Gesetzgebung
   BGBl. I 1980 S. 280   

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BGBl. I 1980 S. 280 (https://dejure.org/1980,9316)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1980 Teil I Nr. 11, ausgegeben am 18.03.1980, Seite 280
  • Verordnung über das Berechnen und Durchführen der Erstattung nach § 1304 b Abs. 2 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung und nach § 83 b Abs. 2 Satz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes (Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung)
  • vom 11.03.1980

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BSG, 20.04.1993 - 4 RA 4/92

    Regelleistung aus im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht - Rückausgleich

    Anzurechnen seien jedoch nur die anteiligen Rentenleistungen an die Ausgleichsberechtigte, die in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 1 der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung vom 11. März 1980 (BGBl I S 280, zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung vom 20. Dezember 1985, BGBl I S 2553) unter Berücksichtigung der KVdR-Leistungen von der Beklagten zutreffend mit DM 4.486,13 festgestellt worden seien.

    Bereits zur Zeit des Gesetzgebungsverfahrens war die Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung vom 11 März 1980 (BGBl I S 280) in Kraft.

  • BSG, 14.02.1990 - 1 RA 11/89

    Versorgungsausgleich - Rentenanwartschaft - Übertragen - Ehegatte

    Aus § 1 Abs. 1 Nr. 8 der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung vom 11. März 1980 (BGBl I S. 280; = VersorgAusglErstVO) könne nicht hergeleitet werden, daß die Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) unter den Leistungsbegriff des § 4 Abs. 2 Ges.

    z. Regelung v. Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) aus § 1 Abs. 1 Nr. 8 der Versorgungsausgleichs-ErstattungsVO vom 11. März 1980 (BGBl I 280) zu ziehen sind, braucht nicht näher erörtert zu werden.

  • BSG, 14.05.1996 - 4 RA 22/95

    Rückausgleichsberechtigung des Ausgleichsverpflichteten im Versorgungsausgleich

    Der hiervon auf die übertragene Rentenanwartschaft entfallende Anteil sei in entsprechender Anwendung der Verordnung über das Berechnen und Durchführen der Erstattung nach § 1304b Abs. 2 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) und nach § 83b Abs. 2 Satz 2 des AVG (Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung; im folgenden: EVO) vom 11. März 1980 (BGBl I S 280, mit späteren Änderungen) auf 4.486,13 DM zu veranschlagen.
  • BGH, 08.10.1986 - IVb ZB 120/83

    Einbeziehung von Versorgungsansprüchen gegen das ZDF in den

    Nach § 1304b Abs. 2 Satz 2 RVO, § 83 b Abs. 2 Satz 2 AVG hat der zuständige Träger der Versorgungslast dem Versicherungsträger die Aufwendungen zu erstatten, die diesem infolge der Begründung von Rentenanwartschaften für den ausgleichsberechtigten Ehegatten entstehen, wobei die Einzelheiten des Verfahrens in der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung vom 11. März 1980 (BGBl I 280) geregelt sind.
  • BGH, 19.09.1984 - IVb ZB 921/80

    Zuordnung des Trägers einer Versorgung zu den öffentlich-rechtlichen

    Die Einzelheiten des dabei zu beachtenden Verfahrens sind in der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung vom 11. März 1980 (BGBl I 280) geregelt.
  • BSG, 29.09.1998 - B 4 RA 15/98 R

    Abwicklung des Versorgungsausgleichs bei späterer Änderung der

    Diese wurde indessen bereits in der damaligen Begründung (S 31 aaO) ausdrücklich als "nicht unbedingt notwendig" und lediglich dem Ziel dienend, "im Zusammenwirken der Absätze 7 bis 9 zusammenhängend darzustellen, in welcher Weise und in welchen Rechtsbeziehungen sich das Quasi-Splitting auswirkt" bezeichnet; die Erstattungspflicht des Trägers der ausgeglichenen Versorgung ergebe sich nämlich schon aus §§ 1304b Abs. 2 Satz 2 RVO, 83b Abs. 2 Satz 2 AVG und der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung vom 11. März 1980 (BGBl I, S 280).
  • BSG, 29.09.1998 - B 4 RA 16/98 R

    Abwicklung des Versorgungsausgleichs bei späterer Änderung der

    Diese wurde indessen bereits in der damaligen Begründung (S 31 aaO) ausdrücklich als "nicht unbedingt notwendig" und lediglich dem Ziel dienend, "im Zusammenwirken der Absätze 7 bis 9 zusammenhängend darzustellen, in welcher Weise und in welchen Rechtsbeziehungen sich das Quasi-Splitting auswirkt" bezeichnet; die Erstattungspflicht des Trägers der ausgeglichenen Versorgung ergebe sich nämlich schon aus §§ 1304b Abs. 2 Satz 2 RVO, 83b Abs. 2 Satz 2 AVG und der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung vom 11. März 1980 (BGBl I, S 280).
  • BSG, 31.03.1992 - 4 RA 22/91

    Halbwaisenrente - Kinderzuschuss - Erhöhung

    Dem stehe § 1 der Verordung über das Berechnen und Durchführen der Erstattung nach § 1304b Abs. 2 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) und nach § 83b Abs. 2 Satz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) - Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung - vom 11. März 1980 (BGBl I S 280) nicht entgegen; auf diese Verordnung werde in § 4 VAHRG nicht Bezug genommen.
  • BSG, 26.06.1991 - 8 RKn 15/90

    Kinderzuschuß in der Halbwaisenrente als Leistung iS. des VersorgAusglHärteG

    Zudem ist wesentlich, daß nach der VO über das Berechnen und Durchführen der Erstattung nach § 1304b Abs. 2 S 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) und nach § 83 Abs. 2 S 2 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) (Versorgungsausgleichs-ErstattungsVO) vom 11. März 1980 (BGBl I 280) in § 1 ua nicht nur die Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des Ausgleichsberechtigten, sondern auch der in der Versichertenrente des Ausgleichsberechtigten enthaltene Kinderzuschuß sowie der den Hinterbliebenen gewährte Zuschuß zu den Aufwendungen für die KV zu den erstattungsfähigen Aufwendungen zählen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2002 - L 14 RJ 84/01

    Übertragung von Rentenanwartschaften - Erstattung durch den Träger der

    Welche Aufwendungen im Einzelnen zu erstatten seien und wie der zu erstattende Betrag zu berechnen sei, ergebe sich aus der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung vom 11.03.1980 (BGBl. I S. 280) in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 20.12.1985 (BGBl. I S. 2553).
  • BGH, 11.04.1984 - IVb ZB 87/83

    Beschwerdebefugnis des Trägers der beamtenrechtlichen Versorgungslast

  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.11.1985 - 2 A 26/85

    Kürzung der Versorgungsbezüge gem.§ 57 Abs. 1 und § 57 Abs. 2 Gesetz über die

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