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   BGBl. I 1980 S. 742   

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BGBl. I 1980 S. 742 (https://dejure.org/1980,7441)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1980 Teil I Nr. 31, ausgegeben am 28.06.1980, Seite 742
  • Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV)
  • vom 20.06.1980

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia

    Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme

 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 19.07.2017 - VIII ZR 268/15

    Fernwärmeversorgungsvertrag: Anforderungen an eine Preisanpassungsklausel des

    Frei von Rechtsfehlern ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, mit der Entnahme von Fernwärme aus dem Verteilernetz der Klägerin durch den Beklagten ab dem Jahr 2003 sei zwischen den Parteien konkludent ein Versorgungsvertrag über die Belieferung mit Fernwärme zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742) zustande gekommen (vgl. etwa Senatsurteile vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, WuM 2006, 207 Rn. 14 ff.; vom 6. April 2011 - VIII ZR 66/09, WM 2011, 1042 Rn. 14; vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 292/11, BGHZ 195, 144 Rn. 11 ff.).
  • BFH, 08.11.2016 - VII R 6/16

    Energiesteuerliche Begünstigung von Wärmeverlusten in Fernwärmenetzen

    Nutzer der zur Aufrechterhaltung der Versorgung im Fernwärmenetz benötigten Energiemenge sei nicht der Verbraucher, sondern der Versorger, der nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 --AVBFernwärmeV-- (BGBl I 1980, 742) gegenüber seinen Kunden verpflichtet sei, die vertraglich vereinbarten Wärmemengen jederzeit an der Übergabestelle zur Verfügung zu stellen und der auch das wirtschaftliche Risiko aus einer effizienten Verwendung des von ihm verwendeten Energieerzeugnisses trage.
  • BGH, 06.12.1989 - VIII ZR 8/89

    Fälligkeit des Entgelts für die Lieferung von Fernwärme bei fehlender

    Die streitigen Abrechnungen, aus denen die Klägerin ihr Zahlungsbegehren der Höhe nach ableitet, ermangeln entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht deshalb der erforderlichen Ordnungsmäßigkeit, weil sie auf der Grundlage der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742) und nicht der Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenabrechnung - HeizkostenV) vom 23. Februar 1981 (BGBl. I S. 261, ab 1. Mai 1984 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 1984 - BGBl. I S. 593 - und ab 1. März 1989 in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1989 - BGBl. I S. 116) erstellt sind.
  • BGH, 26.04.1989 - VIII ZR 12/88

    Verjährung von Ansprüchen auf Rückzahlung zuviel entrichteter Leistungsentgelte;

    Die Berechtigung der Beklagten zur Einstellung der Wärmelieferungen ist nicht an den - ursprünglich Vertragsinhalt gewordenen - Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, sondern an der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) vom 20. Juni 1980 (BGBl I S. 742) zu messen.
  • BGH, 18.12.2019 - VIII ZR 209/18

    Fernwärmelieferungsvertrag: Anforderung einer Preisanpassung an Gebot der

    Rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen geht das Berufungsgericht davon aus, dass mit der Entnahme von Fernwärme aus dem Verteilernetz der Beklagten durch den Kläger ab dem Jahr 2002 konkludent ein Versorgungsvertrag über die Belieferung mit Fernwärme zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742) zustande gekommen ist (vgl. Senatsurteile vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200 Rn. 16 mwN; vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, NJW 2006, 1667 Rn. 14 ff.).
  • BGH, 21.10.1986 - KVR 7/85

    "Glockenheide"; Preismißbrauch durch ein Fernwärmeunternehmen

    Im Unterschied zu den Vergleichsheizwerken waren in der Wohnanlage Glockenheide bereits individuelle Wärmemeßeinrichtungen angebracht, wie sie inzwischen durch § 18 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I, 742) generell gesetzlich vorgeschrieben sind.
  • LG Würzburg, 30.01.2019 - 3 S 1994/17

    Abstrakter Rechtssatz, Billigkeitskontrolle, vermögenswirksame Leistungen,

    b) Danach ist mit der vom Beklagten selbst nicht in Abrede gestellten Entnahme von Fernwärme aus dem Verteilernetz der Klägerin durch den Beklagten ab dem Frühjahr 2003 zwischen den Parteien konkludent ein Versorgungsvertrag über die Belieferung mit Fernwärme zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen gemäß § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 <BGBl. I S. 742>) zustande gekommen.
  • OLG Düsseldorf, 14.01.2005 - 22 U 73/04

    Kunde im Sinne der AVB FernwärmeV

    § 13 des Vertrages bestimmt, dass ergänzend die Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVB FernwärmeV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742) in ihrer jeweils gültigen Fassung gelten soll.
  • OLG Nürnberg, 10.11.2010 - 12 U 565/10

    Fernwärmelieferungsvertrag: Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln;

    Auch eine Überprüfung der Preisanpassungsklauseln anhand § 24 Abs. 3 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) vom 20.06.1980 (BGBl. 1980 Teil I Seite 742) scheidet im Streitfall aus.
  • LG Ulm, 08.04.2005 - 10 O 23/04

    Energie-Contracting: Gerichtliche Billigkeitskontrolle von Fernwärmepreisen

    (1) Die "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980" (BGBl. I S. 742) - AVBFernwärmeV - in der jeweils gültigen Fassung.
  • VG München, 16.01.2014 - M 10 K 13.3379

    Fernwärmegrundgebühr

  • VG München, 05.06.2014 - M 10 K 13.3728

    Fernwärmegrundgebühr

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