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   BGBl. I 1980 S. 425   

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BGBl. I 1980 S. 425 (https://dejure.org/1980,15769)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1980 Teil I Nr. 17, ausgegeben am 18.04.1980, Seite 425
  • Neufassung des Gesetzes über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (Arbeitsplatzschutzgesetz)
  • vom 14.04.1980

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BFH, 05.12.2000 - VII R 18/00

    Steuerberaterprüfung: Anrechnung von Erziehungsurlaub

    Während die Zeiten des Grundwehr- und des Zivildienstes nach § 13 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (Arbeitsplatzschutzgesetz) i.d.F. der Neufassung vom 14. April 1980 (BGBl I 1980, 425) und § 78 des Gesetzes über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (ZDG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 28. September 1994 (BGBl I 1994, 2811), angerechnet würden, bestehe eine entsprechende Regelung für den Erziehungsurlaub nicht.
  • BSG, 15.07.1992 - 9a RV 15/91

    Eignungsprüfung - Wehrdienstunfall - Berufsförderung - Wehrpflichtiger -

    Auch Wehrpflichtige sind zeitweilig aus dem Erwerbsleben herausgelöst und sind je nach ihrer Eignung schon während ihrer Dienstzeit beruflich zu fördern, damit ihre berufliche Wiedereingliederung nach der Dienstzeit über die rechtliche Sicherung des Arbeitsplatzes hinaus (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 Arbeitsplatzschutzgesetz vom 21. Mai 1968 - BGBl I 551/14. April 1980 - BGBl I 425) erleichtert wird.
  • BVerwG, 21.09.1989 - 2 C 41.88

    Zeitsoldat - Beamtenanstellung - Anstellungszeitpunkt - Dienstzeit

    Dies ergibt sich aus § 16 a Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 7 Satz 4 des Gesetzes über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (Arbeitsplatzschutzgesetz - ArbplSchG -) in der Fassung vom 23. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3110) und der Neufassung vom 14. April 1980 (BGBl. I S. 425) nebst späteren Änderungen.
  • BAG, 18.01.1984 - 5 AZR 556/81

    Arbeitsentgelt: Ausgleich bei Wehrübung, 16. Zivildienstmonat

    Auf § 611 BGB kann der Kläger seinen Anspruch nicht stützen, da das Arbeitsverhältnis während der Zeit des Ersatzdienstes geruht hat (§ 78 des Gesetzes über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer ( Zivildienstgesetz - ZDG -) in der Fassung vom 9. August 1973 (BGBl. I S. 1015) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst ( ArbPlSchG ) in der Fassung vom 14. April 1980 (BGBl. I S. 425).
  • BVerwG, 14.03.1997 - 8 C 2.96

    Weiterentrichtung von Beiträgen zu einer zusätzlichen Alters- und

    Gemäß den bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Bestimmungen des Arbeitsplatzschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1980 (BGBl I S. 425) waren die für den Grundwehrdienst anzuwendenden Vorschriften (mit Ausnahme des hier nicht maßgeblichen § 9 Abs. 7 Satz 3 ArbPlSchG) auch im Falle des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit mit einer endgültig auf insgesamt nicht mehr als zwei Jahre festgesetzten Dienstzeit anzuwenden (§ 16 a Abs. 1 Ziff. 2 ArbPlSchG a.F.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.08.1992 - 12 A 10751/92

    Geringfügige Beschäftigung; Arbeitsplatzschutz

    Zu der Auslegung des Begriffs "geringfügige Beschäftigung" in § 14b Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes - ASG ( ArbPlSchG ) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1980 (BGBl I S. 425), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Dezember 1989 (BGBl I S. 2205).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.08.1992 - 11 S 438/90

    Unfall-Prämienrückgewähr-Versicherung keine "sonstige Altersversorgung und

    Rechtsgrundlage des vom Kläger geltend gemachten Erstattungsanspruchs ist § 14b Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (Arbeitsplatzschutzgesetz - ArbPlSchG -), das für den vorliegenden Fall noch in der Fassung vom 14.4.1980 (BGBl. I S.425) - § 14b geändert durch Art. 25 des (insoweit am 1.1.1984 in Kraft getretenen) Haushaltsbegleitgesetzes 1984 (vom 22.12.1983, BGBl. I S.1532) - anzuwenden ist (siehe auch § 17 Abs. 7 ArbPlSchG in der Fassung des Gesetzes vom 15.12.1989, BGBl. I S.2205).
  • BAG, 12.04.1984 - 2 AZR 348/82
    1. § 11 a Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 ArbPlSchG (in der im Zeitpunkt der Revisionsverhandlung im vorliegenden Verfahren geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1980, BGBl. I S. 425) kommt als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht.
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