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   BGBl. I 1980 S. 1503   

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BGBl. I 1980 S. 1503 (https://dejure.org/1980,13868)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1980 Teil I Nr. 51, ausgegeben am 26.08.1980, Seite 1503
  • Fünftes Gesetz zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
  • vom 18.08.1980

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (67)

  • BVerfG, 17.10.1990 - 1 BvR 283/85

    Verfassungsmäßigkeit der anwaltlichen Gebührenbegrenzung in sozialrechtlichen

    Das Fünfte Gesetz zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1503) erhöhte die Rahmengebühren erneut.
  • BGH, 29.03.1982 - AnwZ (B) 35/81

    Rechtsbesorgung in abhängiger Stellung

    Nach der Verkündung des Fünften Gesetzes zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 18. August 1980 (BGBl I 1503) hat der Antragsteller mit Schreiben vom 27. August 1980 und 4. Oktober 1980 seine Aufnahme in die für ihn zuständige Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm beantragt.

    Durch das Fünfte Gesetz zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 18. August 1980 (BGBl I 1503) ist das Recht der Rechtsbeistände neu geregelt worden.

    Dabei handelt es sich um Bereiche, auf welchen nach Ansicht des Rechtsausschusses des Bundestages, der der Gesetzgeber ersichtlich gefolgt ist, ein praktisches Bedürfnis für die Erteilung einer Erlaubnis besteht und auf welchen sich Berufe herausgebildet haben, deren Angehörige dafür besonders qualifiziert sind (Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 8/4277 S. 22).

    Die Gleichstellung beruht darauf, daß in den meisten Bundesländern der Präsident des zuständigen Landessozialgerichts die Erlaubnis zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht erteilt und deshalb die Präsidenten mancher Land- oder Amtsgerichte das Sozialrecht von der Erteilung der Erlaubnis zur Rechtsbesorgung ausgenommen haben (BT-Drucks. 8/4277 S. 22; vgl. BVerwG NJW 1963, 2242, 2243).

    Sie unterliegen dann der Aufsicht des Vorstands der Rechtsanwaltkammer und der Ehrengerichtsbarkeit für Rechtsanwälte und nicht mehr wie bisher (§ 3 2. AV RBerG) der Aufsicht des für ihre Zulassung zuständigen Land- oder Amtsgerichtspräsidenten (BT-Drucks. 8/4277 S. 22).

    Von der Vertretung der Parteien vor den Arbeitsgerichten bleiben sie allerdings nach wie vor ausgeschlossen (§ 11 Abs. 3 ArbGG in der Fassung des Gesetzes vom 18. August 1980; BT-Drucks. 8/4277 S. 23).

    Das Ergebnis der vorstehenden Überlegungen, wonach der Aufnahmeantrag des Antragstellers abgelehnt werden muß, stimmt mit der vom Rechtsausschuß des Bundestages geäußerten Rechtsansicht überein, daß einem Aufnahmeantrag nach § 209 BRAO nicht stattzugeben sei, wenn "die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers - abgesehen vom Erfordernis der Befähigung zum Richteramt - auch einer Zulassung als Rechtsanwalt entgegenstehen würden" (BT-Drucks. 8/4277 S. 22).

  • BGH, 09.06.2008 - AnwSt (R) 5/05

    Abgrenzung zwischen Anwalts- und Inkassotätigkeit; Erfolgshonorar nur bei

    Denn Inkassounternehmen sind nach Art. IX Abs. 2 KostenÄnderungsG in der Fassung von Art. 2 Abs. 1 des 5. BRAGOÄnderungsG vom 18. August 1980 (BGBl. I, 1503) von dem Verbot des Erfolgshonorars ausgenommen (Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 8/4277 S. 21 f.).

    Zwar gilt für Inkassobüros, die ebenfalls in diesem Geschäftsbereich tätig sind, gemäß Art. IX Abs. 2 KostenÄnderungsG in der Fassung von Art. 2 Abs. 1 des 5. BRAGOÄnderungsG vom 18. August 1980 (BGBl. I, 1503) die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung bzw. das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht (Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 8/4277 S. 21 f.; Ohle in Seitz, Inkasso-Handbuch, 3. Aufl., 1999, Rdn. 89; Jenisch, ZVI 2003, 441, 443).

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