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   BGBl. I 1981 S. 1243   

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BGBl. I 1981 S. 1243 (https://dejure.org/1981,7250)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1981 Teil I Nr. 51, ausgegeben am 10.12.1981, Seite 1243
  • Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung
  • vom 03.12.1981

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (19)

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 838/01

    Anwaltsnotariat I

    Ist das Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung mit einer nach der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3.12.1981 (BGBl I S. 1243) festgesetzten Punktzahl bewertet worden, wird diese Punktzahl mit dem Faktor 5 multipliziert ... Weist ein Prüfungszeugnis eine Note ohne Punktzahl aus und liegt der Notenfestsetzung keine Punktberechnung zugrunde, wird die Punktzahl in Ansatz gebracht, die nach der in Satz 1 genannten Verordnung dem Mittelwert der Notenstufe entspricht .
  • BVerwG, 08.03.2012 - 6 B 36.11

    Prüfungsrecht; Begründung von Prüfungsbewertungen; Notenstufe "ungenügend" im

    Die von der Klägerin unter Nr. 5 und im Kern ebenso unter Nr. 2 aufgeworfene Frage, ob die Vergabe der Note "ungenügend" im Sinne von § 1 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl I S. 1243; geändert durch Art. 209 Abs. 4 des Gesetzes vom 19. April 2006 - BGBl I S. 866) unzulässig sei, wenn die Prüfungsleistung in einzelnen Abschnitten positive Ansätze aufweise bzw. solche Ansätze in der Bewertungsbegründung erwähnt seien, kann mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Rechtsauslegung und unter Berücksichtigung der vorliegenden Rechtsprechung des Senats ohne weiteres im Sinne des Oberverwaltungsgerichts beantwortet werden und bedarf daher keiner Klärung in einem Revisionsverfahren (vgl. zu diesem Maßstab: Kraft, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl. 2010, § 132 Rn. 20).
  • BVerwG, 20.10.1983 - 2 C 11.82

    Berücksichtigung von Beamtenbewerbern - Laufbahnbefähigung - Anderes Bundesland

    Dabei kommt es auf den - vergleichsweisen - sachlichen Aussagewert der Noten an, der selbst bei gleich lautenden und - was hier noch nicht der Fall war (vgl. einerseits § 55 Abs. 1 i.V.m. §§ 23, 27 Abs. 2 bay. JAPO, andererseits §§ 71, 72 i.V.m. §§ 21, 22 NJAO; dagegen jetzt § 5 d Abs. 1 Satz 5 DRiG i.d.F. des Gesetzes vom 16. August 1980 [BGBl. I S. 1451] und Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 [BGBl. I S. 1243]) -gleich definierten Noten infolge unterschiedlicher Prüfungsanforderungen sowie tatsächlich unterschiedlicher Benotungspraxis verschieden sein kann.
  • BVerwG, 12.11.1997 - 6 C 11.96

    Korrekturfehler bei Prüfungen; Bewertungsfehler bei Prüfungen; Kausalität eines

    Mit der Bezeichnung dieses Teils der Prüfungsleistung als "völlig unbrauchbar" hat nämlich das Berufungsgericht einen wertenden Begriff benutzt, mit dem die Note "ungenügend" definiert und dem die Punktzahl "0" zugeordnet ist (Verordnung vom 3. Dezember 1981, BGBl I S. 1243).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.07.2003 - 2 A 10770/03

    juristische Staatsprüfung, Prüfungsentscheidung, Widerspruch,

    Die hierfür maßgeblichen Notenstufen sind bereits bundesrechtlich vorgegeben, und zwar sowohl hinsichtlich der einzelnen Leistung als auch hinsichtlich der Gesamtbewertung (vgl. §§ 1 und 2 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die 1. und 2. juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 [BGBl. I S. 1243]).
  • BVerwG, 09.06.1993 - 6 B 35.92

    Richtergesetz - Prüfung - Gespaltetene Notenskala - Juristische Prüfung -

    Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991, a.a.O., eine unzureichende gesetzliche Ermächtigung für den Erlaß der bundesrechtlichen Notenskala in Form der Verordnung vom 3. Dezember 1981, BGBl. I S. 1243, rügt, ist klarzustellen, daß das Bundesverfassungsgericht in jener Entscheidung für die Festlegung von Leistungsanforderungen bei berufsbezogenen Prüfungen sowie die Maßstäbe, nach denen die erbrachten Leistungen zu bewerten sind, zwar eine "gesetzliche Grundlage" für erforderlich hält, nicht aber eine Regelung unmittelbar durch Gesetz.
  • VG Hamburg, 16.01.2017 - 2 K 1266/16

    Feststellung des Bestehens der Zwischenprüfung im Studium der Rechtswissenschaft;

    Denn bereits § 7 HmbJAG regelt die Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in der Zwischenprüfung durch einen Verweis auf die Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung (v. 3.12.1981, BGBl. I S. 1243, m. spät. Änd. - JurPrNotSkV).
  • BVerwG, 08.05.1989 - 7 C 86.88

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Dieses System, dem eine Noten- und Punkteskala von "sehr gut = 1 Punkt" bis "ungenügend = 7 Punkte" zugrunde liegt, war zwar inzwischen für nach dem 1. Januar 1983 beginnende Prüfungen durch das bundeseinheitlich vorgeschriebene neue Bewertungssystem abgelöst worden, das für die Noten von "sehr gut" bis "ungenügend" eine Punkteskala von 18 bis 0 Punkten vorsieht (vgl. die Verordnung des Bundesministers der Justiz über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981, BGBl. I S. 1243, sowie das Aehte Gesetz zur Änderung des JAG vom 13. Juli 1982, GV.NW. S. 346 - im folgenden: 8. Änderungsgesetz -, und die darauf erfolgte Bekanntmachung der Neufassung des JAG vom 15. Oktober 1982, GV.NW. S. 702 - JAG 1982 -); in Art. 111 Satz 2 des 8. Änderungsgesetzes ist jedoch bestimmt, daß bei Wiederholungsprüfungen die neuen Vorschriften nicht anzuwenden seien, wenn die erste Prüfung - wie hier - vor dem 1. Januar 1983 begonnen wurde.
  • BVerwG, 05.05.1988 - 7 B 76.88

    Eingeschränkte Überprüfung einer in der 2. juristischen Staatsprüfung

    Die Prüfungsanforderungen werden durch die Ausgestaltung des Widerspruchsverfahrens nicht berührt; die Leistungsbewertung wird im Prüfungsverfahren von den Prüfern und Prüfungsausschüssen vorgenommen, ihre Einheitlichkeit wird durch die Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243), die auch für die hier in Frage stehende Prüfung gilt (vgl. § 12 der Länderübereinkunft), gewährleistet.
  • BGH, 18.09.1995 - NotZ 4/95

    Berücksichtigung der Dauer der Anwaltstätigkeit eines Notarbewerbers

    Der Antragsgegner hat die Notenstufen und Punktezahlen der Verordnung des Bundesministers der Justiz vom 3. Dezember 1981 (BGBl I S. 1243) zur Grundlage für die Ermittlung des Ergebnisses der Staatsprüfung gemacht und Regeln zur Umrechnung abweichender Benotungen und zur erstmaligen Benotung von Prüfungsleistungen nach Punkten aufgestellt.
  • VGH Baden-Württemberg, 16.05.2000 - 9 S 2537/99

    Bestehensregelung im zweiten juristischen Staatsexamen - Blockversagen

  • BVerwG, 26.08.1988 - 7 C 76.87

    Erste juristische Staatsprüfung - Grundsatz der Chancengleichheit -

  • OVG Sachsen, 11.09.2001 - 4 BS 156/01

    Vorgaben für die Behandlung von Bewertungsdifferenzen zwischen den Prüfern in der

  • VGH Baden-Württemberg, 11.11.1987 - 9 S 2538/87

    Hebung in der Ersten juristischen Staatsprüfung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.12.1986 - 22 A 2790/84
  • OVG Sachsen, 02.06.2016 - 2 B 90/16

    Pflichtfachprüfung; aufschiebende Wirkung

  • VG Hannover, 29.05.2002 - 6 A 181/02

    Bescheidungsurteil; juristische Staatsprüfung; materielle Rechtskraft;

  • VG Mainz, 23.01.2002 - 7 K 656/01

    Unterschiedliche Mindestanforderungen der Länder an die Ergebnisse des

  • OVG Brandenburg, 29.07.1999 - 6 A 78/99

    Anspruch auf Unterlassung einer Umstrukturierung auf Ministerialebene

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