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   BGBl. I 1976 S. 2573   

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BGBl. I 1976 S. 2573 (https://dejure.org/1976,8865)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1976 Teil I Nr. 113, ausgegeben am 04.09.1976, Seite 2573
  • Viertes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes (AtG)
  • vom 30.08.1976

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BVerfG, 10.11.2009 - 1 BvR 1178/07

    Verfassungsbeschwerde gegen "Schacht Konrad" nicht zur Entscheidung angenommen

    a) Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 30. August 1976 (BGBl. I S. 2573) wurden § 9a bis § 9c in das Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz - im Folgenden: AtG) eingefügt.

    Hierfür spricht, dass nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Einfügung der § 9a bis § 9c (in ihrer ursprünglichen Fassung) in das Atomgesetz durch das Vierte Änderungsgesetz vom 30. August 1976 (BGBl. I S. 2573) das Konzept der nichtrückholbaren Endlagerung offenbar allgemein als gegenüber der rückholbaren Endlagerung vorzugswürdig anerkannt war (vgl. Garms-Babke, Die Unvereinbarkeit nicht-rückholbarer Endlagerung radioaktiver Abfälle mit dem Grundgesetz, Am Beispiel von Schacht Konrad, 2002, S. 22).

    Bestätigt wird diese Einschätzung durch die vom Oberverwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil (vgl. [...] Rn. 44) zitierten Passagen aus der Begründung zu dem Vierten Änderungsgesetz vom 30. August 1976 (BTDrucks 7/4794, S. 8 und 9), die die Annahme rechtfertigen, dass der Gesetzgeber mit dem Begriff der "Endlagerung" damals die nichtrückholbare Endlagerung in tiefen geologischen Formationen verbunden hat.

  • BVerfG, 26.01.1988 - 1 BvR 1561/82

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

    Besondere Vorschriften für die nukleare Entsorgung wurden erst durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 30. August 1976 (BGBl. I S. 2573), die sogenannte Entsorgungsnovelle, geschaffen.
  • BVerfG, 12.11.2008 - 1 BvR 2456/06

    Verfassungsbeschwerden gegen die atomrechtliche Genehmigung zur Aufbewahrung von

    § 9a Abs. 3 Satz 1 AtG regelt seit seiner Einfügung in das Atomgesetz durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 30. August 1976 (BGBl I S. 2573), dass der Bund Anlagen zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle und die Länder Landessammelstellen für die Zwischenlagerung der in ihrem Gebiet angefallenen radioaktiven Abfälle einzurichten haben.
  • BVerwG, 21.05.1997 - 11 C 1.96

    Endlager Morsleben: Oberverwaltungsgericht muß erneut entscheiden

    Allerdings ist die Vorschrift des § 9 b AtG über die Planfeststellung für Zwischen- und Endlager (§ 9 a Abs. 3 AtG) erst nachträglich, nämlich durch das 4. Änderungsgesetz zum Atomgesetz vom 30. August 1976 (BGBl I, S. 2573 (2574)) in das Atomgesetz aufgenommen worden.
  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvG 1/00

    'Moratorium Gorleben'

    1. Als Folge des 1974 von der Bundesregierung vorgelegten Entsorgungskonzepts wurden mit dem 4. Änderungsgesetz vom 30. August 1976 (BGBl I S. 2573) § 9a bis § 9c in das Atomgesetz (AtG) eingefügt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.10.1996 - 21 D 2/89

    Anfechtung; Genehmigung; Aufbewahrung von abgebrannten Brennelementen ;

    Der vom Gesetzgeber ausdrücklich (vgl. BT-Drs. 7/4794, S. 8 und 7/4954, S. 1) verfolgte Zweck des § 5 Abs. 6 AtG geht dahin, radioaktive Abfälle nicht dem Regelungskomplex des § 5 AtG und den Handhabungstatbeständen der §§ 4, 6, 7 und 9 AtG, soweit auf diese in § 5 verwiesen ist, unterfallen zu lassen, sondern sie im Sinne einer materiell-rechtlichen Abgrenzung zwischen § 5 AtG und § 9 a AtG dem durch die §§ 9 a ff. AtG begründeten rechtlichen Sonderregime für radioaktive Abfälle zu unterstellen, das wie auch § 5 Abs. 6 AtG durch das 4. Änderungsgesetz in das Atomgesetz eingefügt wurde.
  • BVerwG, 09.07.1982 - 7 C 54.79

    Anfechtung eines Vorbescheids zur Wahl des Standorts für ein Kernkraftwerk -

    In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß die durch die Novelle vom 30. August 1976 (BGBl. I S. 2573) in das Atomgesetz eingefügte Vorschrift des § 9 a AtG auf den streitigen Vorbescheid nicht anwendbar sei.
  • BVerwG, 21.05.1997 - 11 C 2.96

    Endlager für radioaktive Abfälle Morsleben - Widerruf - Widerrufsanspruch -

    Allerdings ist die Vorschrift des § 9 b AtG über die Planfeststellung für Zwischen- und Endlager (§ 9 a Abs. 3 AtG) erst nachträglich, nämlich durch das 4. Änderungsgesetz zum Atomgesetz vom 30. August 1976 (BGBl I, S. 2573 (2574)) in das Atomgesetz aufgenommen worden.
  • BSG, 02.05.1979 - 2 RU 95/78

    Wegeunfall - Arbeitsunfall - Beitragsnachlaß

    wickeln, was im Einzelfall auch ein Festhalten an den bislang bewährten Verfahren bedeuten kann" (BT-Drucks 7/4954, S. 8, Buchst d).
  • VG Karlsruhe, 18.08.1978 - IV 19/78

    Genehmigung eines Kernkraftwerkes; Erteilung einer Teilerrichtungsgenehmigung;

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