Gesetzgebung
   BGBl. I 1978 S. 468   

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BGBl. I 1978 S. 468 (https://dejure.org/1978,5693)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1978 Teil I Nr. 18, ausgegeben am 12.04.1978, Seite 468
  • Verordnung über die Zuordnung der Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden, Ämter und Kreise (Kommunalbesoldungsverordnung des Bundes - BKomBesV)
  • vom 07.04.1978

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • VG Cottbus, 27.06.2013 - 1 K 951/10

    Sonstiges

    Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 EinstVO ist für die Einstufung die Einwohnerzahl nach § 4 der Verordnung über die Zuordnung der Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden, Ämter und Kreise (Kommunalbesoldungsverordnung des Bundes - BKomBesV) vom 7. April 1978 (BGBl. I S. 468), geändert durch Verordnung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2697), in Verbindung mit der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung maßgebend.
  • BVerwG, 10.07.1979 - 6 B 73.78

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Besoldung eines

    Denn nunmehr gilt die aufgrund des § 21 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG - und des § 5 Abs. 2 des Niedersächsischen Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 31. Oktober 1978 (Nieders. GVBl. S. 771) sowie nach Maßgabe der Kommunalbesoldungsverordnung des Bundes (BKomBesV) vom 7. April 1978 (BGBl. I S. 468) erlassene Niedersächsische Kommunalbesoldungsverordnung (NKBesVO 79) vom 7. März 1979 (Nieders. GVBl. S. 85), die eine dem § 20 Abs. 1 Satz 2 NKBesVO 65 entsprechende Regelung nicht mehr enthält.
  • OVG Thüringen, 24.02.1994 - 2 B 90/92

    Recht der Landesbeamten; Recht der Landesbeamten; Rücknahme eines

    Zwar kann gemäß § 4 Abs. 3 2. BesÜV i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 2 der Kommunalbesoldungsverordnung des Bundes - BKomBesV - vom 7. April 1978 (BGBl I S. 468) zu der maßgeblichen Einwohnerzahl der Gemeinde die Hälfte der Einwohnerzahl der übrigen an der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden hinzugerechnet werden.
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