Gesetzgebung
BGBl. I 1980 S. 593 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1980 Teil I Nr. 26, ausgegeben am 04.06.1980, Seite 593
- Zweite Verordnung über die Erfassung von Daten für die Träger der Sozialversicherung und für die Bundesanstalt für Arbeit (Zweite Datenerfassungs-Verordnung - 2. DEVO)
- vom 29.05.1980
Verordnungstext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ... (6)
- BSG, 30.03.2000 - B 12 KR 14/99 R
Verjährungsfrist bei der Vorenthaltung von Beiträgen
Der Beitragsschuldner bleibt auch in solchen Fällen verpflichtet, bisher unterlassene Meldungen nachzuholen, unrichtige, weil unvollständig erstattete Meldungen zu berichtigen und die bisher unterlassene Beitragszahlung nachzuholen (vgl § 9 Abs. 2 der 2. Datenerfassungs-Verordnung vom 29. Mai 1980, BGBl I 593, geändert durch Verordnung vom 21. März 1984, BGBl I 479, für die Zeit bis 31. Dezember 1998; § 28a Abs. 1 Nr. 5, § 28b Abs. 1 SGB IV iVm § 14 Abs. 1 Datenerfassungs- und Übermittlungs-Verordnung vom 10. Februar 1998, BGBl I 343, für die Zeit ab 1. Januar 1999). - BSG, 16.12.1981 - GS 3/78
Arbeitsunfähigkeit - Voraussetzung einer Ausfallzeit - Begriff der …
Diese Vorstellungen von der Arbeitsunfähigkeit werden ebenfalls in die Meldungen der Ausfallzeiten die Rentenan versicherungsträger eingehen (@ 13 Abs. 2, 73 und 6 Datenerfassungs-Verordnung -DEVO- Vom 24. November 1972 -BGBl I 2159-" 5 13 Abs. 1, 2, 3 und 6 der 2. DEVO vom 29. Mai 1980-BGBlI 593-).Auchsoweit Arbeitgeber wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit aus'dem Arbeitsrecht in Anspruch genommen werden und vor allem deshalb die Voraussetzungen einer entsprechenden Ausfallzeit bekunden können, ist für jenen Rechtsbereich die Arbeitsunfähigkeit im krankenversicherungsrechtlichen Sinn maßgebend (BAGE 7, 142 = AP Nr. 11 zu 5 1 Arbkranth;AP Nr. 12 zu 5 l LohnFG)". - BSG, 12.10.2000 - B 12 KR 2/00 R
Übermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgeltes im Einzugsstellenverfahren …
Auch die Zweite Datenerfassungs-Verordnung (DEVO) vom 29. Mai 1980 (BGBl I 593) und die Zweite Datenübermittlungs-Verordnung (DÜVO) vom 29. Mai 1980 (BGBl I 616) oder die nunmehr geltende Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜVO) vom 10. Februar 1998 enthielten und enthalten keine solche Befugnis.
- BVerfG, 04.05.1992 - 1 BvR 1815/91
Subsidiarität der Rechtssatzverfassungsbeschwerde - Vorrang des fachgerichtlichen …
Der Beschwerdeführer, der das 59. Lebensjahr bereits vollendet hat, hat, selbst wenn ihm derzeit ein Leistungsbescheid noch nicht zu erteilen ist, die Befugnis, beim Rentenversicherungsträger im Rahmen einer Rentenauskunft (vgl. § 109, 270 a Satz 1 SGB VI ) die Feststellung seines Versicherungsverlaufs nach § 17 der Zweiten Datenerfassung-Verordnung - 2. DEVO - vom 29. Mai 1980, BGBl. I S. 593, i.d.F. der Verordnung vom 18. Dezember 1987, BGBl. I S. 2815, zu beantragen. - LSG Bayern, 17.04.2002 - L 20 RJ 611/01
Rechtmäßigkeit einer teilweisen Aufhebung einer …
Gemäß § 13 Abs. 3 der Zweiten Datenerfassungsverordnung vom 29.05.1980 - BGBl I 593 - (2.DEVO) waren Tatbestände nach § 13 Abs. 2 S 1 der 2.DEVO von Amts wegen (an den RV-Träger) zu melden, wenn von dem nach § 2 Abs. 4 der 2. DEVO zuständigen Träger der Krankenversicherung oder der Bundesanstalt für Arbeit bei Erldigung ihrer Aufgaben ein entsprechender Tatbestand bekannt wurde. - BSG, 13.04.1983 - 4 RJ 24/82
Versicherungsverlauf - Nachweis von Tatsachen - Rentenanspruch - Eintritt des …
Die Übersendung des Versicherungsverlaufs an den Kläger findet vielmehr ihre rechtliche Grundlage in 5 17 Abs. 1 der Zweiten Datenerfassungs-Verordnung - 2.DEVO - vom 29. Mai 1980 (BGBl I S 593).