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   BGBl. I 1979 S. 1922   

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BGBl. I 1979 S. 1922 (https://dejure.org/1979,11416)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1979 Teil I Nr. 67, ausgegeben am 15.11.1979, Seite 1922
  • Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB)
  • vom 12.11.1979

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BVerfG, 03.11.1982 - 2 BvL 28/81

    Verfassungsmäßigkeit des § 158 Nr. 1 StBerG

    Aufgrund des § 158 StBerG erließ die Bundesregierung die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) vom 12. November 1979 (BGBl. I S. 1922), die an die Stelle der Verordnung zur Durchführung des Steuerberatungsgesetzes vom 1. August 1962 (BGBl. I S. 537) trat.
  • BGH, 07.12.1989 - I ZR 3/88

    Steuersparmodell

    Zu den Prüfungsgebieten in der Steuerberaterprüfung gehören die Fächer Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft und Wirtschaftsrecht (vgl. § 12 Nr. 3 der Verordnung vom 12.11.1979, BGBl. I S. 1922).
  • VG Hamburg, 16.01.2017 - 2 K 6510/15

    Prüfungsrecht; Modulfristverlängerung; rechtzeitig gestellter und begründeter

    So dauert beispielsweise eine Aufsichtsarbeit in der Bilanzbuchhalterprüfung vier Stunden (gemäß § 5 Abs. 3 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter und Geprüfte Bilanzbuchhalterin v. 26.10.2015; BGBl. I S. 1819 - BibuchhFPrV 2015), eine Aufsichtsarbeit in der zweiten Staatsprüfung für Juristen fünf Stunden (gemäß § 8 Abs. 1 der Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung für die zweite Staatsprüfung für Juristen, ratifiziert durch Gesetz v. 26.6.1972, HmbGVBl. S. 119; m. spät. Änd. - LÜ), eine Aufsichtsarbeit in der Steuerberaterprüfung vier bis sechs Stunden (gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften v. 12.11.1979, BGBl. I S. 1922, m. spät. Änd. - DVStB) und eine Aufsichtsarbeit in der Lebensmittelchemikerprüfung acht Stunden (gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker v. 3.11.2015, HmbGVBl. S. 294 - APO-LMChem).
  • VG Hamburg, 14.12.2016 - 2 K 6704/15

    Prüfungsordnung Betriebswirtschaft; Festlegung von Prüfungsdauer und

    So dauert beispielsweise eine Aufsichtsarbeit in der Bilanzbuchhalterprüfung vier Stunden (gemäß § 5 Abs. 3 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter und Geprüfte Bilanzbuchhalterin v. 26.10.2015; BGBl. I S. 1819 - BibuchhFPrV 2015), eine Aufsichtsarbeit in der zweiten Staatsprüfung für Juristen fünf Stunden (gemäß § 8 Abs. 1 der Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung für die zweite Staatsprüfung für Juristen, ratifiziert durch Gesetz v. 26.6.1972, HmbGVBl. S. 119; m. spät. Änd. - LÜ), eine Aufsichtsarbeit in der Steuerberaterprüfung vier bis sechs Stunden (gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften v. 12.11.1979, BGBl. I S. 1922, m. spät. Änd. - DVStB) und eine Aufsichtsarbeit in der Lebensmittelchemikerprüfung acht Stunden (gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker v. 3.11.2015, HmbGVBl. S. 294 - APO-LMChem).
  • FG Sachsen, 19.02.1997 - 1 K 42/96

    Mindestdauer einer mündlichen Prüfung; Ausschöpfung der Prüfungshöchstzeit bei

    Die Vorgabe eines Zeitrahmens ist mit der DVStB vom 12. November 1979 (BGBl I S. 1922) entfallen.
  • BFH, 02.06.1981 - VII R 3/81

    Übergangszeit - Zulassung zur Steuerbevollmächtigtenprüfung -

    Nach § 6 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften vom 12. November 1979 - DVStB 1979 - (BGBl I 1979, 1922) könne die Zulassung zur Prüfung unter der Bedingung ausgesprochen werden, daß die Vorbildungsvoraussetzung der mehrjährigen hauptberuflichen Tätigkeit spätestens beim Beginn der schriftlichen Prüfung erfüllt sei.
  • FG Baden-Württemberg, 13.12.2006 - 2 K 193/04

    Voraussetzungen für die Rücknahme einer Prüfungsentscheidung bei der

    Denn das FM hatte nicht über den durch die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) vom 12. November 1979 (BGBl. I, S. 1922), zuletzt geändert durch Art. 16 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I 2645), dem Prüfungsausschuss zugewiesenen Bereich der Beurteilung und Bewertung der Prüfungsleistungen, sondern über die Frage zu entscheiden, ob eine - nach Ansicht des Klägers rechtswidrige - Prüfungsentscheidung Bestand haben soll oder zurückzunehmen ist (vgl. BFH-Urteil vom 10. März 1992 VII R 70/92).
  • BFH, 29.10.1985 - VII R 70/84

    Steuerberaterprüfung - Einwendungen gegen Ablauf der Prüfung - Störungen -

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit der Begründung ab, der Kläger könne sich gemäß § 20 Abs. 4 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) vom 12. November 1979 (BGBl I 1979, 1922) nicht mehr auf die behaupteten Störungen durch zu niedrige Temperaturen an den beiden ersten Klausurtagen in dem Prüfungsraum berufen (Urteil vom 8. März 1984 II 307/83 StB, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1984, 634).
  • BGH, 27.04.1981 - StbSt (R) 5/80

    Zulässigkeit einer überörtlichen Sozietät von Steuerberatern

    Allerdings geht dieses Gesetz, ebenso wie die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) vom 12. November 1979 (BGBl. I S. 1922), von dem Normalfall aus, daß jeder Steuerberater nur eine berufliche Niederlassung hat (vgl. §§ 40 Abs. 1; 44 Abs. 1; 46 Abs. 3 Ziff. 1, Abs. 4; 73 Abs. 1 StBerG sowie §§ 3; 4 Abs. 2 Ziff. 2; 35 Abs. 2; 36 Abs. 1; 43 Abs. 1; 46 Ziff. 1, 3; 47 Abs. 1 Ziff. 1; 48 Abs. 2 Ziff. 1 DVStB).
  • FG Hamburg, 14.03.2000 - II 349/99

    Vergütungen für die Abnahme der Steuerberaterprüfung

    Rechtsgrundlage dieser Vergütungen ist § 10 Abs. 6 i.V.m. § 2 Abs. 5 S. 2 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften vom 12.11.1979, BGBl. I 1979, S. 1922 (DVStB), wonach die Mitglieder eines Prüfungsausschusses aus dem Gebührenaufkommen zu "entschädigen" sind.
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