Gesetzgebung
BGBl. I 1979 S. 1046 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1979 Teil I Nr. 41, ausgegeben am 21.07.1979, Seite 1046
- Sechzehntes Strafrechtsänderungsgesetz (16. StrÄndG)
- vom 16.07.1979
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ... (2)
- LG Wuppertal, 28.01.1988 - 25 Ks 130 Js 7/83
KZ Auschwitz
Die durch das 16. Strafrechtsänderungsgesetz vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1046) geschaffene Rechtslage bezieht sich nach Artikel 2 auch auf früher begangene Taten, wenn deren Verfolgung am 21. Juli 1979 noch nicht verjährt war. - VG Düsseldorf, 05.03.2010 - 32 K 3488/08
Fortbildungsverpflichtung des Architekturprofessors
Entsprechend haben auch in anderen Rechtsbereichen keine Bedenken gegen Gesetzesänderungen bestanden, die zu einer zeitlichen Ausdehnung von weitaus schärferen Sanktionsmöglichkeiten führten; so ist z.B. durch das 16. StÄG vom 16. Juli 1979, BGBl. I S. 1046, die früher geltende Verjährungsfrist für die Verfolgung des Verbrechens des Mordes aufgehoben worden, § 78 Abs. 2 StGB, und der BGH hat in seinem Urteil vom 25. März 1987 - 3 StR 574/86 -, NJW 1988 S. 2898 ("Thälmann-Urteil") hiergegen keinerlei Bedenken geäußert.