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   BGBl. I 1976 S. 53   

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BGBl. I 1976 S. 53 (https://dejure.org/1976,7783)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1976 Teil I Nr. 5, ausgegeben am 17.01.1976, Seite 53
  • Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)
  • vom 09.01.1976

Verordnungstext

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia

    Verordnung über Luftfahrtpersonal

 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BAG, 20.12.1984 - 2 AZR 3/84

    Altersgrenze in einem Tarifvertrag

    Sie kann um zwölf Monate verlängert oder erneuert werden, wenn der Bewerber 20 Flugstunden als verantwortlicher Flugzeugführer innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Gültigkeit sowie einen Überprüfungsflug nach den Instrumentenflugregeln in den letzten drei Monaten vor Ablauf der Gültigkeit der Erlaubnis mit einem anerkannten Sachverständigen nachweist (§ 17 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Luftfahrtpersonal - LuftPersV - vom 9. Januar 1976 - BGBl. I S. 53, i. d. F. der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 - BGBl. I S. 265).
  • BVerwG, 22.10.1982 - 7 C 80.79

    Luftfrachtführer - Trunkenheit im Verkehr - Unzuverlässigkeit

    Die dem Kläger während des Revisionsverfahrens am 17. September 1981 vom Regierungspräsidenten in M. ausgestellte Luftfahrererlaubnis ist nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten, der durch den vom Beklagten überreichten Aktenvorgang bestätigt wird, als Erneuerung der bisherigen Erlaubnis gemäß § 5 Abs. 3 der Verordnung über Luftfahrtpersonal vom 9. Januar 1976 (BGBl. I S. 53) - LuftPersV - erteilt worden.
  • BVerwG, 17.09.1987 - 7 B 160.87

    Prüfung für Berufsflugzeugführer - Ausbildung - Beteiligter Personenkreis -

    Die Beschwerde bezeichnet als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage, wie die Vorschrift des § 128 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung über Luftfahrtpersonal - LuftPersV - vom 9. Januar 1976 (BGBl. I S. 53) auszulegen ist, die "an der Ausbildung der Bewerber beteiligte Personen" von der Mitgliedschaft im Prüfungsrat ausschließt.
  • BAG, 20.12.1984 - 2 AZR 594/83
    II.1.Der Kläger bedurfte nach § 4 LuftVG, §§ 14 ff. der Verordnung Uber Luftfahrtpersonal (LuftPersV) vom 9. Januar 1976 (BGBl. I S. 53, 1097) zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten als Flugkapitän der öffentlich-rechtlichen Erlaubnis für Verkehrsflugzeugführer.
  • BVerwG, 21.06.1988 - 1 WB 40.87

    Disziplinargerichtliche Entscheidungen - Bindungswirkung - Entziehung des

    Nach der vom BMVg auf Grund des § 30 LuftVG erlassenen "Zulassungsordnung für Führer von Luftfahrzeugen der Bundeswehr" (ZDv 19/11) darf eine Tätigkeit im militärischen Luftverkehr im Bereich der Bundeswehr nur nach Maßgabe der ZDv 19/11 ausgeübt werden (§ 10 Abs. 4 der Verordnung über Luftfahrpersonal vom 9. Januar 1976 - BGBl I S. 53, berichtigt S. 1097); die Vorschrift des § 29 LuftVZO über Widerruf, Ruhen und Beschränkung der Flugerlaubnis ist daher auf militärische Berechtigungen und Erlaubnisse nicht anzuwenden, sondern insoweit gilt die Regelung der Nr. 124 ZDv 19/11:.
  • BVerwG, 01.03.1978 - 8 C 1.77

    Zurückstellung eines Piloten vom Wehrdienst wegen drohenden Verlustes des

    Denn er trägt vor, daß er z.B. den Luftfahrerschein für Linienflugzeugführer (§§ 14 ff. der Verordnung über das Luftfahrtpersonal - LuftPersV - vom 9. Januar 1976 [BGBl. I S. 53]), die Musterberechtigung für die Boeing 707 (§§ 66 ff. a.a.O.) und die Instrumentenflugberechtigung (§§ 71 ff. a.a.O.) verliere, wenn er Wehrdienst leisten müsse und während des Wehrdienstes die Voraussetzungen für die Lizenzen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen nicht erfüllen könne.
  • BVerwG, 24.08.1982 - 7 B 148.81

    Beschränkung von Berechtigungen für die Tätigkeit als Berufsflugzeugführer 2.

    Mit Wirkung vom 1. März 1976 wurde die Prüfordnung für Luftfahrtpersonal durch die Verordnung über Luftfahrtpersonal vom 9. Januar 1976 (BGBl. I S. 53) - LuftPersV - ersetzt.
  • BGH, 16.02.1989 - III ZR 28/88

    Amtshaftung wegen Abbruchs einer berufsfördernden Maßnahme - Umschulung zum

    Mit dem Begriff "Pilot II a" war der "Berufsflugzeugführer 2. Klasse" im Sinne der §§ 6, 7 der Luftfahrtpersonalverordnung (LuftPersVO) in der damals geltenden Fassung vom 17. Januar 1976 (BGBl I 53) gemeint gewesen.
  • BVerwG, 25.08.1982 - 1 WB 26.82

    Fortsetzungsfeststellungsantrag bei berechtigtem Interesse an der Feststellung -

    Nachdem der BMVg auf Grund des § 30 LuftVG die "Zulassungsordnung für Führer von Luftfahrzeugen der Bundeswehr" (ZDv 19/11) erlassen hat, darf eine Tätigkeit im militärischen Luftverkehr im Bereich der Bundeswehr nur nach Maßgabe der ZDv 19/11 ausgeübt werden (§ 10 Abs. 4 der Verordnung über Luftfahrpersonal vom 9. Januar 1976; BGBl I S. 53, berichtigt S. 1097); § 29 LuftVZO - der Widerruf, Ruhen und Beschränkung der Flugerlaubnis regelt - ist daher für militärische Berechtigungen und Erlaubnisse nicht anzuwenden; insoweit gilt Nr. 124 ZDv 19/11:.
  • BVerwG, 10.08.1982 - 1 WB 85.82

    Dienstliche Erforderlichkeit bei unmittelbaren oder mittelbaren Maßnahmen zur

    Durch den ausdrücklichen Hinweis auf § 27 Abs. 2 Satz 2 LuftVZO ist klargestellt, daß durch den vom BMVg nach § 27 Abs. 2 Satz 1 LuftVZO zu stellenden Antrag die Erlaubnisbehörde nicht daran gehindert werden sollte, die Erteilung der begehrten Erlaubnis für eine Tätigkeit als Berufsflugzeugführer von der Erfüllung weiterer Bedingungen nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) vom 9. Januar 1976 (BGBl I S. 53) abhängig zu machen.
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