Gesetzgebung
   BGBl. I 1977 S. 3140   

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BGBl. I 1977 S. 3140 (https://dejure.org/1977,7922)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1977 Teil I Nr. 92, ausgegeben am 30.12.1977, Seite 3140
  • Verordnung über das Verfahren zum Ausgleich der Leistungsaufwendungen in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR-Ausgleichsverordnung)
  • vom 20.12.1977

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2001 - L 5 KR 167/00

    Krankenversicherung

    (Allerdings sah schon die KVdR-Ausgleichsverordnung vom 20.12.1977 (BGBl. I, 3140) in § 13 Abs. 4 vor, dass das BVA nach Abschluss des Jahresausgleichs bekannt gewordene Unrichtigkeiten in Berechnungsgrundlagen beim nächstmöglichen Schlussausgleich zu berücksichtigen habe.) Die Einfügung der Regelung durch das Gesundheitsreformgesetz wurde vom Gesetzgeber damit begründet, nachträglich festgestellte sachliche und rechnerische Fehler sollten nicht zu einer Korrektur abgeschlossener Ausgleichsverfahren führen, sondern im nächsten Jahresausgleich berücksichtigt werden.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.10.2001 - L 5 KR 152/00

    Krankenversicherung

    (Allerdings sah schon die KVdR-Ausgleichsverordnung vom 20.12.1977 (BGBl. I, 3140) in § 13 Abs. 4 vor, dass das BVA nach Abschluss des Jahresausgleichs bekannt gewordene Unrichtigkeiten in den Berechnungsgrundlagen beim nächstmöglichen Schlussausgleich zu berücksichtigen habe.) Die Einfügung der Regelung durch das Gesundheitsreformgesetz wurde vom Gesetzgeber damit begründet, nachträglich festgestellte sachliche und rechnerische Fehler sollten nicht zu einer Korrektur abgeschlossener Ausgleichsverfahren führen, sondern im nächsten Jahresausgleich berücksichtigt werden.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2001 - L 5 KR 164/00

    Krankenversicherung

    (Allerdings sah schon die KVdR-Ausgleichsverordnung vom 20.12.1977 (BGBl. I, 3140) in § 13 Abs. 4 vor, dass das BVA nach Abschluss des Jahresausgleichs bekannt gewordene Unrichtigkeiten in den Berechnungsgrundlagen beim nächstmöglichen Schlussausgleich zu berücksichtigen habe.) Die Einfügung der Regelung durch das Gesundheitsreformgesetz wurde vom Gesetzgeber damit begründet, nachträglich festgestellte sachliche und rechnerische Fehler sollten nicht zu einer Korrektur abgeschlossener Ausgleichsverfahren führen, sondern im nächsten Jahresausgleich berücksichtigt werden.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2001 - L 5 KR 166/00

    Krankenversicherung

    (Allerdings sah schon die KVdR-Ausgleichsverordnung vom 20.12.1977 (BGBl. I, 3140) in § 13 Abs. 4 vor, dass das BVA nach Abschluss des Jahresausgleichs bekannt gewordene Unrichtigkeiten in den Berechnungsgrundlagen beim nächstmöglichen Schlussausgleich zu berücksichtigen habe.) Die Einfügung der Regelung durch das Gesundheitsreformgesetz wurde vom Gesetzgeber damit begründet, nachträglich festgestellte sachliche und rechnerische Fehler sollten nicht zu einer Korrektur abgeschlossener Ausgleichsverfahren führen, sondern im nächsten Jahresausgleich berücksichtigt werden.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2001 - L 5 KR 153/00

    Krankenversicherung

    (Allerdings sah schon die KVdR-Ausgleichsverordnung vom 20.12.1977 (BGBl. I, 3140) in § 13 Abs. 4 vor, dass das BVA nach Abschluss des Jahresausgleichs bekannt gewordene Unrichtigkeiten in den Berechnungsgrundlagen beim nächstmöglichen Schlussausgleich zu berücksichtigen habe.) Die Einfügung der Regelung durch das Gesundheitsreformgesetz wurde vom Gesetzgeber damit begründet, nachträglich festgestellte sachliche und rechnerische Fehler sollten nicht zu einer Korrektur abgeschlossener Ausgleichsverfahren führen, sondern im nächsten Jahresausgleich berücksichtigt werden.
  • BSG, 17.10.1986 - 12 RK 15/86

    Verfassungsmäßige Beanstandung einer Norm

    Je unterschiedlicher nämlich diese Beitragssätze wären, um so unterschiedlicher wären die Beträge, die von den bei den einzelnen Krankenkassen versicherten Empfänger der Versorgungsbezüge aufzubringen sind, und zwar als eine Art Sonderbeitrag zu den Lasten der KVdR (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 der KVdR-Ausgleichsverordnung vom 20. Dezember 1977, BGBl I 3140, i.d.F. der 1. Änderungsverordnung vom 3. August 1982, BGBl I 1127); dabei wären gerade notleidende Krankenkassen mit entsprechend hohen Beitragssätzen und die bei ihnen versicherten Rentner benachteiligt.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2001 - L 5 KR 109/99

    Krankenversicherung

    (Allerdings sah schon die KVdR -Ausgleichsverordnung vom 20.12.1977 (BGBl. I, 3140) in § 13 Abs. 4 vor, dass das BVA nach Abschluss des Jahresausgleichs bekannt gewordene Unrichtigkeiten in den Berechnungsgrundlagen beim nächstmöglichen Schlussausgleich zu berücksichtigen habe.) Die Einfügung der Regelung durch das Gesundheitsreformgesetz wurde vom Gesetzgeber damit begründet, nachträglich festgestellte sachliche und rechnerische Fehler sollten nicht zu einer Korrektur abgeschlossener Ausgleichsverfahren führen, sondern im nächsten Jahresausgleich berücksichtigt werden.
  • BSG, 17.10.1986 - 12 RK 61/84

    Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zur Krankenversicherung der Rentner

    Je unterschiedlicher nämlich diese Beitragssätze sind, um so unterschiedlicher wären die Beträge, die von den bei den einzelnen Krankenkassen versicherten Empfängern der Versorgungsbezüge aufzubringen sind, und zwar als eine Art Sonderbeitrag zu den Lasten der KVdR (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 der KVdR-Ausgleichsverordnung vom 20. Dezember 1977, BGBl. I 3140, i.d.F. der 1. Änderungsverordnung vom 3. August 1982, BGBl. I 1127); dabei wären gerade notleidende Krankenkassen mit entsprechend hohen Beitragssätzen und die bei ihnen versicherten Rentner benachteiligt.
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