Gesetzgebung
   BGBl. I 1977 S. 233   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1977,5322
BGBl. I 1977 S. 233 (https://dejure.org/1977,5322)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1977,5322) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1977 Teil I Nr. 9, ausgegeben am 09.02.1977, Seite 233
  • Neufassung der Soldatenlaufbahnverordnung
  • vom 27.01.1977

Verordnungstext

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)

  • BVerwG, 23.10.1980 - 2 C 22.79

    Voraussetzungen für die Ernennung eines Soldaten zum Berufssoldaten -

    Gemäß § 3 SG (vgl. auch § 1 der Soldatenlaufbahnverordnung - SLV - in der Fassung vom 27. Januar 1977, BGBl. I S. 233) ist der Soldat nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat oder Herkunft zu ernennen (und zu verwenden).
  • BVerwG, 07.08.1986 - 1 WB 79.86

    Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes (OffzTrD) - Erfüllung

    Wie die heutige Fassung des § 18 Abs. 2 SLV habe die 1981 gültige Fassung gemäß der Bekanntmachung der Neufassung der Soldatenlaufbahnverordnung vom 27. Januar 1977 (BGBl I S. 233) bestimmt, daß Bildungsvoraussetzung für die Laufbahn der OffzTrD im Verhältnis eines Soldaten auf Zeit das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder ein entsprechender Bildungsstand sei.

    Nach § 33 Abs. 1 SLV in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 1977 (BGBl I S. 233) können Unteroffiziere aller Laufbahnen bei Eignung zur Laufbahn der OffzTrD zugelassen werden, wenn sie im Zeitpunkt der Zulassung mindestens 21 Jahre alt sind und an einem Auswahllehrgang erfolgreich teilgenommen haben.

  • BVerwG, 05.10.1984 - 8 C 97.82

    Wehrpflicht - Wehrpflichtiger - Verwendung - Vorläufigkeit - Höherer Dienstgrad

    Bundeswehrangehörige - einschließlich der Reservisten - erhalten den ihrer militärischen Eignung entsprechenden Dienstgrad aufgrund der Bestimmungen des § 27 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1975 (BGBl. I S. 2273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 1983 (BGBl. I S. 179) - SG - und der Soldatenlaufbahnverordnung (SLV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 1977 (BGBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. März 1983 (BGBl. I S. 306).
  • BVerwG, 03.02.1989 - 6 C 44.85

    Sanitätsoffizier-Anwärter - Laufbahngruppe - Offiziere des Sanitätsdienstes -

    weil diese Änderung des Dienstverhältnisses - wie durch die Regelung des § 24 Abs. 1 SLV seit der Neufassung vom 27. Januar 1977 (BGBl. I S. 233) bestätigt wird - für die laufbahnrechtliche Beurteilung ohne Belang ist.
  • BVerwG, 26.02.1982 - 1 WB 54.80

    Laufbahn der Reserve-Offiziere - Altersgrenze

    Nach § 34 Abs. 1 Satz i SLV i.d.F. der Bekanntmachung vom 27. Januar 1977 (BGBl I S. 233) wie schon i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. September 1972 (BGBl I S. 1750) kann als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere der Reserve des Truppendienstes zugelassen werden, wer mindestens das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder einen entsprechenden Bildungsstand besitzt.
  • BVerwG, 12.01.1983 - 1 WB 106.82

    Rechtmäßigkeit einer Entscheidungen des Personalstammamtes der Bundeswehr (PSABw)

    Nach § 33 Abs. 1 SLV i.d.F. der Bekanntmachung vom 27. Januar 1977 (BGBl I S. 233) - wie schon i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. September 1972 (BGBl I S. 1750) - können Unteroffiziere aller Laufbahnen bei Eignung zur Laufbahn der OffzTrDst zugelassen werden, wenn sie im Zeitpunkt der Zulassung mindestens 21 Jahre alt sind und an einem Auswahllehrgang erfolgreich teilgenommen haben.
  • BVerwG, 22.07.1982 - 1 WB 88.82

    Zulassungsvoraussetzungen für die Offizierslaufbahn - Verfassungsmäßigkeit von

    Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SLV i.d.F. der Bekanntmachung vom 27. Januar 1977 (BGBl I S. 233) - wie schon i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. September 1972 (BGBl I S. 1750) - kann als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere der Reserve des Truppendienstes zugelassen werden, wer mindestens das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder einen entsprechenden Bildungsstand besitzt.
  • BVerwG, 04.11.1987 - 1 WB 55.87

    Ausschluss von einer Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes -

    Nach § 33 Abs. 1 SLV in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 1977 (BGBl I S. 233), zuletzt geändert durch die 13. Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung vom 16. März 1983 (BGBl I S. 306), können Unteroffiziere aller Laufbahnen bei Eignung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes zugelassen werden, wenn sie im Zeitpunkt der Zulassung mindestens 21 Jahre alt sind und an einem Auswahllehrgang erfolgreich teilgenommen haben.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht