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   BGBl. I 1977 S. 280   

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BGBl. I 1977 S. 280 (https://dejure.org/1977,8252)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1977 Teil I Nr. 10, ausgegeben am 23.02.1977, Seite 280
  • Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes (Atomrechtliche Verfahrensverordnung - AtVfV)
  • vom 18.02.1977

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

    Die Atomanlagen-Verordnung trat mit Inkrafttreten der Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes (Atomrechtliche Verfahrensverordnung - AtVfV -) vom 18. Februar 1977 (BGBl. I S. 280) am 1. März 1977 außer Kraft (vgl. § 22 AtVfV).
  • BVerwG, 17.12.1986 - 7 C 29.85

    Klagebefugnis ausländischer

    Der Erörterungstermin dient jedoch gemäß § 8 Abs. 2 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung in der hier anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 1977 (BGBl. I S. 280) - AtVfV - gerade einer solchen Erörterung, damit die Genehmigungsbehörde begründete Einwendungen berücksichtigen und nichtbegründete Einwendungen ausräumen kann.
  • BFH, 29.08.1984 - I R 203/81

    Bürgerinitiativen gegen die Verwendung von Atomkraft können gemeinnützig sein,

    Die Vorschriften des AtG werden durch zahlreiche Verordnungen des Bundes und der Länder ergänzt, insbesondere z. B. durch die Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 AtG (Atomrechtliche Verfahrensverordnung - AtVfV -) vom 18. Februar 1970 (BGBl I 1977, 280) und durch die Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV -) vom 13. Oktober 1976 (BGBl I 1976, 2905), jeweils mit späteren Änderungen.
  • BFH, 29.08.1984 - I R 215/81

    Ein Verein ist nicht gemeinnützig, wenn er sich bei seiner Tätigkeit nicht im

    Die Vorschriften des AtG werden durch zahlreiche Verordnungen des Bundes und der Länder ergänzt, insbesondere z.B. durch die Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 AtG ( Atomrechtliche Verfahrensverordnung - AtVfV -) vom 18. Februar 1970 (BGBl I 1977, 280) und durch die Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen ( Strahlenschutzverordnung - StrlSchV -) vom 13. Oktober 1976 (BGBl I 1976, 2905), jeweils mit späteren Änderungen.
  • BVerwG, 06.08.1982 - 4 C 66.79

    Wasserstraßen - Planfeststellungsverfahren - Einwendungsfrist - Versäumung -

    Das Gesetz enthält aber daneben an keiner Stelle eine Regelung, in der die Rechtsfolge des Ausschlusses als solche ausdrücklich angeordnet wäre, wie dies für die vergleichbaren Ausschlußregelungen des Bundes - Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) - BImschG - und der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung vom 18. Februar 1977 (BGBl. I S. 280) - AtVfV - durch § 10 Abs. 3 Satz 3 BImschG und § 7 Abs. 1 Satz 2 AtVfV für deren jeweiligen Anwendungsbereich geschehen ist (ebenso auch schon in § 3 Abs. 1 der durch die Atomrechtliche Verfahrensverordnung abgelösten Atomanlagen-Verordnung vom 29. Oktober 1970 [BGBl. I S. 1518]).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.05.1990 - 10 S 2495/89

    Anwendbarkeit des § 19 Abs 3 S 2 Nr 3 AtG bei einem Teilgenehmigungsdefizit -

    Die Atomanlagen-Verordnung -- AtAnlVO -- vom 20.5.1960 (BGBl. I S. 310) eröffnete ebenso wie nunmehr die Atomrechtliche Verfahrensverordnung -- AtVfV -- vom 18.2.1977 (BGBl. I S. 280) die Möglichkeit, das Genehmigungsverfahren in aufeinanderfolgenden Teilschritten durchzuführen.
  • VG Koblenz, 17.03.1980 - 7 K 41/78

    Anspruch auf Aufhebung der Dritten Teilgenehmigung für Atomkraftwerk; Fehlender

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