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   BGBl. I 1977 S. 171   

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BGBl. I 1977 S. 171 (https://dejure.org/1977,9339)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1977 Teil I Nr. 5, ausgegeben am 25.01.1977, Seite 171
  • Verordnung zur gesonderten Feststellung des gemeinen Werts nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften (Anteilsbewertungsverordnung)
  • vom 19.01.1977

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BFH, 16.04.1984 - III R 96/82

    GmbH - Gesellschaftsanteile - Klage

    Erhebt eine GmbH wegen der gesonderten Feststellung des gemeinen Werts der Anteile an ihr Klage, so sind alle i. S. von § 7 Nr. 1 der Verordnung zur gesonderten Feststellung des gemeinen Werts nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften - AntBewVO - vom 19. Januar 1977 (BGBl I 1977, 171, BStBl I 1977, 37) klagebefugten Gesellschafter der GmbH gemäß § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) notwendig beizuladen, jedenfalls soweit das Klagebegehren den Wert der Gesellschaftsanteile in gleicher Weise berührt.
  • BFH, 01.06.1994 - II R 66/91

    Verfahrensfehler auf Grund nicht erfolgter Beiladung aller klagebefugten

    Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 3 der Verordnung zur gesonderten Feststellung des gemeinen Werts nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften (Anteilsbewertungsverordnung -- AntBewV --) vom 19. Januar 1977 (BGBl I 1977, 171, BStBl I 1977, 37) sind am Verfahren wegen gesonderter Feststellung des gemeinen Werts die Kapitalgesellschaft selbst, deren Anteile zu bewerten sind, sowie die Anteilsinhaber, die dem Betriebs-FA nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AntBewV von der Kapitalgesellschaft namhaft gemacht worden sind, beteiligt.
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