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   BGBl. I 1980 S. 2231   

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BGBl. I 1980 S. 2231 (https://dejure.org/1980,15824)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1980 Teil I Nr. 77, ausgegeben am 16.12.1980, Seite 2231
  • Zweite Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
  • vom 03.12.1980

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • VGH Hessen, 04.06.1985 - 2 OE 65/83
    Er findet seine Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I S. 837, in dem hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. September 1980, BGBl. I S. 1729) - StVG - i.V.m. § 15 b Abs. 1 der Straßenverkehrszulassungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1974 (BGBl. 1 S. 3193, in dem hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 1980, BGBl. I S. 2231) - StVZO -.
  • BVerwG, 04.03.1983 - 7 C 33.82

    Entziehung einer Fahrerlaubnis nach wiederholten Verstößen gegen

    § 13 a Abs. 3 Satz 2 StVZO, nach dem Ordnungswidrigkeiten spätestens nach Ablauf von fünf Jahren zu tilgen sind (Verordnung vom 3. Dezember 1980 - BGBl. I S. 2231), ist erst am 1. Januar 1981 in Kraft getreten.
  • BVerwG, 19.10.1982 - 7 CB 115.81

    Anpassung einer Tilgungsregelung an die Bestimmungen des

    Ebensowenig klärungsbedürftig ist, daß die mit Verordnung vom 3. Dezember 1980 (BGBl. I S. 2231) eingefügte Regelung des § 13 a Abs. 3 Satz 2 StVZO, nach der die Eintragung über eine Ordnungswidrigkeit spätestens nach Ablauf von fünf Jahren aus dem Verkehrszentralregister zu tilgen ist, nicht für eine vor Erlaß der Verordnung verfügte, aber gerichtlich hoch nicht abschließend behandelte Fahrerlaubnisentziehung gilt.
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