Gesetzgebung
   BGBl. I 1980 S. 1057   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1980,8715
BGBl. I 1980 S. 1057 (https://dejure.org/1980,8715)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1980,8715) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1980 Teil I Nr. 41, ausgegeben am 29.07.1980, Seite 1057
  • Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge
  • vom 22.07.1980

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (80)

  • BVerwG, 22.03.2012 - 1 C 3.11

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot;

    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht das Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl I S. 1057) - Kontingentflüchtlingsgesetz (HumHAG) der streitgegenständlichen Abschiebungsandrohung nicht entgegen.
  • BVerwG, 15.01.2013 - 1 C 7.12

    Niederlassungserlaubnis; wohnsitzbeschränkende Auflage; Wohnsitzauflage; jüdische

    Die Kläger wurden in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl I S. 1057) - Kontingentflüchtlingsgesetz (HumHAG) - in Deutschland aufgenommen und erhielten nach der Einreise unbefristete Aufenthaltserlaubnisse.
  • VG Osnabrück, 10.07.2006 - 5 A 53/06

    Ausstellung von Internationalen Reiseausweisen für Flüchtlinge an jüdische

    "Der Ausweisinhaber ist ausländischer Flüchtling im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juni 1980 (BGBl. I S. 1057).

    "Der Ausweisinhaber ist ausländischer Flüchtling im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juni 1980 (BGBl. I S. 1057).".

    2.) Ein Anspruch auf Verlängerung des Flüchtlingsausweises lässt sich auch nicht aus § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I 1980, 1057; HumHAG), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 29.10.1997 (BGBl. I S. 2584), i.V.m. Art. 28 GFK herleiten, denn dieses Gesetz ist durch Art. 15 Abs. 3 Nr. 3 des Zuwanderungsgesetzes (Gesetz vom 30.07.2004, BGBl. I S. 1950) am 1. Januar 2005 außer Kraft getreten.

    Nach § 103 Satz 1 finden die §§ 2 a und 2 b des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge in der bis zum 1. Januar 2005 geltenden Fassung für Personen, die vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes gemäß § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juni 1980 (BGBl. I S. 1057) die Rechtsstellung nach den Artikeln 2 bis 34 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießen, weiter Anwendung.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht