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   BGBl. I 1980 S. 750   

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BGBl. I 1980 S. 750 (https://dejure.org/1980,8072)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1980 Teil I Nr. 31, ausgegeben am 28.06.1980, Seite 750
  • Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)
  • vom 20.06.1980

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (49)

  • BFH, 21.02.2018 - VI R 18/16

    Keine begünstigte Handwerkerleistung bei Baukostenzuschuss für öffentliche

    b) Da nach allgemeiner Meinung nicht erforderlich ist, dass der Leistungserbringer in die Handwerksrolle eingetragen ist, kann auch die öffentliche Hand steuerbegünstigte Handwerkerleistungen erbringen (Senatsurteil in BFHE 245, 49, BStBl II 2014, 882, Rz 12); insbesondere dadurch, dass eine juristische Person des öffentlichen Rechts (beispielsweise ein Zweckverband) mit dem Verlegen der Hausanschlussleitungen gegen Kostenerstattung im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art unternehmerisch tätig geworden ist (Senatsurteil in BFHE 245, 49, BStBl II 2014, 882, für die Verbindung des Wasser-Verteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentümers i.S. des § 10 Abs. 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980, BGBl I 1980, 750, m.w.N.).
  • FG Nürnberg, 24.06.2015 - 7 K 1356/14

    Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Zulegung an das öffentliche

    Dies gilt insbesondere dann, wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts (beispielsweise ein Zweckverband) mit dem Verlegen der Hausanschlussleitungen (= die Verbindung des Wasser-Verteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentümers, vgl. § 10 Abs. 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser --AVBWasserV-- vom 20. Juni 1980, BGBl I 1980, 750) gegen Kostenerstattung im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art unternehmerisch tätig geworden ist (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 8. Oktober 2008 V R 61/03, BStBl II 2009, 321; BMF-Schreiben vom 7. April 2009 IV B 8-S 7100/07/10024, 2009/0215132, BStBl I 2009, 531).
  • BVerwG, 31.03.2010 - 8 C 16.08

    Anschluss- und Benutzungszwang; Brunnen; Eigenversorgungsanlage;

    Nach erfolglosem Widerspruch haben die Kläger vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben und geltend gemacht, nach § 7 Abs. 2 der Rumpfsatzung i.V.m. § 3 Abs. 1 der Allgemeine Verordnung über Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 (BGBl I S. 750) stehe ihnen eine Teilbefreiung auch hinsichtlich des Wäschewaschens zu.
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