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   BGBl. I 1976 S. 1801   

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BGBl. I 1976 S. 1801 (https://dejure.org/1976,7805)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1976 Teil I Nr. 82, ausgegeben am 17.07.1976, Seite 1801
  • Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Fahrpersonal im Straßenverkehr
  • vom 14.07.1976

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvR 168/89

    Sonntagsbackverbot

    Das Gesetz über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien vom 29. Juni 1936 (RGBl. I S. 521), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 1976 (BGBl. I S. 1801), - im folgenden: BAZG - enthält eine Reihe von Verboten.
  • BVerfG, 16.11.1992 - 1 BvL 31/88

    Anforderungen an eine erneute Richtervorlage bei verfassungsrechtlich bereits

    Das Gesetz über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien vom 29. Juni 1936 (RGBl. I S. 521), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 1976 (BGBl. I S. 1801) - im folgenden: BAZG - läßt die Herstellung und den Vertrieb von Bäcker- und Konditorwaren zur Nachtzeit nur eingeschränkt zu.
  • BAG, 26.08.1998 - 5 AZR 727/97

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80 % oder 100 %

    Nach § 3 Ziff. 7 MTV ist "Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit ... nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig (Gesetz über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien vom 29.6.1936 - RGBl. I, S. 521, §§ 5, 6, 7 i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 23. Juli 1969, BGBl. I, S. 937, zuletzt geändert am 4.7.1976 (BGBl. I, S. 1801)".
  • OVG Hamburg, 09.04.1991 - Bf VI 106/90

    Gewerberecht: Gewerbeuntersagung wegen beharrlichen Verstoßes gegen das

    Die Klägerin betreibt eine Großbäckerei ... Nachdem die Klägerin verschiedentlich über Jahrzehnte hinweg wegen der Verletzung des Nachtbackverbotes des § 5 des Gesetzes über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien vom 29. Juni 1936 (BGBl. III 8050 - 8), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 1976 (BGBl. I S. 1801) -- BAZG -- aufgefallen war, verbot ihr die Beklagte mit Bescheiden vom 11. Dezember 1981 und 25. Mai 1983 unter Zwangsgeldandrohung und Festsetzung, daß während bestimmter Nachtzeiten in den Backräumen gearbeitet wird.

    b) Gemäß § 14 des Gesetzes über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien vom 29. Juni 1936 (BGBl. III 8050 - 8), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 1976 (BGBl. I S. 1801) -- BAZG -- und der darin in Bezug genommenen Vorschrift des § 139 b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 GewO steht der Beklagten das Recht zur Besichtigung der Produktionsräume der von der Klägerin betriebenen Großbäckerei zu, um die Einhaltung des Nachtbackverbotes zu kontrollieren.

  • BGH, 27.06.1980 - I ZR 123/78

    Unselbstständiger Teil eines einheitlichen Ausfahrvorgangs - Vertragsstrafe wegen

    Denn mit der Vereinbarung zum Verbot des Ausfahrens von Ware zur Nachtzeit haben die Parteien keine individuell formulierten Abreden getroffen, sondern sich darauf beschränkt, die in § 5 Abs. 5 Satz 1 BAZG - Gesetz über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien vom 29. Juni 1936 (RGBl I S. 521) in der Fassung des Artikels 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien vom 23. Juli 1969 (BGBl I S. 937), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Fahrpersonal im Straßenverkehr vom 14. Juli 1976 (BGBl I S. 1801) - getroffene Regelung unter wörtlicher Anlehnung an den Gesetzestext in den Vergleich zu übernehmen.
  • BayObLG, 30.09.1987 - 3 ObOWi 107/87

    Überschreitung der zulässigen Tageslenkzeit und Unterschreitung der

    So ist in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 7/4336) auch ausdrücklich dargelegt, daß mit der Schaffung der Bußgeldtatbestände die Pflicht erfüllt wurde, das Recht der Europäischen Gemeinschaft, das in den Verordnungen (EWG) Nr. 543/69 und Nr. 1463/70 zum Ausdruck komme, durchzuführen.
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