnung - VollstrVergV)
  • vom 08.07.1976

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BVerwG, 26.01.2010 - 2 C 7.08

    Gerichtsvollzieher; Bürokostenentschädigung; Vollstreckungsgebühr; sonstige

    Von den vereinnahmten Gebühren steht dem im Außendienst beschäftigten Gerichtsvollzieher ein Anteil von 15 % als Vergütung (§ 49 Abs. 1, § 2 BBesG, § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst - VollstrVergV - vom 8. Juli 1976, BGBl I S. 1783) sowie ein weiterer Anteil in regelmäßig neu festzusetzender Höhe als Entschädigung für das von ihm auf eigene Kosten zu unterhaltende Büro zu (§ 49 Abs. 3 BBesG, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 GVEntschV Bbg).
  • BVerwG, 29.04.1982 - 2 C 26.80

    Gerichtsvollzieher - Aufgaben - Vollstreckungsauftrag - Justizkassensache

    Der Hinweis der Revision, daß es für einen Gerichtsvollzieher unzumutbar sei, ohne die ihm als Gerichtsvollzieher zustehenden Gebühren als Vollziehungsbeamter in Justizkassensachen tätig zu sein, führt zu keiner anderen Beurteilung, weil diese Tätigkeit in den dargelegten Grenzen zu dem abstrakt funktionellen Amt eines Gerichtsvollziehers gehört, dieses aber nicht prägt und außerdem mit zusätzlichen Gebühreneinnahmen gemäß §§ 3 und 4 der Verordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (Vollstreckungsvergütungsverordnung - VollstrVergV -) vom 8. Juli 1976 (BGBl. I S. 1783) verbunden ist, auch wenn diese anders als bei der den Aufgabenbereich des Gerichtsvollziehers prägenden Tätigkeit nach Maßgabe des § 49 Abs. 1 bis 3 BBesG strukturiert ist.
  • BVerwG, 03.07.2003 - 2 C 15.02

    Vollstreckungsvergütung der Gerichtsvollzieher; Bemessung nach der 2. BesÜV;

    Nach der seit ihrem Erlass in unveränderter Fassung geltenden Vorschrift des § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (Vollstreckungsvergütungsverordnung - VollstrVergV) vom 8. Juli 1976 (BGBl I S. 1783), nunmehr geltend i.d.F. der Bekanntmachung vom 6. Januar 2003 (BGBl I S. 8), erhalten die im Außendienst beschäftigten Gerichtsvollzieher (planmäßige und hilfsweise beschäftigte Beamte) als Vergütung einen Anteil an den vereinnahmten Gebühren, der im gesamten Bundesgebiet 15 v.H. der tatsächlich erzielten Gebühreneinnahmen beträgt (vgl. § 1 Abs. 2 VollstrVergV).
  • BVerwG, 26.01.2010 - 2 C 8.08

    Rechtmäßigkeit der Rückforderung einer Bürokostenentschädigung von einem

    Von den vereinnahmten Gebühren steht dem im Außendienst beschäftigten Gerichtsvollzieher ein Anteil von 15 % als Vergütung (§ 49 Abs. 1, § 2 BBesG, § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst - VollstrVergV - vom 8. Juli 1976, BGBl I S. 1783) sowie ein weiterer Anteil in regelmäßig neu festzusetzender Höhe als Entschädigung für das von ihm auf eigene Kosten zu unterhaltende Büro zu (§ 49 Abs. 3 BBesG, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 GVEntschV Bbg).
  • BVerwG, 09.06.1983 - 2 C 10.82

    Anforderungen an die Berechnung einer Sonderzuwendung für einen

    Der ruhegehaltfähige Teil der zur Besoldung gehörenden Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG -) ergibt sich aus § 12 Abs. 1 der auf Grund des § 49 BBesG ergangenen Verordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (Vollstreckungsvergütungsverordnung - VollstrVergV -) vom 8. Juli 1976 (BGBl. I S. 1783).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.06.1993 - 4 S 2505/91

    Kein allgemeiner Anspruch auf Gewährung eines Vorschusses für den

    Aufgrund der Ermächtigung in § 49 Abs. 1 und Abs. 2 BBesG erhalten die im Außendienst beschäftigten Gerichtsvollzieher gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundesregierung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (Vollstreckungsvergütungsverordnung - VollstrVergV -) vom 8.7.1976 (BGBl. I S. 1783 - mit späteren Änderungen) als Vergütung einen Anteil an den durch sie vereinnahmten Gebühren.
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