Gesetzgebung
   BGBl. I 1978 S. 1067   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1978,5319
BGBl. I 1978 S. 1067 (https://dejure.org/1978,5319)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1978,5319) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1978 Teil I Nr. 40, ausgegeben am 25.07.1978, Seite 1067
  • Anordnung des Bundespräsidenten über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldaten
  • vom 14.07.1978
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)

  • BVerwG, 31.01.2019 - 1 WB 28.17

    Haar- und Barterlass bedarf gesetzlicher Ermächtigung

    Der Bundespräsident hat von dieser Ermächtigung durch die Anordnung über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldaten vom 14. Juli 1978 (BGBl. I S. 1067, zuletzt geändert durch Anordnung vom 31. Mai 1996, BGBl. I S. 746) teilweise Gebrauch gemacht und im Übrigen durch Art. 2 Abs. 2 der Anordnung die Befugnis zur Bestimmung der Uniform des Soldaten dem Bundesminister der Verteidigung mit der Maßgabe übertragen, dass Änderungen oder Neueinführungen erst nach seiner zustimmenden Kenntnisnahme erfolgen.
  • BVerwG, 17.12.2013 - 1 WRB 2.12

    Haar- und Barttracht; Uniform; Vorbehalt des Gesetzes; Einschätzungsspielraum;

    Der Bundespräsident hat hiervon durch die Anordnung über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldaten vom 14. Juli 1978 (BGBl. I S. 1067, zuletzt geändert durch Anordnung vom 31. Mai 1996, BGBl. I S. 746) teilweise Gebrauch gemacht und im Übrigen gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 SG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 der Anordnung die Befugnis zur Bestimmung der Uniform des Soldaten dem Bundesminister der Verteidigung übertragen.
  • BVerwG, 28.09.2010 - 1 WB 41.09

    Uniformtragepflicht; freigestelltes Mitglied des Personalrats;

    Diese Verpflichtung, die in § 4 Abs. 3 Satz 2 SG vorausgesetzt und durch die Anordnung des Bundespräsidenten über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldaten vom 14. Juli 1978 (BGBl I S. 1067; ZDv 14/5 B 181) sowie die Anzugordnung für die Soldaten der Bundeswehr vom 16. Juli 1996 (ZDv 37/10) im Einzelnen ausgestaltet ist, ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats aus der Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) (vgl. Beschlüsse vom 17. Mai 1972 - BVerwG 1 WB 125.71 - BVerwGE 43, 353 , vom 24. August 1982 - BVerwG 1 WB 56.81 - NZWehrr 1983, 74, vom 24. Juni 1986 - BVerwG 1 WB 76.85 und 1 WB 80.86 - NZWehrr 1987, 25 und vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 39.02 - BVerwGE 118, 21 = Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 50 = NZWehrr 2003, 169).
  • BVerwG, 03.07.2001 - 1 WB 29.01

    Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte in Fragen der Einhaltung der Vorschriften

    Die Verpflichtung des Soldaten, sich an die auf der Grundlage von § 4 Abs. 3 SG erlassene Anordnung des Bundespräsidenten über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldaten vom 14. Juli 1978 (BGBl I S. 1067) in der Fassung der Änderungsanordnung vom 31. Mai 1996 (BGBl I S. 746) und an die in deren Ausführung (Nr. 101 ZDv 37/10) zulässigerweise (vgl. hierzu Beschluss vom 17. Mai 1972 - BVerwG 1 WB 125.71 - <BVerwGE 43, 353 [358]>) erlassene Verwaltungsvorschrift Nr. 114 ZDv 37/10 über das Tragen von Schmuck zur Uniform zu halten, unterliegt der rechtlichen Kontrolle der Wehrdienstgerichte (§ 59 Abs. 1 SG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO).
  • BVerwG, 12.02.1985 - 1 WB 126.83

    Voraussetzungen für die Vergabe von Orden und Ehrenzeichen an Soldaten der

    Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der BMVg im Rahmen der ihm mit "Anordnung des Bundespräsidenten über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldaten" vom 14. Juli 1978 (BGBl I S. 1067 - VMBl S. 258) übertragenen Befugnis zur Bestimmung der Uniform des Soldaten in der "Anzugordnung für die Soldaten der Bundeswehr" (ZDv 37/10) auch Bestimmungen über die Trageweise von Orden und Ehrenzeichen erlassen hat und hierbei bestimmt hat, daß an der Uniform nur Orden und Ehrenzeichen getragen werden dürfen, die nach dem OG 1957 zugelassen und in den Nrn. 602 bis 606 im einzelnen aufgeführt sind, außerdem Orden und Ehrenabzeichen, die von den Ländern der Bundesrepublik Deutschland verliehen worden sind (Nr. 607).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht